BilanzNeues Bilanzierungsrecht für Unternehmen

Durch das neue Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) sollen Jahres- und Konzernabschlüsse innerhalb der EU vergleichbarer gemacht werden. Wir erläutern die wichtigsten Änderungen.

Das neue Regelwerk muss von Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2016 angewendet werden. Durch die Anhebung von Bilanzierungsschwellenwerten und eine Reduzierung beziehungsweise Anpassung der geforderten Angaben im Anhang wird zudem beabsichtigt, vor allem kleinere Unternehmen zu entlasten. Für einige Unternehmen werden sich aus dem neuen Gesetz Erleichterungen in der Erstellung und Offenlegung der Jahresabschlüsse ergeben. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Reduzierung von Berichtspflichten für kleinere Unternehmen

Insbesondere „kleine und „mittelgroße“ Unternehmen werden entlastet. Die Schwellenwerte für die Größenkriterien Bilanzsumme und Umsatz von Kapital- sowie Kapital & Co-Gesellschaften wurden für den Einzelabschluss um 24 Prozent angehoben. Dadurch werden etwa 7.000 „mittelgroße“ zu „kleinen“ Unternehmen. In der Folge entfallen die gesetzliche Pflicht zur Abschlussprüfung und bestimmte Offenlegungspflichten.

Bei der Abgrenzung von „mittelgroßen“ und „großen“ Unternehmen sowie bei den Kriterien für eine Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses beträgt die Anhebung der Schwellenwerte bei Bilanzsumme und Umsatz hingegen lediglich 4 Prozent. Die Schwellenwertregelungen können rückwirkend für Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. Bei rückwirkender Anwendung gilt allerdings auch die Neudefinition der Umsatzerlöse.

Neugliederung der Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV)

Zukünftig führen auch bestimmte Erlöse außerhalb der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ zu Umsatzerlösen im Sinne des Gesetzes. Dies betrifft zum Beispiel Erlöse aus Betriebskantinen oder Konzernumlagen, die bisher unter „sonstige betriebliche Erträge“ erfasst wurden. Das erschwert den Einblick in die Umsatztätigkeit der Unternehmen und entspricht nicht internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS). Dies wurde bereits vom Bundestag kritisiert.

Die Unterscheidung in ein Ergebnis aus der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ und ein „außerordentliches Ergebnis“ entfällt. Die außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle müssen nun den übrigen GuV-Positionen zugeordnet werden. Für Geschäftsvorfälle von außergewöhnlicher Größe oder Bedeutung verbleibt es bei der Erläuterungspflicht im Anhang.

Die vorstehend genannten Angaben können zu einer deutlichen Veränderung der Relationen in der GuV führen. Betriebswirtschaftliche Kennzahlen, die für das Rating oder für vereinbarte Covenants von Bedeutung sein können, werden hierdurch beeinflusst.

Änderung der Berichterstattung im Anhang zum Jahresabschluss

Das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz weitet die Berichtspflichten für „mittelgroße“ und „große“ Kapitalgesellschaften aus. Je nach Größenklasse ergeben sich bis zu 18 Änderungen für die Berichterstattung im Anhang. Von Bedeutung könnten unter anderem die nachfolgenden Sachverhalte sein:

  • Vorgabe für die planmäßige Abschreibung von selbstgeschaffenen Vermögensgegenständen auf eine Nutzungsdauer von zehn Jahren bei schwierigen Schätzungen
  • Erläuterungspflicht für den Zeitraum der Abschreibung eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes
  • Angaben zu Genussrechten bei allen Unternehmen im Anhang
  • Integration des Ergebnisverwendungsvorschlags in den Anhang
  • Verlagerung des Nachtragsberichts vom Lagebericht in den Anhang

Veränderungen bei der Rechnungslegung von Konzernunternehmen

Bei der Rechnungslegung von Konzernunternehmen kommt es zu einer stärkeren Anlehnung an die Vorgaben der EU-Richtlinie. Folgende Änderungen sind von besonderer Bedeutung:

Die bislang mögliche Befreiung von Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten für Unternehmen bei Einbeziehung in einen Konzernabschluss ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nun von einer Erklärung des Mutterunternehmens abhängig, mit der dieses sich verpflichtet, für die bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen des Tochterunternehmens im folgenden Geschäftsjahr einzustehen. Der Bundestag geht davon aus, dass eine gesetzliche Verlustübernahme nach § 302 Aktiengesetz infolge eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags für eine Befreiung weiterhin ausreichend ist, wenn auch die anderen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Praxis einer periodengleichen Erfassung von Gewinnausschüttungen im Konzern führt am 31.12.2016 erstmals zu einer Ausschüttungssperre für noch nicht geflossene Gewinnanteile. Dies hat zur Folge, dass die Gewinne zum Beispiel zukünftig erst an die Gesellschafter der Konzernmutter weiter ausgeschüttet werden können, wenn sie tatsächlich geflossen sind, das heißt die Ausschüttungssperre entfallen ist.

Quelle: DHPG Dr. Harzem & Partner KG

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