CoronavirusKinderbetreuung fällt aus – was berufstätige Eltern beachten müssen

Schulen oder Kitas können wegen Gesundheitsschutz auf staatliche Anordnung geschlossen werden. Berufstätige Eltern haben dann ein Problem. Wie sieht die rechtliche Lage aus?

Während der Corona-Krise werden immer wieder Kindertagesstätten, Schulen und Betreuungseinrichtungen geschlossen. Dies hat zur Folge, dass unzählige Kinder nicht mehr betreut werden. Anders als bei Streiks der Erzieher und Erzieherinnen werden Großeltern oder Freunde aufgrund der Ansteckungsgefahr nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Die Eltern werden daher häufig keine andere Wahl haben, als selbst die Betreuung zu übernehmen. Was gilt in diesem Fall arbeitsrechtlich?

Pflichten der Arbeitnehmer im Falle der Verhinderung

Wenn Eltern die Betreuung der eigenen Kinder selbst übernehmen müssen und deshalb die Arbeit nicht wie vereinbart leisten können, dürfen sie der Arbeit fern bleiben. Sie müssen allerdings den Arbeitgeber sofort informieren. In der Regel wird dies mit Bekanntgabe der Schließung an die Eltern zu verlangen sein, spätestens aber vor dem regulären Beginn der täglichen Arbeitszeit. Erfolgt keine oder eine verspätete Meldung, wäre dies ein Fall eines unentschuldigten Fehlens und könnte mit einer Abmahnung sanktioniert werden.

Was passiert mit der Vergütung?

Solange Arbeitnehmer und Kind gesund sind, bestehen keine Ansprüche aufgrund bezahlter Krankheitstage. Es kann sich um einen Fall der persönlichen Verhinderung handeln. Dazu sieht die gesetzliche Regelung in § 616 BGB vor, dass der Vergütungsanspruch bestehen bleibt, wenn die Verhinderung eine verhältnismäßig kurze Zeit andauert. Das ist eine Auslegungsfrage im Einzelfall. Es kann nicht angenommen werden, dass über diese Vorschrift ein Vergütungsanspruch für mehrere Wochen bestehen bleibt, sondern allenfalls für ein paar Tage. Denn es besteht grundsätzlich die Verpflichtung, für eine Ersatzbetreuung zu sorgen.

Kommt man aber zu dem Ergebnis, dass es sich um einen erheblichen Verhinderungszeitraum handelt, entfällt der Anspruch insgesamt. Auf eine Entgeltzahlung für mehr als zwei bis drei Tage sollte daher nicht spekuliert werden. Zu beachten ist auch, dass die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Regelung insgesamt durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein kann.

Was ist zu empfehlen?

Wenn Eltern die Kinderbetreuung übernehmen müssen, sind flexible, solidarische und konstruktive Lösungen gefragt. Eine großzügigere Handhabung von Lösungen für mobiles Arbeiten, ein Aufbau höherer Minusstunden als sonst vereinbart, eine Verschiebung der Arbeitsstunden auf Zeiten, die eine abwechselnde Betreuung durch die Eltern erlauben, sind Möglichkeiten, die sich nicht in jedem Arbeitsvertrag oder jeder Betriebsvereinbarung wiederfinden. Gleichwohl lassen sie sich zwischen den Betriebsparteien beziehungsweise zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den akuten Fall vereinbaren. Das würde in der jeweiligen Situation nicht nur den unmittelbar Betroffenen helfen, sondern auch der wirtschaftlichen Lage insgesamt Vorteile bringen.

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