BGMGesetzliche Vorgaben zum betrieblichen Gesundheitsmanagement

Die Gesundheit der Mitarbeiter wird in mehreren Gesetzen geschützt. Ein Überblick.

Zahlreiche Gesetze und Verordnungen sind beim betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM) zu beachten. Unternehmen müssen wissen, was diese Bestimmungen regeln und wie sie in der betrieblichen Praxis umzusetzen sind.

Bestimmungen zum Arbeitsschutz

In erster Linie regelt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Rechte der Beschäftigten und Pflichten des Arbeitgebers im betrieblichen Gesundheitsmanagement. Zu den Pflichten gehören insbesondere die Gefährdungsbeurteilungen: Wie „gefährlich” oder „gefährdend” ist die Arbeit auf einem konkreten Arbeitsplatz? Dann müssen Maßnahmen umgesetzt werden, die der Gefährdung wirksam begegnen.

Für den Arbeitsschutz relevant sind für viele Unternehmen die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-Verordnung, die Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV), die Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern, die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher und optischer Strahlung und die Strahlenschutzverordnung. Im Grunde geht es dem Gesetz- oder Verordnungsgeber um die Abwendung allgemeiner Gefahren aus unterschiedlichen Quellen, denen Menschen bei ihrer Arbeit ausgesetzt sein können.

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und DGUV-Vorschriften

Durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) werden die Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen und mit angemessenen Ressourcen und Kompetenzen auszustatten. In den DGUV-Vorschriften – „DGUV” steht für „Deutsche gesetzliche Unfallversicherung” – werden diese Pflichten konkretisiert. Handlungsleitend ist insbesondere die Unfallverhütungsvorschrift DGUV 2, in der die konkreten Maßnahmen beschrieben sind, die Unternehmen zur Einhaltung ihrer ASiG-Pflichten beachten müssen. Die Berufsgenossenschaften haben überdies die Möglichkeit, die Umsetzung der Maßnahmen zur Arbeitssicherheit im Betrieb zu kontrollieren.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Wichtig für die konkrete Ausgestaltung des BGMs ist auch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie schützt die Beschäftigten vor spezifischen Gefährdungen und Berufskrankheiten. Dabei geht es um hygienische, ergonomische und arbeitsmedizinische Arbeitsbedingungen – von der „Asbestfreiheit” über den strahlungsarmen Bildschirm bis zum höhenverstellbaren Schreibtisch.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) schließlich schützt die Beschäftigten vor Unfällen oder Verletzungen, die durch eine unsachgemäße Handhabung von Arbeitsmitteln entstehen können. Unternehmen sollten auf die angemessene Qualifikation und Unterweisung ihrer Beschäftigten zur sachgemäßen, unfallfreien Nutzung der Arbeitsmittel achten. Denn eine fahrlässige Gefährdung von Beschäftigten gilt als Straftat.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist zwingend einzuhalten bei Berufen, in denen die strikte Einhaltung von Ruhezeiten für die effektive Erholung der Beschäftigten unerlässlich ist, zum Beispiel bei Berufskraftfahrern, fliegendem oder medizinischem Personal. Deshalb werden Ruhepausen und Ruhezeiten, Nacht- und Schichtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen in besonderer Weise erfasst. Gestaltungsmöglichkeit haben Unternehmen beziehungsweise Arbeitgeberverbände, Arbeitszeitfragen in Tarifverträgen gemeinsam mit „ihren” Gewerkschaften zu regeln. Dies lässt das ArbZG ausdrücklich zu.

Sozialgesetzbuch (SGB)

Schlussendlich regelt das Sozialgesetzbuch im SGB IX die Wiedereingliederung von langzeiterkrankten Beschäftigten. Nicht unmittelbar ein Thema des betrieblichen Gesundheitsmanagements, aber eine Pflicht des Arbeitgebers zur Wiedereingliederung dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Nicht zu vergessen: Gerade beim betrieblichen Gesundheitsmanagement sind die Beteiligungs- und Initiativrechte des Betriebsrates recht weitgehend. Ein Blick ins Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere den § 87, Abs. 1, ist in jedem Fall zu empfehlen.

Fazit

Zugegeben, vieles hört sich zunächst bürokratisch und einengend an. Führt man sich aber vor Augen, welch hohes Gut die Gesundheit der Beschäftigten ist und wie sehr die Gesundheit auf Zufriedenheit und Motivation einzahlt, muss man fast dankbar sein, dass das Thema BGM in Deutschland derart gründlich und breit geregelt ist. Wie verheerend sich fehlender Arbeits- und Gesundheitsschutz auswirken kann, zeigen immer wieder dramatische Unglücke, beispielsweise in der Textilindustrie in Bangladesch. Ein Spannungsverhältnis zwischen rechtlicher Regulierung und unternehmerischer Verantwortung sollte es beim Thema BGM deshalb nicht geben.

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