Facebook, Google + und Linkhaftung bei Social Media

Wer Links teilt, sollte aufpassen. Verletzen diese Rechte Dritter, kann die Linkhaftung zum Tragen kommen. Abmahnungen und Unterlassungsansprüche drohen.

Der breiten Öffentlichkeit ist kaum bekannt, dass mit dem Teilen fremder Aussagen – etwa bei Beleidigungen – unter bestimmten Voraussetzungen auch für den Teilenden das Risiko einer rechtlichen Verantwortlickeit bestehen kann, wenn die ursprüngliche Aussage selbst Rechte Dritter verletzten. Bei nüchterner Betrachtung ist es auch grundsätzlich nachvollziehbar, dass mit der Weiterverbreitung unwahrer oder rufschädigender Äußerungen auch der (Ruf-)schaden größer wird. Insoweit kann sich der „teilende“ Nutzer allein mit dem Hinweis, die Aussage stamme ja nicht von ihm, nicht gänzlich aus der Verantwortung ziehen.

Die Frage der sogenannten Verbreiterhaftung ist im Bereich der „alten Medien“ nichts Neues. Es ist nur logisch, dass sich diese Frage in den Sozialen Medien, in denen jeder Internetnutzer in der Lage ist, eigene Inhalte zu publizieren und auch fremde Inhalte zu „sharen“, fortsetzt. Insoweit ist für jeden Nutzer von Social Media relevant geworden, wann ihn durch das Teilen von Inhalten auch eine rechtliche Verantwortlichkeit für die fremden Aussagen treffen kann.

Grundsätze der Linkhaftung

Die Gerichte werden bei entsprechenden Fragen derzeit wohl die Grundsätze der Linkhaftung zugrunde legen. Trotz offensichtlichem Regelungsbedarf wurde bei der Einführung des Telemediengesetzes (TMG) keine gesetzliche Regelung zur Frage der Haftung für Links aufgenommen. Daher sind die Grundsätze heranzuziehen, die im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung von einzelnen Gerichten entwickelt worden sind.

Die Gerichte gehen bei Links auf fremde Inhalte davon aus, dass auch der Linksetzende zur Unterlassung verpflichtet werden kann, wenn er sich die fremde Aussage „zu eigen“ gemacht hat. Entscheidend ist also, in welchem Kontext der Linksetzende den Link gestellt hat. Wer beispielweise bei Facebook einen Inhalt teilt und mit einem Kommentar wie „Schaut mal hier, wie interessant“ versieht, kann wegen eines „Zu-Eigenmachens“ gegebenenfalls selbst in Anspruch genommen werden, wenn der verlinkte Inhalt Rechte Dritter verletzt.

Umgekehrt kann der Linksetzende für denselben Link nicht verantwortlich gemacht werden, wenn er sich durch seinen eigenen Kommentar zum geteilten Inhalt davon distanziert. Der Kommentar „Schaut mal hier, wie abwegig“ wird in der Regel aus einem Haftungsrisiko herausführen. Auch wenn diese Grundsätze der Linkhaftung, die wohl auf Fragen der rechtlichen Verantwortlichkeit beim „Sharing“ übertragen werden müssen, zu Unwägbarkeiten führt, muss sich die rechtliche Betrachtung der Risiken derzeit daran orientieren.

Beispiel-Urteil:
Vom Landgericht (LG) Berlin (Az. 27 O 190/10) wurde eine Verantwortlichkeit einer Webseite angenommen, weil sie einen fremden RSS-Feed eingebunden hatte. In diesem war der Klägerin unterstellt worden, mit einem bekannten Sportler ein Verhältnis gehabt zu haben. Der Webseitenbetreiber habe sich, so das LG, mit der Einbindung des RSS-Feeds auch dessen Inhalte zu eigen gemacht und könne sich nicht darauf berufen, die Aussagen nicht selbst getätigt zu haben.

Falsche Aussagen über Produkte oder Unternehmen

Eine Inanspruchnahme des teilenden Nutzers wegen eines „Zu-Eigenmachens“ der Aussagen eines Dritten kommt freilich immer nur dann in Frage, wenn der geteilte Inhalte tatsächlich die Rechte Dritter verletzt. In diesem Zusammenhang sind Verletzungen verschiedener Rechtsgüter denkbar. Neben den oben erwähnten Beispielen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder Wettbewerbsrechtsverstößen kommen auch Verletzungen von Datenschutzrechten in Betracht.

Denkbar ist auch, dass die Weiterverbreitung von falschen Aussagen über Produkte oder Unternehmen als unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder sogar als Markenverletzung gewertet wird. Wer entsprechend rechtsverletzende Inhalte teilt, kann nach Maßgabe der oben stehenden Grundsätze zur Linkhaftung zumindest auf Unterlassung in Anspruch genommen und damit auch kostenpflichtig abgemahnt werden.

Auch wenn sich etwaige rechtliche Maßnahmen in der Regel erst einmal gegen den ursprünglichen Poster richten, kann in bestimmten Konstellationen auch der teilende Nutzer in den Fokus geraten. Zum Beispiel, wenn der ursprüngliche Autor im Ausland weilt und nur schwer zu erreichen ist. Oder wenn gerade der geteilte Inhalt bei spezifischen Suchworten gut bei Google & Co. gelistet ist. Hier wird derjenige, dessen Rechte verletzt sind, daran interessiert sein, auch gegen den teilenden Nutzer vorzugehen.

Fazit und Praxistipps

Wer rechtsverletzende Inhalte über Facebook, Google Plus und Co. teilt, kann abgemahnt werden, wenn er sich die jeweilige Aussage des Dritten „zu eigen“ macht. Ob dies der Fall ist, muss regelmäßig auf die Umstände des Einzelfalls, vor allem auf den Kontext, in dem das „Sharing“ steht, abgestellt werden. Wer entsprechende (Abmahn-)risiken vermeiden will, sollte darauf achten, keine Inhalte zu teilen, die Rechte Dritter verletzen (könnten). Insoweit lohnt es sich, den Haftungsaspekt vor einem zu schnellen Teilen kritischer Inhalte zu reflektieren.

Noch mehr Sicherheit böte die Aufnahme eines Hinweises, der eine individuelle Distanzierung von dem Inhalt des geteilten Beitrags zum Ausdruck bringt. Eine pauschale Distanzierung, so wie man sie im Hinblick auf die allgemeine Linkhaftung im jeweiligen Disclaimer vieler Webseiten sieht, bringt hingegen nichts. Es kommt stets darauf an, inwieweit sich der teilende Nutzer den individuell geteilten Inhalt „zu eigen macht“ beziehungsweise sich davon distanziert.

Wer die dargestellten Grundsätze kennt, kann bewusster und sicherer mit den Möglichkeiten von Social Media umgehen. Die Erfahrung zeigt, dass für den Umgang mit Social Media jedoch eine gewisse Medienkompetenz erforderlich ist, die eben auch eine bestimmte Kenntnis der (urheber-)rechtlichen Implikationen beinhaltet.

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