E-CommerceSo handeln Sie gesetzeskonform

Rund 5,7 Milliarden Euro haben die Deutschen für Waren und Geschenke im weihnachtlichen Versandhandel 2008 ausgeben. Wo Kaufverträge geschlossen werden, müssen auch rechtliche Regelungen beachtet werden. Wir zeigen, worauf es ankommt und was man wissen sollte.

Vertragsabschluss

Auch online gilt: Ein Vertrag kommt durch zwei abgegebene und übereinstimmende Willenserklärungen zustande (Angebot und Annahme). Da das Ganze im Netz passiert, haben also auch elektronische Willenserklärungen die gleiche verbindliche Qualität wie schriftliche oder mündliche. Ausnahme: Es wurde etwas anderes vereinbart wie etwa ein Vertrag mit eigenhändiger Unterschrift oder eine notarielle Beurkundung.

Wenn Sie als E-Commerce-Anbieter auf Ihrem Briefkopf beziehungsweise Geschäftspapier eine E-Mail-Adresse angegeben haben, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen die Willenserklärungen Ihrer Kunden auch darüber zugehen.

Denn auch online gilt: Erst wenn Sie die Erklärung erhalten haben, wird diese auch tatsächlich wirksam. Im Zweifelsfall und für Beweiszwecke ist es besser, dem Kunden eine schriftliche Bestätigung seines Auftrags zukommen zu lassen.

Informationspflichten

Maßgeblicher Gesetzestext hierbei ist das Fernabsatzgesetz (FernAbsG). Allerdings ist dies nur anwendbar auf Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen Unternehmer und Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurden. Also: Verträge zwischen zwei Unternehmen (B2B) sind davon ausgenommen, ebenso ein C2C-Verhältnis.

Damit Klarheit herrscht: Folgende Geschäfte fallen nicht unter die Regelungen des FernAbsG:

  • Verträge über Finanzgeschäfte
  • Lieferungen von Lebensmitteln, Getränken und anderen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs
  • Grundstücksverträge
  • Fernunterrichtsverträge
  • Beförderungs- und Unterbringungsverträge

Damit der Besteller weiß, was Sache ist, müssen Sie ihn umfassend informieren. Dazu gehören Angaben wie:

  • Ihre vollständige Anschrift mit Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse
  • Register, in das Ihr Unternehmen eingetragen ist und die zugehörige Registernummer
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • wesentliche Merkmale Ihrer angebotenen Waren oder Dienstleistungen
  • Preis einschließlich aller Steuern, Versand- und Lieferkosten
  • Hinweis auf Widerrufs- oder Rückgaberecht
  • Liefervorbehalte
  • Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages
  • Gültigkeitsdauer befristeter Angebote
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Widerrufsrecht

Ihr Kunde kann innerhalb von zwei Wochen den Vertrag ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen und die Ware zurückzusenden. Dies gilt aber nicht für Gegenstände oder Waren, die sich wegen ihrer Beschaffenheit nicht  für eine Rücksendung eignen, also etwa Lebensmittel.

Achtung! Sollten Sie Ihren Informationspflichten nicht ausreichend nachkommen, kann Ihr Kunde jederzeit – auch noch nach der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist – den Vertrag rückgängig machen.

Tipp

Die bisher nicht verbindliche Muster-Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums wird ab 30. Oktober 2009 ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen und erhält somit Gesetzesstatus! Damit können vor allem kleinere Online-Händler aufatmen, die in der Vergangenheit immer wieder wegen angeblich unzureichender beziehungsweise nicht gesetzeskonformer Widerrufsbelehrungen abgemahnt wurden.

Zum Herunterladen: Muster-Widerrufsbelehrung

Wettbewerbsrechtliches

Auch im Netz gilt: Angebotsanpreisungen dürfen weder irreführend noch sittenwidrig sein. Unverlangte Werbemails sind verboten, es sei denn, der Empfänger stimmt dem ausdrücklich zu. Zudem müssen Sie darauf achten, Ihre Werbebotschaften, also zum Beispiel in Form eines Banners, vom übrigen Content Ihrer Webseite zu trennen. Und was die Preisangaben angeht: Maßgebend sind gegenüber Endverbrauchern immer Endpreise inklusive Mehrwertsteuer.

Tipp

Neben dem Kaufpreis müssen Sie auch automatisch die Versandkosten mit angeben und dürfen diese nicht in Ihren AGBs „verstecken“. Dies entschied das OLG Frankfurt. Hintergrund: Ihr Kunde soll schon während er bestellt über die Versandkosten und deren Höhe informiert werden. Auch ein anzuklickender Link reicht dafür nicht aus.

Datenschutz

Möchten Sie die Daten Ihrer Kunden in einer Kartei ablegen, müssen Sie ihn darüber informieren und er muss einwilligen. Genauso sieht es bei der Verwendung von Cookies aus, die für Ihren Kunden prinzipiell sehr undurchsichtig sind. Zu guter Letzt sollten Sie nicht mehr benötige Kundendaten löschen.Beachten Sie dabei aber die gesetzlichen und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen.

Tipp

Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) hat eine Praxishilfe zu „Kriterien für einen datenschutzgerechten Internetauftritt kommerzieller Anbieter“ erstellt, die Sie hier herunterladenkönnen: Praxishilfen

[dw; Bild: © mm - Fotolia.com]

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