FirmenwagenWie Zuzahlungen steuerlich behandelt werden

Seit Beginn des Jahres hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in Erlassen auf Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) in Sachen private Nutzung von Betriebs-Pkw reagiert – und folgt der aktuellen Rechtsprechung nicht. Konkret geht es um den geldwerten Vorteil. Hier das Wichtigste, das Sie wissen sollten.

Arbeitnehmer-Zuzahlungen sind keine Werbungskosten

Leistet ein Arbeitnehmer für den ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts-Pkw für private Zwecke Zuzahlungen, handelt es sich laut BMF nicht um Werbungskosten, sondern lediglich um eine Minderung des geldwerten Vorteils. Die Folge: Zuzahlungen können nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden. 

Der BFH sieht diese Zuzahlungen auch dann als Werbungskosten an, wenn der Vorteil aus der Nutzung nach der 1-Prozent-Regelung besteuert wird. Er argumentierte: Zuzahlungen seien Aufwand, der wie Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts zu behandeln sei. Die Folge: Abschreibungen könnten wie für ein materielles Wirtschaftsgut linear vorgenommen werden.

Fahrtenbuchmethode: Aufwendungen gehen nicht in die Gesamtkosten ein

Wird die Fahrtenbuchmethode angewendet, fließen die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen nicht in die Gesamtkosten ein. So heißt es in dem sogenannten Nichtanwendungserlass des BMF. Der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers werde nicht gesteigert.

Bei der Fahrtenbuchmethode wird der Wert der Pkw-Nutzung nicht pauschal ermittelt, sondern es werden die anteiligen tatsächlichen Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch Belege und das Führen eines Fahrtenbuches ermittelt.

Weiterhin stellt das BMF fest: Kommt die 1-Prozent-Regelung zur Anwendung, mindern die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen nicht den pauschal ermittelten geldwerten Vorteil (1 Prozent pro Monat vom Bruttolistenpreis des Pkw zum Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich der Umsatzsteuer).

Wird der Pkw zudem noch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt, kann als zusätzlicher geldwerter Vorteil pro Monat und pro Kilometer der jeweiligen Entfernung von Wohn- und Arbeitsstätte 0,03 Prozent des Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt werden.

Der BFH urteilte das Gegenteil, nämlich dass die Aufwendungen, die er bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode selbst trägt, in die Gesamtkosten mit einfließen. Begründung: Die Aufwendungen dienen dem Erwerb des Nutzungsvorteils und stellen somit Werbungskosten dar.

Geldwerter Vorteil: Schon die Pkw-Verfügbarkeit reicht aus

Das BMF stellt in einem Schreiben vom Oktober letzten Jahres fest, dass die tatsächliche Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unerheblich ist. Entscheidend sei schon die Verfügbarkeit des Pkw für diese Fahrten und damit sei bereits ein geldwerter Vorteil gegeben. Eine Einzelbewertung der Fahrten entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers.

Der BFH hingegen hatte geurteilt, dass für eine einmalige wöchentliche Nutzung des Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Zuschlag (0,03 Prozent) von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abhänge.

[dw; Bild: blacksock - Fotolia.com]

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