ElternzeitGute Planung hilft beim Wiedereinstieg in den Beruf

Wer Nachwuchs und Job unter einen Hut bringen will, muss sich rechtzeitig über den Zeitraum der Auszeit, den Ablauf und Aufteilung sowie die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Elternzeit Gedanken machen.

Die Politik feiert die Elternzeit als Durchbruch in der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Aber nach wie vor erleben werdende Eltern, vor allem Mütter, dass die Familienauszeit vom Job so manche Überraschung und unerwartete Nachteile bringen kann. Unternehmen reagieren oft wenig flexibel und stellen sich vor allem bei Wünschen nach Teilzeitarbeit quer. Typische Standardfehler zwischen Geburt, Ausstieg und Rückkehr werden aus arbeitsrechtlicher Sicht etwa gemacht bei der Verteilung der Elternzeit.

Verteilung der Elternzeit

Innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes haben beide Elternteile einen Anspruch auf Elternzeit. Für die ersten beiden Jahre muss sich die berufstätige Mutter (oder der Vater) verbindlich festlegen und dies dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor der geplanten Änderung des Arbeitsverhältnisses möglichst schriftlich mitteilen. Väter, die ihre Vaterzeit und somit eine Verlängerung des Elterngeldes in Anspruch nehmen möchten, müssen dies ebenfalls sieben Wochen vor Antritt ihrer Elternzeit ihrem Arbeitgeber mitteilen. Da die Elternzeit bis jetzt noch mit einem Elterngeld für maximal 14 Monate flankiert wird, sollte man schon frühzeitig überlegen, wie die Elternzeit verteilt wird, wie es danach weitergehen soll und wie die junge Familie finanziell am besten abgesichert werden kann.

Weitere zwölf Monaten der Elternzeit können – mit Einverständnis des Arbeitgebers – auch auf die Jahre zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden. Eine solche Übertragung muss aber bereits vor dem 3. Geburtstag angekündigt werden.

Zu beachten ist:

Wer nur für das 1. Lebensjahr Elternzeit beantragt, verzichtet damit gleichzeitig auf eine Freistellung von der Arbeit im 2. Lebensjahr des Kindes. Eine einseitige Verlängerung der Elternzeit nach den ersten zwölf Monaten ist nicht möglich. Eine weitere Auszeit von einem Jahr ist dann nur für das 3. Lebensjahr möglich.

Wer sich von Anfang an für zwei Jahre festlegt, kann ohne die Zustimmung des Arbeitgebers das dritte Jahr noch an die Elternzeit dranhängen. Die weitere Freistellung muss jedoch spätestens sieben Wochen vor dem 2. Geburtstag des Kindes beim Arbeitgeber schriftlich angemeldet werden. Wer sich von vorneherein komplett für eine dreijährige Auszeit festlegt, kann eine vorzeitige Beendigung nur in Absprache mit dem Arbeitgeber vornehmen.

Schrittweiser Wiedereinstieg

Während der Elternzeit ist natürlich ein Elternteilzeitantrag jederzeit möglich. Dieser ermöglicht eine Berufstätigkeit von maximal 30 Stunden pro Woche und kann in Betrieben mit mehr als fünfzehn Arbeitnehmern nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Da Teilzeitstellen nicht in allen Unternehmen und auf allen Positionen eine Selbstverständlichkeit sind, empfiehlt es sich, möglichst konkrete Vorstellungen zu entwickeln, sie dem Arbeitgeber vorzutragen und um eine schriftliche Zusage vor Antritt der Elternzeit zu bitten. Eine Verweigerung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit durch den Arbeitgeber muss begründet sein.

Schutz vor Kündigungen

Elternzeitler haben während der Auszeit einen Sonderkündigungsschutz. Entgegen der landläufigen Meinung bedeutet dies jedoch nicht, dass man vollständig vor einer Kündigung gefeit ist. Eine ordentliche Kündigung ist zwar ausgeschlossen, aber der Arbeitgeber darf nach Beteiligung und Zustimmung der zuständigen Behörde unter Umständen auch während der Elternzeit kündigen. Dies ist unter anderem bei einer vollständigen Schließung des Betriebs oder bei einem eklatanten Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Rahmen der Elternteilzeit und bei einer außerordentlichen Kündigung der Fall.

Arbeitsplatzgarantie

Nach Ablauf der Elternzeit lebt der alte Arbeitsvertrag wieder auf. Dies bedeutet, dass der Rückkehrer in Vollzeit tätig sein muss, wenn keine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde oder lediglich in Elternteilzeit (befristet auf die Elternzeit) gearbeitet wurde. Es ist daher nötig, sich rechtzeitig zu überlegen, in welchem Umfang man nach Ablauf der Elternzeit wieder berufstätig sein will.

Auch wenn die Vertragsinhalte des alten Arbeitsvertrages weiterhin gültig sind, bedeutet dies nicht unbedingt, dass man auch auf demselben Arbeitsplatz beschäftigt werden muss. In den meisten Fällen sind Versetzungsklauseln in den Verträgen vereinbart. Wer sich in einem Betrieb ohne große Elternzeitfluktuation erst einmal für einen längeren Zeitraum vollständig aus dem aktiven Arbeitsleben zurückgezogen hat, wird Schwierigkeiten haben, danach wieder auf der alten Stelle beschäftigt zu werden. Nicht nur weil man die eigene Entbehrlichkeit manifestiert hat und die Stelle neu besetzt wurde, sondern auch weil sich Arbeitsinhalte, Abläufe und Geschäftskontakte verändert haben können. Es kommt deshalb häufig zu Auseinandersetzungen über die künftigen Aufgaben.

Fazit

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bleibt auch nach Verbesserung der Elternzeit-Bedingungen ein Spagat für Mütter wie Väter. Und sie ist in vielen Branchen und Betrieben auch heute noch eine Karrierebremse, da Teilzeitangebote und flexiblere Arbeitszeitmodelle fehlen. Wer beruflich nicht auf einem Abstellgleis landen will, sollte deshalb die Chancen, aber auch die Risiken bei der Wahrnehmung der Elternzeit gut abwägen.

[Bild: samantha grandy - Fotolia.com]

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