DL-InfoVNeue Verordnung für Informationspflichten in Kraft
Mit der neuen Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) werden Dienstleister verpflichtet, zahlreiche Angaben zu ihrem Unternehmen sowie zu den rechtlichen Bedingungen des Vertragsschlusses zur machen. Sie gilt zusätzlich zu bereits bestehenden Regelungen wie dem Telemediengesetz (TMG), das die Impressumspflicht regelt, dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Bezug auf das Fernabsatzrecht, der BGB-Info-VO sowie der Preisangaben-VO. Betroffen sind fast alle in der EU niedergelassenen Dienstleister, auch Freiberufler wie etwa Rechtsanwälte.
Pflichtangaben nach der DL-InfoV
Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen, die
- stets bereit gehalten werden müssen (§ 2),
- auf Anfrage gegeben werden müssen (§ 3).
Die jeweiligen Angaben sind in der DL-InfoV detailliert aufgeführt und beschrieben und können relativ leicht abgearbeitet werden. Hier können Sie die Informationen einsehen: dl-infov.de. Das Besondere: Die in § 2 aufgeführten Angaben muss ein Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung stellen. Sollte kein schriftlicher Vertrag geschlossen worden sein, vor Erbringung der Dienstleistung.
Folgende Zielgruppen fallen nicht unter den Anwendungsbereich:
- nicht wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
- Finanzdienstleistungen: Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen oder Anlageberatung
- Verkehrsdienstleistungen: Hafendienste, Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr sowie in der Seeschifffahrt und Luftfahrt
- Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
- Gesundheitsdienstleistungen
- Glücksspiele: Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten
- private Sicherheitsdienste
- staatlich bestellte Notare und Gerichtsvollzieher
- audiovisuelle Dienste: Kino- und Filmbereich
Wege der Informationsbereitstellung
Gemäß Absatz 2 der DL-InfoV haben Dienstleister die Wahl, wie sie ihren Kunden die vom Gesetzgeber geforderten Informationen zukommen lassen. Folgende vier Möglichkeiten gibt es:
- Sie teilen es dem Dienstleistungsempfänger von sich aus unaufgefordert und direkt mit.
- Sie weisen am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses in einer dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich Art darauf hin.
- Sie weisen übers Internet (Webseite oder Download) oder per E-Mail darauf hin.
- Sie drucken die angebotene Dienstleistung in allen ausführlichen Informationsunterlagen ab.
Die neue Vorschrift tritt zu bereits bestehenden Normen wie etwa der Impressumspflicht, wodurch es laut Experten zu mehreren Überschneidungen mit diesen Normen kommen kann. Die Folge: rechtliche Unsicherheit.