FirmenwagenWas im Dienstwagenüberlassungsvertrag stehen sollte
Die Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber ist beliebt. Die Überlassung sollte aber im Rahmen eines umfassenden Dienstwagenüberlassungsvertrags geregelt werden. Was sollte der Vertrag beinhalten?
Pflichten der Vertragspartner
Der KFZ-Überlassungsvertrag bietet auch Raum, um die wechselseitigen Pflichten der Vertragspartner zu regeln. Üblicherweise wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer die für die Privatnutzung anfallenden Steuern zu tragen hat. Der Arbeitgeber verpflichtet sich in der Regel, die laufenden Kosten für Wartung, Reparaturen von Verschließteilen und die Versicherung zu übernehmen. Wie die Haftung im Falle von Unfällen verteilt sein soll, ist ebenfalls eine Frage, die – im Rahmen der rechtlich zulässigen Haftungsverteilung – im Dienstwagenüberlassungsvertrag aufgenommen werden sollte.
Fragen im Zusammenhang mit der Überlassung des Dienstwagens
Üblicherweise wird in einer Dienstwagenüberlassungsvereinbarung auch die praktische Abwicklung aller Fragen im Zusammenhang mit der Überlassung geregelt:
- Überlassen einer Tankkarte
- Fahrten ins Ausland
- Verhalten bei einem Unfall
- Überlassung des Dienstwagens an Dritte, wie Familienmitglieder oder Freunde
- Abholung und Rückgabe
- Zuständige Ansprechpartner
Widerrufsmöglichkeit der Überlassung des Dienstwagens
Die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens auch für private Zwecke des Arbeitnehmers stellt eine sogenannte Naturalvergütung dar. Das bedeutet, dass dem Mitarbeiter anstelle von Gehalt in bar eine Nutzungsmöglichkeit eingeräumt wird, die über die rein dienstlichen Belange hinausgeht und daher auch versteuert werden muss.
Will der Arbeitgeber diese Nutzungsmöglichkeit einschränken oder die Zusage der privaten Nutzungsmöglichkeit gar vollständig widerrufen, muss er sich dies ausdrücklich vertraglich vorbehalten. Er greift durch einen Widerruf einseitig in das arbeitsvertragliche Austauschverhältnis ein, was nach der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nur eingeschränkt zulässig ist.
Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die Fälle, in denen er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will, vor Überlassung des Dienstfahrzeugs zur Privatnutzung ausdrücklich, klar und transparent mit dem Mitarbeiter vereinbart. In Betracht kommt beispielsweise eine Widerrufsmöglichkeit für den Fall des Wechsels vom Außen- in den Innendienst oder eine Freistellung.
Sonderausstattung des Dienstwagens
Nicht selten haben Arbeitnehmer den Wunsch, dass der Dienstwagen eine Sonderausstattung hat, die im Regelfall nicht vorgesehen ist. Zum Teil werden Modelle gewünscht, die im üblichen Fuhrpark des Arbeitgebers nicht auftauchen, wie etwa ein Cabriolet oder eine besonders gute Motorisierung. Diese Wünsche kommen vor allem dann auf, wenn die Vergütungskomponente bei der Einräumung der Privatnutzungsmöglichkeit im Vordergrund steht.
Sonderausstattungen sind im Regelfall mit einer erhöhten finanziellen Belastung des Arbeitgebers verbunden, weil es im Falle eines Austritts des Arbeitnehmers im Regelfall keinen anderen Mitarbeiter gibt, der das Fahrzeug übernehmen und den teureren Brutto-Listen-Preis als Basis für die Versteuerung der Privatnutzungsmöglichkeit sehen will. Deshalb möchten Arbeitgeber diese Zusatzkosten für die Sonderausstattung oft auf die Arbeitnehmer überwälzen, falls diese vor Ablauf der Leasingzeit das Unternehmen verlassen. Oder sie wollen, dass die Arbeitnehmer den Leasingvertrag übernehmen.
Hierbei ist zu beachten, dass alle Regelungen in Dienstwagenüberlassungsverträgen mit finanziellem Risiko für Arbeitgeber durch Sonderwünsche, die auf Arbeitnehmer übergewälzt werden sollen, einer kritischen Prüfung durch die Gerichte unterliegen. Diese prüfen die Klauseln vor allem dahingehend, ob den Arbeitnehmern ihr berufliches Fortkommen durch solche Klauseln erschwert wird, weil sie möglicherweise angesichts des finanziellen Risikos aus dem Dienstwagenüberlassungsvertrag vor einer Eigenkündigung zurückschrecken. Ähnliches gilt für betriebsbedingte Kündigungen, die nicht in der Hand von Arbeitnehmern liegen.
Bei der Gewährung einer Sonderausstattung oder von Sondermodellen und allen damit in Zusammenhang stehenden Klauseln im Dienstwagenüberlassungsvertrag ist daher eine genaue Differenzierung nach dem jeweiligen Einzelfall unerlässlich.