Betriebsverlagerung ins AuslandKeine Sofortbesteuerung mehr

Unternehmer, die ihren Betrieb ins Ausland verlegen möchten, brauchen künftig ihre stillen Reserven nicht mehr sofort zu versteuern. Grund: Der Bundesfinanzhof ist von der langjährigen Rechtsprechung der finalen Betriebsaufgabe abgerückt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28. Oktober 2009 seine Rechtsprechung zur sogenannten finalen Betriebsaufgabe (Az.: I R 99/08) und somit zur „Steuerentstrickung“ aufgegeben. Sie besagte, dass der Unternehmer, der seinen bisher im Inland ansässigen Betrieb in einen ausländischen Staat verlegte und von dort aus fortführte, die im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven – wie bei einer Betriebsaufgabe – sofort aufdecken und versteuern musste. Eine solche „Entstrickung“ hat der BFH jetzt verneint. Der Kläger, ein selbständiger Erfinder, konnte sein Unternehmen deshalb „steuerneutral“ nach Belgien verlegen.

Beispiel stille Reserve

Besitzt ein Unternehmen ein Grundstück, so ergibt sich der Betrag für die stille Reserve aus der Differenz von Bilanzwert des Grundstücks und dem potenziellen Verkaufspreis. Dieser Unterschiedsbetrag wäre nach der alten Rechtsprechung beim Umzug sofort zu versteuern gewesen. Nach der neuen Regelung brauchen Unternehmen dies erst bei der endgültigen Aufgabe des Betriebs zu tun.

Der BFH verneint eine Grundlage für eine Sofortbesteuerung. Falls der Unternehmer den Betrieb später einmal verkauft oder aufgibt, unterliegen die dadurch „realisierten“ stillen Reserven, soweit sie in Deutschland erwirtschaftet worden sind, weiterhin der inländischen Besteuerung. Das gilt auch dann, wenn – wie meistens der Fall – der Gewinn aus dem in das Ausland verlegten Betrieb aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) mit dem Zuzugsstaat von der inländischen Besteuerung freigestellt ist und wenn der Unternehmer auch seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat. Dass es für die deutschen Finanzbehörden oftmals schwierig bis unmöglich sein wird, den tatsächlichen Realisationsakt im Ausland nachzuverfolgen, ändert daran nichts.

Das Urteil betraf eine Betriebsverlagerung aus dem Jahre 1995. 2006 hatte die Bundesregierung die jahrelange Rechtsauffassung des BFH in ein Gesetz überführt. Ins Einkommensteuergesetz wurde deshalb vom Veranlagungszeitraum 2006 an ein entsprechender „Entstrickungsparagraf“ eingefügt, der darauf abzielt, die bislang fehlende Rechtsgrundlage für Entstrickungsvorgänge zu schaffen. Zu der seitdem geltenden Rechtslage hat sich der BFH nicht geäußert. Sowohl nach bisheriger als auch nach neuer Gesetzeslage besteht allerdings immer die Gefahr von Doppelbesteuerungen, falls auch der Zuzugsstaat von dem Besteuerungsrecht, das ihm im DBA zugewiesen worden ist, bei der späteren Realisierung der stillen Reserven uneingeschränkten Gebrauch macht.

Folgen für Unternehmen

Die neue Regelung bringt die folgenden Konsequenzen mit sich:

  • Die Mobilität der Unternehmen und die Niederlassungsfreiheit werden erhöht.
  • Unternehmen brauchen nicht mehr nur Tochtergesellschaften im Ausland zu gründen.
  • Die neue Regelung gilt auch für GmbHs, da sich im Körperschaftsteuergesetz eine entsprechende Norm findet.

Vonseiten des Bundesfinanzministeriums besteht allerdings die Möglichkeit, einen sogenannten Nichtanwendungserlass herauszugeben. Dies bedeutet: Die Finanzbehörden dürften dann die Grundsätze des Urteils des BFH über den Einzelfall hinaus nicht mehr anwenden.

[David Wolf; Bild: blacksock - Fotolia.com]

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