Finanzkrise und drohende Insolvenz im Unternehmen
Die Zahlen sind schlecht und werden immer schlimmer. Was tun? Da ist guter Rat teuer, wenn Kundenaufträge ausbleiben, Kredite nicht bedient werden können und die Rechnungen der Lieferanten sich stapeln. Mit Ratschlägen wie „Da müssen wir durch“ oder „Die Hoffnung stirbt zuletzt“ kommt man jedoch nicht weit – das wird dann noch teurer.
Unabdingbar dagegen ist, die zeitlichen und rechtlichen Zusammenhänge und Verpflichtungen zu klären, die im Zusammenhang einer drohenden Insolvenz beachtet werden müssen. Hier wichtige Details bei der Finanzkrise in einer GmbH.
Vor dem Insolvenzantrag
Zum einen: Verfügt ein GmbH-Geschäftsführer nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss, hat er sich bei Anzeichen einer Krise unverzüglich von einer fachlich qualifizierten und unabhängigen Person beraten zu lassen. Dabei müssen dann eine Offenlegung der erforderlichen Unterlagen und eine umfassende Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft erfolgen.
Zum zweiten: Der Geschäftsführer darf sich dabei nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen, sondern muss bei dem Experten auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken.
Diese beiden Feststellungen stammen aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2012 (Az.: II ZR 171/10).
Der Fall
Der Insolvenzverwalter einer GmbH klagte gegen den damaligen alleinigen Geschäftsführer auf Rückzahlung der unter anderem an Lieferanten und Arbeitnehmer veranlassten Zahlungen während des Zeitraums Anfang September bis Ende November 2003, obwohl die GmbH seit August 2003 zahlungsunfähig war. Aber: Noch im August 2003 hatte der Geschäftsführer eine Unternehmensberaterin mit der Prüfung der Vermögenslage der Gesellschaft sowie etwaiger Sanierungsmöglichkeiten beauftragt. Das Ergebnis der Prüfung überreichte die Unternehmensberaterin am 9. November 2003, am 12. Dezember 2003 stellte der Geschäftsführer dann Insolvenzantrag.
Der Bundesgerichtshof bejahte trotzdem eine Ersatzpflicht des beklagten Geschäftsführers, weil die GmbH zum Zeitpunkt der getätigten Überweisungen zahlungsunfähig war. Denn: Nach der Definition des Insolvenzordnung (§ 17 Abs. 1 S.1) ist eine GmbH zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Wichtig: Kann sie sich nicht innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung fälliger Verbindlichkeiten die benötigten Finanzmittel beschaffen, so liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Zahlungsunfähigkeit und nicht nur eine rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung vor.
Aber: Beträgt die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke der Schuldnerin weniger als 10 Prozent ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten, so ist regelmäßig die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten. Es sei denn, dass bereits absehbar war, dass die Lücke demnächst mehr als 10 Prozent erreicht.
Welche Pflichten gibt es?
Von einem Geschäftsführer einer GmbH wird in so einem Fall erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert. Hierzu gehört insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife. Wenn der Geschäftsführer erkennt, dass die GmbH zu einem bestimmten Stichtag nicht in der Lage ist, ihre fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, hat er die Zahlungsfähigkeit der GmbH anhand eines Liquiditätsplans zu überprüfen. Dabei muss sich der Geschäftsführer, sofern er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, fachkundig beraten lassen.
Anforderung an den Prüfungsauftrag
Bei der Beauftragung von fachkundigen Personen ist zu beachten, dass der Geschäftsführer sich nicht dadurch von seiner oben genannten Sorgfaltspflicht exkulpieren kann, indem er einen fachkundigen und qualifizierten Berater beauftragt. Der Bundesgerichtshof hat an diese Beauftragung bestimmte Anforderungen geknüpft. Nur unter diesen Gegebenheiten ist es möglich, dass ein nicht hinreichend sachkundiger Geschäftsführer seiner Ersatzpflicht entgehen kann. Das sind:
- Um der Ersatzpflicht zu entgehen, muss eine Beratung über die zu klärenden Fragestellungen mit der fachlich qualifizierten Person erfolgen; dabei werden die Verhältnisse mittels Unterlagen umfassend offen gelegt und dargestellt. Nach dem Ergebnisbericht darf keine Insolvenzreife festzustellen sein.
- Der Geschäftsführer hat im Anschluss das Prüfergebnis aber auch selbst einer ordentlichen und gewissenhaften Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.
- Wie der Bundesgerichtshof zutreffend festgestellt hat, reicht eine unverzügliche Auftragserteilung allein nicht aus. Er muss auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken.
- Auch hat er die Prüfperson ausdrücklich mit der Frage zu betrauen, ob ein Insolvenzantrag zu stellen ist. Allerdings: Richtet sich der dem sachkundigen Dritten erteilte Auftrag auf eine anderweitige Aufgabenstellung, kann dies den Geschäftsführer nur dann entlasten, wenn er sich „nach den Umständen der Auftragserteilung unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt“ darauf verlassen durfte, dass das Fachpersonal im Rahmen der anderweitigen Aufgabenstellung auch die Frage der Insolvenzreife vorab und unverzüglich prüft und ihn gegebenenfalls unterrichtet.
Was bedeutet das für die Praxis?
Der externe Beratungsauftrag kann grundsätzlich geeignet sein, den Geschäftsführer einer GmbH zu exkulpieren. Voraussetzung hierfür ist aber insbesondere, dass der Rat unter umfassender rechtzeitiger Darlegung des Sachverhalts eingeholt und auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfungsergebnisses hingewiesen wird. Außerdem hat der Geschäftsführer darzulegen, dass er das Prüfungsergebnis einer eigenen Plausibilitätskontrolle unterzogen hat.