ArbeitszeitKann man Kurzarbeit für Auszubildende anordnen?

Gibt es Kurzarbeit für Auszubildende? Welche Gesetze sind wichtig? Was muss bei der Ausbildungsvergütung beachtet werden? Welche Rolle spielt die Arbeitsagentur? An diese Regeln müssen sich Unternehmen halten.
Von Hans-Jürgen Wittig

Immer mehr Unternehmen melden Kurzarbeit an. Nicht nur die Großen, sondern auch mittelständische Betriebe müssen in Krisenzeiten ganz oder teilweise schließen. Ein Großteil dieser Unternehmen hat Auszubildende.

Wichtige Fragen für Ausbildungsbetriebe:

  • Kann für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden?
  • Was muss bei der Ausbildungsvergütung beachtet werden?

Kann man für Auszubildende Kurzarbeit anordnen?

Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Betrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel und Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hier heißt es, kreativ zu sein.

Durch das Umstellen des Lehrplanes oder durch das Vorziehen anderer Lehrinhalte könnte hier der Zeitrahmen der Ausbildung anders gestaltet werden. Die Versetzung des Auszubildenden in eine andere Abteilung ohne Kurzarbeit könnte eine Lösung sein.

Ist eine Lehrwerkstatt vorhanden, kann die Ausbildung dort fortgesetzt werden. Mit Ausbildungsveranstaltungen, die sich online durchführen lassen, könnten theoretische Inhalte vermittelt werden, die im täglichen Geschäft zu kurz kommen.

Ausfall der Ausbildung

Erst wenn alle Handlungsspielräume ausgeschöpft wurden, kommt für Auszubildende der Ausfall der Ausbildung infrage. Dies wird aber sehr genau und restriktiv von der Arbeitsverwaltung überprüft und gehandhabt.

Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt, die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle (zum Beispiel Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) zu beteiligen. In Krisenzeiten haben viele Betriebe aber kaum eine andere Möglichkeit, insbesondere wenn der Betrieb geschlossen werden muss.

Bekommen Auszubildende Kurzarbeitergeld?

Werden Auszubildende freigestellt, müssen sie sich zunächst keine Sorgen um die Ausbildungsvergütung machen. Die Ausbildungsvergütung ist kein Arbeitslohn, sondern eine finanzielle Hilfe zur Durchführung der Ausbildung. Deshalb ist der Ausbildungsbetrieb auch weiterhin zur Zahlung verpflichtet, wenn Kurzarbeit für den Auszubildenden angeordnet wurde.

Der Ausbildungsbetrieb ist für mindestens sechs Wochen zur Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung verpflichtet, wenn Kurzarbeit für den Auszubildenden angeordnet wurde (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).

Die Frist für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung beginnt mit dem ersten Tag, an dem der Auszubildende wegen Arbeitsmangels freigestellt wird und läuft nur an Ausfalltagen. Die Verpflichtung zur Weiterzahlung verlängert sich also um die Tage, die der Auszubildende während der Kurzarbeit arbeitet. Der jeweilige Ausbildungs- oder Tarifvertrag kann auch längere Fristen vorsehen.

Arbeitsagentur muss Notwendigkeit anerkennen

Sofern die Arbeitsagentur die Notwendigkeit von Kurzarbeit für Auszubildende anerkennt, kann auch Kurzarbeitergeld gezahlt werden (siehe Fachliche Weisungen – Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit).

Kurzarbeitergeld wird allerdings erst bezahlt, wenn die Verpflichtung zur Fortzahlung der Ausbildungsvergütung endet, also frühestens nach sechs Wochen.

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