Facebook-BeschimpfungKann der Arbeitgeber fristlos kündigen?
Die Zeiten, in denen soziale Netzwerke nur zum Auffinden von Freunden und Austauschen von Hobbies genutzt wurden, sind lange vorbei. Mittlerweile finden sich in den meisten Einträgen auf Facebook oder Twitter auch Beschreibungen zu Arbeitsinhalten und Bemerkungen über Chef und Kollegen. So müssen sich deutsche Arbeitsgerichte auch immer häufiger mit der Frage beschäftigen, ob und wie ein Arbeitgeber gegen „öffentliche“ Beleidigungen vorgehen darf. Sind gar fristlose Kündigungen erlaubt?
In einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Aktenzeichen 3 Sa 644/12) wurde die fristlose Kündigung eines Auszubildenden tatsächlich bestätigt. Der Azubi hatte seinen Chef auf seiner Facebook-Seite als „Menschenschinder und Ausbeuter“ beschrieben. Das Gericht stufte diese Titulierung als Beleidigung ein und argumentierte weiter: Der Auszubildende hätte wissen müssen, dass sein Chef den Eintrag unter der Rubrik „Arbeitgeber“ auf sich beziehen und sich explizit angesprochen fühlen würde. Außerdem hätte der Azubi um die Gefahren wissen müssen, die von geschriebenen Worten in sozialen Netzwerken ausgehen können, so das Landesarbeitsgericht Hamm.
Einträge wiegen durch Archiv-Funktion schwerer
Ein anderer Arbeitnehmer hatte in einem Fall vor dem Arbeitsgericht Duisburg (Aktenzeichen 5 Ca 949/12) seine Arbeitskollegen auf seiner Facebook-Seite unter anderem als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ bezeichnet. Die fristlose Kündigung wurde zwar wegen Besonderheiten in diesem Fall als unwirksam erklärt, die Begründung des Arbeitsgericht ist dennoch von großer Bedeutung: Denn das Gericht stellte eindeutig fest, dass grobe Beleidigungen von Arbeitgeber oder Kollegen eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen können. Und dies gelte eben auch für Einträge in sozialen Netzwerken wie „Facebook“.
Ein solcher Eintrag kann nach Auffassung des Arbeitsgericht Duisburg nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden, sondern greift nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein, da der Eintrag, solange er nicht gelöscht wird, immer wieder nachgelesen werden kann. Im zu entscheidenden Fall war aus Sicht des Arbeitsgerichts Duisburg unerheblich, ob der Eintrag nur für die sogenannten Freunde und Freundesfreunde auf „Facebook“ sichtbar war, oder unter der Einstellung „öffentlich“ allen „Facebook“-Nutzern zugänglich war. Eine Vielzahl von Arbeitskollegen waren nachweislich „Facebook“-Freunde des Klägers und hatten den Eintrag gelesen.
Überaus heftige Formulierungen nutzte ein Arbeitnehmer auf seiner Facebook-Seite in einem Fall vor dem Arbeitsgericht Hagen (Aktenzeichen 3 Ca 2597/11). Er beschimpfte diesen als "Scheiss", "kleinen scheisshaufen", "faules schwein der noch nie gearbeitet hat in seinem scheissleben", "drecksau" und "doofmann“. In diesem Fall war die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt, entschied das Arbeitsgericht.
Fazit
Arbeitgeber müssen sich üble Beschimpfungen via soziale Netzwerke-Einträgen keineswegs gefallen lassen. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte die fristlose Kündigung durch einen Rechtsanwalt abgesichert werden oder die Möglichkeiten der ordentlichen Kündigung beziehungsweise vorherige Abmahnung in Betracht gezogen werden.
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Quelle: Redaktion anwaltssuche.de