E-BilanzBilanz, Gewinne und Verluste elektronisch übermitteln

Noch ist die elektronische Bilanz keine Pflicht. Aber Unternehmen sollten sich schon auf die neuen Anforderungen der E-Bilanz einstellen.

Im Rahmen des Steuerbürokratieabbaugesetzes hat der Gesetzgeber durch den § 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) die elektronische Übermittlung des Inhalts der Bilanz, der Gewinn-und-Verlust-Rechnung sowie einer eventuell notwendigen Überleitungsrechnung für Wirtschaftsjahre ab 2011 bestimmt. Damit wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass Steuererklärungen und weitere steuererhebliche Unterlagen von den Unternehmen künftig medienbruchfrei und Kosten sparend an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Allerdings hatte eine Anhörung von Verbänden auf Seiten des Bundesministeriums für Finanzen ergeben, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen in den Unternehmen noch nicht vollständig vorhanden sind.

Die Folge: Die Pflicht zur Abgabe der E-Bilanz sowie der E-Gewinn-und-Verlust-Rechnung wurde um ein Jahr verschoben. Damit sollen Unternehmer erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, ihre Bilanzdaten elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Schon seit einigen Jahren ist die Übermittlung von Bilanzdaten an die Finanzbehörden möglich, etwa bei der elektronischen Steuererklärung ELSTER, bei der Umsatzsteuervoranmeldung oder auch der Lohnsteueranmeldung. 

Mindestdaten für die elektronische Übermittlung

Laut einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen hat die Einführung der E-Bilanz zur Folge, dass die Übermittlung in Papierform künftig komplett entfällt. Nach wie vor müssen Unternehmen auf die Grundsätze der Bilanzklarheit, Übersichtlichkeit sowie Ansatz- und Bewertungsstetigkeit achten, die sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) ergeben. Folgende Datensätze aus dem Jahresabschluss müssen, ganz gleich ob Unternehmen bilanzieren müssen oder dies freiwillig tun, übermittelt werden:

  • Bilanz
  • Gewinn-und-Verlust-Rechnung
  • Ergebnisverwendung
  • Kapitalkontenentwicklung (für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften)
  • Steuerliche Gewinnermittlung (für Einzelunternehmen und Personengesellschaften)
  • Steuerliche Gewinnermittlung bei Personengesellschaften
  • Steuerliche Modifikationen (besonders Umgliederung und Überleitungsrechnung)

Form der Übermittlung

Das oben angedeutete Schreiben der obersten Finanzbehörde sieht vor, dass Unternehmen den Inhalt ihrer Bilanz sowie der Gewinn-und-Verlust-Rechnung in Form eines XBRL-Datensatzes (eXtensible Business Reporting Language) auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung übermitteln müssen. XBRL ist ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen. Er ermöglicht es, Daten in standardisierter Form aufzubereiten und mehrfach – etwa neben der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger zur Information von Geschäftspartnern, Kreditgebern, Aufsichtsbehörden oder Finanzbehörden – zu nutzen.

Härtefallregelung

Die erforderlichen Anpassungen für die elektronische Übermittlung können für die Unternehmen einen nicht zu unterschätzenden Mehraufwand mit sich bringen. So muss unter anderem das Personal in der Finanzbuchhaltung geschult  werden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber eine sogenannte Härtefallregelung eingebaut, die das Bundesministerium für Finanzen folgendermaßen konkretisiert: „Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn eine elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu nutzen.“

Experten raten schon jetzt, den Härtefallantrag sehr detailliert zu begründen und den Antrag dafür von einem Steuerberater stellen zu lassen.

Kritik an der E-Bilanz

Wirtschaftsverbände und Wirtschaftskammern üben heftige Kritik an der künftigen E-Bilanz. Sie bezieht sich unter anderem auf folgende Punkte:

  • Praktikabilität der Taxonomie: Kritisiert werden die im Rahmen eines Entwurfs vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten visualisierten Taxonomiedateien. Sie seien wegen ihrer Komplexität kaum vermittelbar und würden zahlreiche, auch inhaltliche Fehler, aufweisen. Notwendig seien vor allem Filtermöglichkeiten in Bezug auf die Rechtsformen und der steuerlich relevanten Positionen.
  • Anwendungsbereich: Es widerspreche dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung, so die Ansicht der Wirtschaftsverbände, wenn vor allem bei Großunternehmen die E-Bilanz zu einer Intensivierung der Prüfung führe. Diese sollten somit entweder von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung befreien werden oder auf Anschlussprüfungen verzichten dürfen. Dies gelte auch für Kleinstunternehmen, bei denen die E-Bilanz zu unverhältnismäßigem Aufwand führen würde.

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