EU-Richtlinie zu MutterschaftUnternehmerinnen künftig sozial besser gestellt

Selbstständig erwerbstätige Frauen werden durch eine EU-Richtlinie sozial besser geschützt und erhalten künftig Mutterschaftsansprüche.

Mit der neuen EU-Richtlinie werden selbstständig Erwerbstätige und deren Partner sozial besser abgesichert. Ein Novum: Ein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub wird erstmals verbindlich festgeschrieben. Durch die Richtlinie über selbstständig Erwerbstätige und mitarbeitende Ehepartner wird die bisherige Regelung aufgehoben und ersetzt, sie soll nach dem Willen der EU-Kommission den sozialen Schutz von Millionen von Frauen auf dem Arbeitsmarkt verbessern und die Position von Frauen als Unternehmerinnen stärken.

Unternehmerinnen haben Anspruch auf Mutterschaftsleistungen

Nach Angaben von Vizepräsidentin Viviane Reding, die innerhalb der EU-Kommission für Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft zuständig ist, vollzieht Europa mit der neuen Richtlinie einen wichtigen Schritt, um den sozialen Schutz zu verbessern und selbstständig erwerbstätigen Männern und Frauen sowie deren Partnern gleiche wirtschaftliche und soziale Rechte zu gewähren. Außerdem trage sie dazu bei, die volle Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Arbeitsleben zu sichern und das unternehmerische Engagement von Frauen zu fördern.

In der Richtlinie geht es darum, dem Anschein nach neutrale Vorschriften zu verbieten, die sich aber konkret auf Kriterien oder Verfahren beziehen, um Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts zu benachteiligen. Im Einzelnen:

  • Niemand darf aufgrund seines Geschlechts diskriminiert oder (sexuell) belästigt werden.
  • Niemand darf von der Gründung eines Unternehmens nur aufgrund seines Geschlechts abgehalten werden.
  • Wenn die Person des einen Geschlechts vom Staat gefördert oder abgesichert wird, dann muss das auch für die Person des anderen Geschlechts gelten.

Insbesondere bei selbstständig erwerbstätigen Müttern und mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartnern selbstständig Erwerbstätiger schafft die neue Richtlinie neue Tatsachen. So können Frauen Mutterschaftsleistungen erhalten, die eine Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit während mindestens 14 Wochen ermöglichen. Dies ist das erste Mal, dass selbstständig Erwerbstätigen auf EU-Ebene Mutterschaftsansprüche zugestanden werden. Im Einzelnen soll gelten, dass die Ansprüche entsprechen:

  • der Leistung, die die betreffende Person im Falle einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten würde;
  • dem durchschnittlichen Einkommens- oder Gewinnverlust gegenüber einem vergleichbaren vorherigen Zeitraum, vorbehaltlich etwaiger Obergrenzen nach innerstaatlichem Recht;
  • jeglicher anderer familienbezogenen Leistung nach innerstaatlichem Recht, vorbehaltlich etwaiger Obergrenzen nach innerstaatlichem Recht.

Auch mitarbeitende Ehe- und Lebenspartner werden sozial besser gestellt

Mit der neuen Richtlinie wird auch der soziale Schutz mitarbeitender Ehepartner und – nach innerstaatlichem Recht anerkannter – Lebenspartner im Vergleich zur Richtlinie von 1986 verbessert. Hintergrund: Besteht in einem Mitgliedstaat ein System für den Schutz selbstständig Erwerbstätiger, sollen mitarbeitende Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner das gleiche Maß an Schutz, etwa bei der Altersversorgung, erhalten. Die Folge: Die soziale Absicherung verbessert sich und es wird verhindert, dass Frauen in Armut abgleiten.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Nur bei besonderen Schwierigkeiten mit der Umsetzung der Vorschriften für mitarbeitende Ehepartner kann diese Frist um weitere zwei Jahre verlängert werden.

Nach Angaben der EU-Kommission werden rund elf Prozent der Selbstständigen in Europa von ihren Ehe- oder Lebenspartnern unterstützt, die ohne Arbeitsvertrag in kleinen Familienunternehmen wie zum Beispiel  landwirtschaftlichen Betrieben oder Arztpraxen mitarbeiten. In der Regel sind mitarbeitende Partner völlig von dem selbstständig erwerbstätigen Partner abhängig. Die Folge: Im Falle einer Scheidung, bei Tod oder Zahlungsunfähigkeit des Partners ist die Gefahr der Verarmung besonders groß.

Die neue Richtlinie 2010/41/EU kann hier heruntergeladen werden.

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