BetriebsratswahlIhre Rechte und Pflichten als Arbeitgeber
Gesetzliche Grundlage
Für die Wahl des Betriebsrats sind die §§ 7 bis 20 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) in Verbindung mit der Ersten Durchführungsverordnung (Wahlordnung – WO) maßgebend.
Grundsätzliches
Gemäß § 9 BetrVG sind Betriebsräte erst ab einer Arbeitnehmerzahl von mindestens fünf vorgesehen. Eine Verpflichtung zur Wahl besteht nicht. Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Wahlvorstand ist für die Organisation und die korrekte Durchführung der Wahl verantwortlich (§ 18 BetrVG). Bei Unternehmen mit bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern (Kleinbetriebe) gilt das sogenannte vereinfachte Wahlverfahren (§ 14a BetrVG). Arbeitgeber sind bei der Bestellung des Wahlvorstandes außen vor.
Besonderer Kündigungsschutz
Der Wahlvorstand genießt gemäß § 15 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) einen besonderen Kündigungsschutz. Danach ist eine Kündigung nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund zur im Sinne von § 626 BGB vorliegt und wenn der Betriebsrat der Kündigung nach § 103 BetrVG zugestimmt hat. Existiert kein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber die Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragen.
Wahleinleitung
Hierbei erstellt der Wahlvorstand die Wählerliste und legt die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder sowie die Mindestsitze der Betriebsratsmitglieder des Minderheitengeschlechts, also Frau oder Mann (§ 15 Abs. 2 BetrVG), fest. Mit der Wählerliste wird bestimmt, wer wählen darf. Wahlberechtigt ist jeder Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 7 BetrVG).
Hinweis
Der Arbeitgeber muss die Unterlagen für die Wählerliste zur Verfügung stellen sowie dem Wahlvorstand alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Er kann aber Einspruch gegen die Wählerliste erheben.
Wird das Wahlausschreiben im Betrieb ausgehängt, ist die Phase der Betriebsratswahl eingeleitet. Es beinhaltet die folgenden Punkte:
- Zeit, Tag und Ort der Stimmabgabe
- Informationen zur Briefwahl
- Möglichkeiten der Einsichtnahme in die Wählerliste
- Fristen zur Einreichung der Kandidatenvorschläge
Das Wahlausschreiben ist die zentrale Aufgabe des Wahlvorstands. Ab jetzt können Arbeitnehmer Wahlvorschläge sammeln und beim Wahlvorstand einreichen. Arbeitgeber können zwar direkt keine Wahlvorschläge machen, aber dennoch versuchen auf Kandidaten einzuwirken, von denen sie glauben, sie würden am ehesten mit der Geschäftspolitik der Unternehmensleitung in Übereinstimmung stehen.
Hinweis
Der Arbeitnehmerbegriff, wichtig bei der Wahlberechtigung, kann in der Praxis durchaus Grund für Rechtsstreitigkeiten und die Anfechtung von Betriebsratswahlen sein. Hintergrund: Der Wahlvorstand allein beurteilt die Arbeitnehmereigenschaft. Schwierig wird es etwa dann, wenn Leiharbeitnehmer oder externe Kräfte beschäftigt werden.
Arbeitgeber haben an dieser Stelle die Möglichkeit, dem Wahlvorstand eine bereits vorgefertigte Liste mit Arbeitnehmern und solche, die etwa als Leiharbeitnehmer gelten, vorzulegen. Hierbei sollten sie aber ausführlichere Angaben machen und ihre Gründe für die Platzierung transparent darstellen, gerade wenn Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen.
Weitere Rechte von Arbeitgebern nach Bekanntmachung der Wählerliste sind:
- Hinweis auf Fehler und
- Einsicht in Wahlakten.
Die Wahl
Die Wahlgrundsätze sind in § 14 BetrVG geregelt. Ansonsten regelt die Wahlordnung (WO) den Ablauf der Wahl.
Wahlanfechtung
§ 19 BetrVG regelt die Möglichkeit, die erfolgte Betriebsratswahl im Nachhinein anzufechten. Der Wortlaut des Gesetzes:
„Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.“
Von entscheidender Bedeutung ist der letzte Teil der Vorschrift. Er besagt, dass eine Anfechtung der Wahl nur dann ausgeschlossen ist, wenn diese auch ohne den Verstoß gegen die oben genannten Vorschriften zu keinem anderen Wahlergebnis geführt hätte. Arbeitgeber müssen eine Anfechtung innerhalb einer Frist von zwei Wochen (§ 19 Abs. 2 BetrVG) ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim zuständigen Arbeitsgericht geltend machen. Auch während des Wahlverfahrens besteht die Möglichkeit, die Wahl mit dem rechtlichen Instrument der einstweiligen Verfügung zu unterbrechen.
Hat die Wahlanfechtung vor Gericht Erfolg, verliert der gewählte Betriebsrat mit Wirkung für die Zukunft sein Amt. Alle bis dahin gefassten Beschlüsse und Vereinbarungen behalten aber weiterhin ihre Wirksamkeit und können von Arbeitgeberseite nicht angefochten werden. Verpasst der Arbeitgeber die Wahl anzufechten und verstreicht die Zwei-Wochen-Frist, gilt die Wahl als fehlerfrei durchgeführt.
Hinweis
Eine Betriebsratswahl kann unter ganz bestimmten und schwerwiegenden Umständen auch nichtig sein. Dann spielt es im Nachhinein keine Rolle, ob eine Anfechtung der Wahl rechtzeitig erfolgte. Die Wahl ist dann von vorneherein unwirksam und der Betriebsrat kann keinerlei Recht für sich in Anspruch nehmen. Beispiele für eine nichtige Wahl könnten sein:
- Wahl eines Betriebsrats für einen Betrieb, in dem bereits ein Betriebsrat besteht;
- Wahl wurde in einem nicht betriebsratsfähigen Betrieb durchgeführt;
- bei der Wahl fehlten die Wahlvorschläge;
- schwerwiegende Verstöße gegen das Verbot der Wahlbehinderung oder Wahlbeeinflussung;
- in einer öffentlichen Einrichtung wurde anstelle des Personalrats ein Betriebsrat gewählt.
Kosten der Wahl
Gemäß § 20 Abs. 3 trägt der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratswahl. Der Wahlvorstand darf aber laut der Vorschrift nur die dafür auch erforderlichen Kosten auslösen. Kosten im Sinne des Gesetzes sind zum Beispiel:
- Portokosten
- Beschaffung von Wählerlisten und Stimmzetteln
- Beschaffung von benötigten Gesetzestexten
- Schulungskosten
Zudem gehört es zu den Pflichten des Arbeitgebers, die durch die Wahl entstandenen Arbeitsausfälle bei den Arbeitnehmern und dem Wahlvorstand zu vergüten. Eine Herabsetzung des Arbeitsentgelts ist nicht zulässig.
Hinweis
Auf www.betriebsratswahl.de gibt es jede Menge Infos und Download-Möglichkeiten rund um die Wahl der Arbeitnehmervertreter.