BetriebsprüfungWas tun, wenn die Steuerfahndung kommt?

Überraschende Betriebsprüfungen sind unangenehm. Unternehmen sollten ihre Rechte und Pflichten bei einer Durchsuchung kennen.

Für die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung gibt es vielfältige Anlässe. Neben verwaltungsinternen Mechanismen wie Kontrollmitteilungen oder Betriebsprüfungen, werden die Behörden auch durch Anzeigen von Wettbewerbern oder gekündigten Mitarbeitern aktiv. Auch wenn sich die Maßnahmen im Nachhinein als unbegründet herausstellen, müssen Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung den Hinweisen zunächst nachgehen.

Unbedachtes Verhalten bietet Angriffspunkte

Steuerfahnder nutzen das Überraschungsmoment. Sie schauen plötzlich in Privat- oder Geschäftsräumen vorbei und treffen meist auf verunsicherte Steuerzahler. Diese kennen ihre Rechte und Pflichten gegenüber Steuerfahndern nicht, verhalten sich schnell unbedacht und bieten den ermittelnden Beamten damit weitere Angriffspunkte. Dabei haben Steuerfahnder verschiedene Befugnisse, und die hängen davon ab, welche Aufgabe sie im konkreten Fall wahrnehmen.

Betroffene können die Aussage verweigern

Steuerfahnder agieren entweder als Betriebsprüfer oder als „Finanzpolizei“. Als Betriebsprüfer decken sie bislang unbekannte Steuerfälle auf und handeln wie jeder andere Prüfer mit steuerlichen Befugnissen. Betroffene sind zur Mitwirkung verpflichtet, andernfalls drohen Zwangsgelder. Als „Finanzpolizei“ ermitteln sie in entdeckten Steuerstraftaten und suchen nach Beweismitteln. Sie haben dann die gleichen Befugnisse wie Polizeibeamte. Betroffene müssen zwar das Durchsuchen und Sicherstellen von Unterlagen dulden, dürfen allerdings die Aussage verweigern. Ihre Mitwirkung im Besteuerungsverfahren kann nicht mehr mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

Auf eine mögliche Durchsuchung vorbereiten

Es ist wichtig, dass Steuerpflichtige wissen, welche Aufgabe der Steuerfahnder gerade wahrnimmt. Verunsicherte Steuerzahler spielen Fahndern nämlich dann in die Karten, wenn sie zu redselig sind. Fahnder greifen spontane Äußerungen dankbar auf und erstellen Protokolle, die später kaum korrigiert werden können. Steuerzahler sollten sich deshalb grundsätzlich auf die Möglichkeit einer Durchsuchung vorbereiten. Das Aufbewahren von Unterlagen in Privaträumen sollte kritisch hinterfragt werden, da Steuerfahnder dort oft danach suchen. Zudem empfiehlt sich die Entwicklung eines Handlungsplans. So können Steuerzahler souverän agieren und laufen nicht Gefahr, ihre Position unbedacht zu schwächen.

Ruhe bewahren und wenig sprechen

Beim Besuch der Steuerfahndung empfiehlt es sich, zunächst Ruhe zu bewahren und wenig zu sprechen. Steuerzahler sollten sich zunächst den Durchsuchungsbeschluss sowie die Ausweise der Beamten zeigen lassen und ihre Namen notieren. Im nächsten Schritt sollten sie ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater kontaktieren, damit er an der Durchsuchung teilnimmt. Ein weiterer Verhaltenstipp: Auf den Einsatzleiter dahingehend einwirken, dass die Durchsuchung erst mit dem Eintreffen des Anwalts oder Steuerberaters beginnt. Dafür können sich die Betroffenen den Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen und dem Berater zufaxen.

Eingeschränkte Suchilfe leisten

In der Regel gehen einer Durchsuchung umfassende Ermittlungen voraus. Fahnder sollten keinesfalls unterschätzt werden. Sie wissen viel mehr, als man sich im Zeitpunkt des ersten Kontakts vorstellen kann. Fühlt sich ein Fahnder in seinen Ermittlungen gebremst, sieht er sich auf der richtigen Spur.  Ablenkungsversuche bewirken also nichts.

Zwar sollten Steuerzahler keine Unterlagen freiwillig herausgeben, jedoch verschlossene Türen oder Tresore auf Nachfrage öffnen. Andernfalls können die Beamten den Schlüsseldienst bestellen, was zusätzliche Kosten nach sich zieht. Eingeschränkt kooperatives Verhalten hingegen kann sich auszahlen. Wer Suchhilfe leistet, kann die Dauer der Durchsuchung meist deutlich verkürzen und unter Umständen „Zufallsfunde“ vermeiden.

Quelle: DHPG

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