FirmenwagenUmsatzsteuer bei privater Nutzung

Damit auch bei privater Nutzung des Firmenwagens Vorsteuer geltend gemacht werden kann, muss die unternehmerische Nutzung mindestens 10 Prozent betragen. Die umsatzsteuerliche Erfassung lässt sich durch eine Schätzung optimieren.

Wenn es um die Nutzung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) im Unternehmen geht, werden regelmäßig ertragssteuerliche Themen behandelt. Umsatzsteuerliche Fragestellungen werden dagegen in Unternehmen eher selten berücksichtigt, obwohl das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die zu beachtenden Regelungen schon 2014 dargestellt hat (vgl. Abschn. 15.23 UStAE).

Konkret geht es um die Frage, inwieweit ein Firmenwagen auch privat genutzt wird. Dies ist nämlich entscheidend dafür, ob ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Wer nicht Bescheid weiß, riskiert nicht nur den vollständigen Verlust des Vorsteuerabzugs, sondern verzichtet auch auf eine mögliche Optimierung der Nutzung von Kfz.

Unternehmerische Nutzung vom Firmenwagen muss mindestens 10 Prozent betragen

Unternehmer, die einen Firmenwagen auch privat nutzen, sollten sich mit der Verwaltungsauffassung auseinandersetzen. Denn durch die private Mitbenutzung wird das Kfz nur zum Teil unternehmerisch genutzt. Ein Vorsteuerabzug ist deshalb nur dann möglich, sofern die unternehmerische Nutzung mindestens 10 Prozent beträgt und der Unternehmer das Kfz dem Unternehmensvermögen zuordnet.

Die geforderte 10-prozentige Mindestnutzung muss im Jahr der Anschaffung des Kfz vorliegen. Zu beachten ist dabei, dass im Gegensatz zum Ertragssteuerrecht die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der unternehmerischen Nutzung zugerechnet werden.

Bestehen Zweifel, ob die 10-prozentige unternehmerische Nutzung des Firmenwagens erreicht wird, muss der Unternehmer dies nachweisen, ansonsten verliert er den Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere für Zweit- oder Drittfahrzeuge von Einzelunternehmern, da das Finanzamt hier ohne entsprechenden Nachweis eine unternehmerische Nutzung von unter 10 Prozent unterstellt.

Zuordnung des Firmenwagens zum Unternehmensvermögen

Die Zuordnung des Kfz zum Unternehmensvermögen muss bis zum 31.5. des auf die Anschaffung folgenden Jahres erfolgen. Versäumt es der Unternehmer, dies dem Finanzamt innerhalb dieser Frist offenzulegen, riskiert er den vollständigen Verlust des Vorsteuerabzugs.

Optimierung der Nutzung des Firmenwagens mittels Schätzung

Für Zwecke der Umsatzsteuer kann die Kfz-Nutzung, anders als im Ertragsteuerrecht, auch durch Schätzung ermittelt werden. Dies bietet in bestimmten Fallkonstellationen – etwa häufig bei gebrauchten Kfz – Vorteile, die in der Praxis selten genutzt werden.

Beispiel

Schätzung der Nutzung des Firmenwagens

  • Bruttolistenpreis Kfz: 60.000 €
  • Tatsächliche Kosten: 3.000 € (vollständig abgeschrieben), davon 1.000 € ohne Vorsteuer
  • Fahrtenbuch wird nicht geführt

Berechnung Kfz-Nutzung (USt):

  • 1%-Methode: 60.000 € x 1% x 12 x 0,80* = 5.760 € x 19% = 1.094 €
  • Schätzung: (3.000 € - 1.000 €) x 0,5** = 1.000 € x 19% = 190 €

Vorteil der jährlichen Schätzung: 1.094 € - 190 € = 904 €.

*20-prozentiger Abschlag für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten.
**Laut BMF muss der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 Prozent geschätzt werden.

Dazu im Management-Handbuch

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