CoronaWann muss ein Unternehmen den Insolvenzantrag stellen?

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie setzt die Pflicht zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens aus. Was ist zu beachten?

Die Bundesregierung setzt mit Zuschüssen, Krediten und Gesetzesänderungen sämtliche Hebel zur Rettung von Unternehmen in Bewegung. Doch wird es nicht gelingen, alle vor der Insolvenz zu bewahren. Seit dem 1. März 2020 gilt in Deutschland das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (COVInsAG). Mit dem Gesetz wird die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht unter bestimmten Bedingungen voraussichtlich bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

Bei vielen Unternehmern stellt sich die Frage, in welchen Fällen dieses neue Gesetz Anwendung findet und wann man tatsächlich insolvenzantragpflichtig ist. Immerhin ist Insolvenzverschleppung kein Kavaliersdelikt und die Verantwortlichen müssen mit hohen Strafen rechnen. Wann also besteht weiterhin Insolvenzantragspflicht, wann nicht?

Zahlungsfähigkeit zum 31.12.2019 prüfen

Zunächst muss geprüft werden, ob das Unternehmen am 31.12.2019 noch liquide war (siehe Kasten). Kommt man zu dem Ergebnis, dass die Firma schon vor dem 01.01.2020 zahlungsunfähig war, bleibt einem keine andere Wahl, als eine Insolvenz in Eigenverwaltung zu beantragen, um das Unternehmen zu retten – Kredite und staatliche Liquiditätshilfen kommen hierfür nicht mehr infrage. Bei einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bis zum 31.12.2019 ist die Insolvenzantragspflicht generell nicht ausgesetzt.

Voraussetzungen für die Aussetzung prüfen

Mit dem COVInsAG ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags unter zwei Bedingungen ausgesetzt:

  1. Wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und
  2. wenn Aussicht auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht.

Ist eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt, muss wie bisher ein Insolvenzantrag gestellt werden.

Das Gesetz vermutet zwar, dass beide Bedingungen erfüllt sind, wenn das Unternehmen am 31.12.2019 noch zahlungsfähig war. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Je später die Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO eintritt, desto besser für das Unternehmen und den Geschäftsführer. Denn um so schwieriger wird es für einen bestellten Insolvenzverwalter, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen.

So überwachen Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht

In der aktuellen Krise müssen Geschäftsführer täglich die Liquidität überwachen und dokumentieren

Insbesondere mit der Dokumentation der finanziellen Situation verfahren Geschäftsführer oft etwas nachlässig, dabei kann sie in der späteren Situation entlasten. Die tägliche Kontrolle entscheidet über das richtige Timing für einen Insolvenzantrag: Wird er zu früh eingereicht, haftet der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern für die falsche Entscheidung. Beantragt er die Insolvenz zu spät, haftet er gegenüber dem Insolvenzverwalter wegen Insolvenzverschleppung. Zum eigenen Schutz ist es also wichtig, den richtigen Zeitpunkt genau abzupassen.

BWA und übliche Liquiditätsplanung allein entlasten Geschäftsführung nicht

Die tägliche Überwachung der verfügbaren Liquidität und fälligen Forderungen entscheidet über die Insolvenzreife. Da die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) die meisten Geschäftsführer erst mit zweimonatiger Verspätung erreicht und sie auf die steuerliche Abschöpfung abzielt, eignet sie sich zur Ermittlung der Insolvenzreife nicht. Daher sollte man sein Augenmerk eher auf die Liquiditätsplanung, als einen Bestandteil der Liquiditätsüberwachung, zur Ermittlung der Insolvenzreife richten.

Geschäftsführung muss täglich einen Finanzstatus aufstellen

Hierbei handelt es sich um eine Momentaufnahme, der folgende Fragen zugrunde liegen: Wie ist der heutige Stand des Unternehmens? Wie viel Geld steht heute zur Verfügung? Welche Rechnungen müssen heute bezahlt werden? Am einfachsten ist es, hierfür eine T-Tabelle anzulegen. In die linke Spalte wird das heute verfügbare Geld eingetragen und die rechte Spalte informiert über die heute zu zahlenden Rechnungen. Um den Finanzstatus auszuwerten, addiert man die liquiden Mittel in der linken Spalte wie auch die fälligen Forderungen in der rechten Spalte.

Dazu im Management-Handbuch

Ähnliche Artikel

Excel-Tipps