FertigpackungsverordnungMehr Wettbewerb und Auswahl durch die Freigabe von Packungsgrößen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat den Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung auf den Weg gebracht. Durch die Änderung sollen die Packungsgrößen für alle Erzeugnisse in Fertigpackungen außer für Wein, Sekt und Spirituosen mit Wirkung ab dem 11. April 2009 freigegeben werden.
Der Entwurf dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2007/45/EG vom 5. September 2007, welche die mitgliedstaatlichen Vorschriften über Packungsgrößen im Bereich von 5 g/ml bis 10 kg/l abschließend harmonisiert, um die
- wettbewerblichen Rahmenbedingungen zu verbessern,
- Handelshemmnisse abzubauen und
- das Fertigpackungsrecht von unnötigen Vorschriften zu befreien.
Die in Deutschland derzeit noch vorgegebenen Füllmengen für gegorene Fruchtgetränke, Bier, Milch, Limonade, Mineralwasser, Fruchtsäfte, Zucker, Schokolade, Kakao und bestimmte Garne sind demnach abzuschaffen und die Füllmengen für Wein, Sekt und Spirituosen an die EU-Vorgaben anzupassen. Der Parlamentarische Staatssekretär Peter Hinze erklärt:
"Für die Hersteller bedeutet die hierdurch gewonnene Gestaltungsfreiheit, dass sie mehr Handlungsfreiheit für die Herstellung und Lieferung von Waren haben, die den Geschmack der Verbraucher treffen. Sie können auf Verbraucherwünsche schneller reagieren, innovativ tätig werden und auch dort, wo vorher erhebliche Größenabstände einzuhalten waren, Gratiszugaben anbieten. Die Verbraucher ihrerseits werden von einer breiteren und besser auf sie zugeschnittenen Größenauswahl profitieren. Sie werden sich beim Einkauf mehr an ihren individuellen Bedürfnissen orientieren können, da beispielsweise kleine Packungen für Single-Haushalte möglich werden."
Der Verbraucherschutz wird insbesondere durch das Preisangabenrecht sichergestellt, wonach unter anderem bei Waren in Fertigpackungen sowohl der Endpreis als auch der Preis je Mengeneinheit (zum Beispiel je Kilogramm oder Liter) anzugeben sind (§ 2 der Preisangabenverordnung in Deutschland). Die Verbraucher haben so auch weiterhin die Möglichkeit, die Preise zu vergleichen und fundierte Kaufentscheidungen zu treffen. Im Fertigpackungsrecht wird zudem dafür gesorgt, dass der Verbraucher nicht durch Mogelpackungen irregeführt wird und dass er jederzeit erkennen kann, wie viel die tatsächliche Füllmenge einer Packung beträgt.
Nach der Befassung des Bundesrates strebt Bundeswirtschaftsminister Glos den Erlass der Ministerverordnung noch in diesem Sommer und somit vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht (11. Oktober).
Hintergrund
Mit dieser Richtlinie wird die seit 1970 verfolgte Vorgehensweise aufgegeben und genau der entgegengesetzte Weg eingeschlagen, was damit zusammenhängt, dass sich zum einen die Rechtsprechung des Gerichtshofs geändert hat und zum anderen Verbraucherschutzinstrumente wie die Etikettierungspflicht und die Verbraucheraufklärung geschaffen wurden. Damals war der Verbraucherschutz noch nicht sehr weit gediehen; so war es zum Beispiel noch nicht vorgeschrieben, für jedes Produkt den Preis je Maßeinheit auszuzeichnen, und irreführende Werbung war auch noch nicht verboten.
Die Freigabe der Packungsgrößen kommt dem freien Warenverkehr im Binnenmarkt zugute, da damit mögliche Wettbewerbshindernisse beseitigt und Innovation und Marktöffnung gefördert werden. Gleichzeitig bleiben bestimmte Packungsgrößen noch weiterhin vorgeschrieben, damit sich vor allem die kleinen und mittelständischen Unternehmen an die neuen Erfordernisse anpassen können und so die Kosten auch für den Verbraucher gesenkt werden.
Durch diese Regelung werden die Verbraucher künftig eine größere Auswahl an verschiedenen Packungsgrößen vorfinden. Die Hersteller wiederum können sich leichter an die Nachfrage der Verbraucher anpassen. Und bestimmte Bevölkerungsgruppen wie zum Beispiel Diabetiker erhalten dadurch Lebensmittelpackungen, die eher ihren Bedürfnissen entsprechen.
[po; Quelle: BMWi; Bild: fotolia.com]