FirmenwagenSo vermeiden Sie Kollisionen mit dem Fiskus
Betriebliche oder private Nutzung?
Entscheidend für die steuerliche Behandlung von Firmenwagen ist, bis zu welchem Umfang eine private Nutzung vorliegt. Eindeutig ist: Wer seinen Wagen zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzt, kann diesen als „notwendiges Betriebsvermögen“ steuerlich geltend machen. Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 bis 50 Prozent spricht der Gesetzgeber vom sogenannten „gewillkürtem Betriebsvermögen“. Für den Steuerpflichtigen heißt das: Er hat die Wahl, ob er das Fahrzeug zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen rechnet. Wichtig dabei sind natürlich entsprechende Nachweise. Wird das Fahrzeug unter zehn Prozent betrieblich genutzt, gehört es zwingend zum Privatvermögen.
Konkretes zur privaten Nutzung
Nutzen Sie Ihren Firmenwagen mehr als 50 Prozent geschäftlich, müssen Sie den Rest der privaten Nutzung dokumentieren. Dies kann entweder durch ein Fahrtenbuch oder die Anwendung der sogenannten pauschalen 1-Prozent-Methode geschehen. Dabei wird ein Prozent des Bruttolistenpreises des Wagens als Nutzungswert ermittelt. Notwendig ist auch noch die Angabe der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Tipp
Der Fiskus setzt bei bestimmten Berufsgruppen automatisch voraus, dass ein Pkw mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Dies betrifft etwa Handelsvertreter oder Taxiunternehmen.
Das können Sie zusätzlich absetzen
Wer seinen Firmenwagen im laufenden Geschäftsjahr nutzt, dem entstehen mitunter auch noch andere, zusätzliche Ausgaben, die der betrieblichen Nutzung zuzurechnen sind. Darunter fallen beispielsweise
- Zinsen für den Darlehenskredit bei der Anschaffung; Vorsicht: Tilgungsraten können nicht von der Steuer abgesetzt werden!
- Kosten für die Miete einer Garage
- KfZ-Steuern für den Firmenwagen
- Mitgliedsbeiträge für Automobilclus
- Kosten für Reparaturen oder Inspektionen
- Kosten für Straßenkarten
- Kosten für Benzin
Das können Sie in keinem Fall absetzen
Sollten Sie als Unternehmer ein Bußgeld, etwa wegen Geschwindigkeitsüberschreitung oder Falschparken erhalten, ist das immer Ihre private Angelegenheit und kann nicht bei der Steuer geltend gemacht werden. Bürokratische Ausnahme: Übernehmen Sie das Bußgeld für Ihren Arbeitnehmer, stellt das finanzrechtlich eine Betriebsausgabe dar.
Auch der Erwerb eines Führerscheins wird vom Finanzamt nicht als Betriebsausgabe anerkannt, da dies heutzutage eine Selbstverständlichkeit darstellt. Anders kann es bei einem Arbeitnehmer aussehen, der aufgrund einer beruflichen Tätigkeit die Kosten für den Führerschein vom Arbeitgeber erstattet bekommt.
Tipps für den Umgang mit Firmenwagen
- Steuervorteile ausschöpfen: Bei Pkw-Neuanschaffungen bis zum 30. Juni 2009 bleiben diese je nach Schadstoffklasse bis zu zwei Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit. Zudem gilt bis Ende 2010 die degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent. Planen Sie sowieso einen Wagenkauf, ziehen Sie den Erwerb gegebenenfalls vor, um den vollen Steuervorteil ausschöpfen zu können.
- Privaten Gebrauch regeln: Nutzen Sie Ihren Firmenwagen zu höchstens 50 Prozent privat, kann die pauschale 1-Prozent-Regelung zur Anwendung kommen. Am besten, Sie regeln Art und Umfang der Pkw-Nutzung durch eine betriebliche Dienstwagenordnung. Dabei sollten Sie aber immer die aktuellen steuerlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen. Abweichende Regelungen sollten Sie nach Möglichkeit per Individualvereinbarung festhalten.
- Betriebliche Nutzung dokumentieren: Nutzen Sie Ihren Pkw privat zwischen 50 und 90 Prozent, müssen Sie alle Kfz-Kosten durch Einzelbelege nachweisen. Eine lückenlose und exakte Aufzeichnung gewährleisten Sie durch ein Fahrtenbuch. So vermeiden Sie von vorneherein viele Unstimmigkeiten im Innen- und Außenverhältnis.
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