FirmenzusatzNicht jedes Unternehmen darf sich „International“ nennen
Ein Unternehmen, das im Ausland keine Niederlassungen besitzt oder zumindest nicht einen entscheidenden Teil seiner Geschäftstätigkeit im Ausland durchführt, darf nicht unter dem Namenszusatz „International“ firmieren. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einem Urteil (Az.: 14 U 46/10) entschieden. Die Begründung der Richter: Eine solche Praxis läuft dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entgegen und ist damit wettbewerbswidrig.
Wegen des Firmenzusatzes würden Vertragspartner davon ausgehen, dass es sich um ein international agierendes Unternehmen handelt – eine Situation, die ihm einen Wettbewerbsvorteil vor konkurrierenden Firmen einbringen könne, da Kunden eine starke, international bedeutende Marktposition dahinter vermuten und angelockt werden könnten.
Was war passiert? Der konkrete Fall
Im konkreten Fall ging es um eine Autoglaserei, die außer ihren lokalen Hauptsitz keine weitere Niederlassung unterhielt. Das Unternehmen hatte den Firmenzusatz „International“ verwendet, um darauf hinzuweisen, dass bei einigen Arbeiten Teile aus dem Ausland verwendet werden. Die Intention war, auf die Herkunft der Teile und Technologien hinzudeuten. Das Gericht verbot nicht nur den Namenszusatz für den Unternehmensnamen, sondern auch die Verwendung der entsprechenden Internet-Domain.
Wettbewerbswidrig verhalte sich das Unternehmen auch dann, wenn der Zusatz „International“ nicht adjektivisch und dekliniert verwendet werde, sondern nachgestellt. Auch hierbei beziehe die Öffentlichkeit den Zusatz auf die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens und nicht auf das eigentliche Produkt. Die durch die Firmierung erzeugte Erwartung der Verbraucher im Hinblick auf die auslandsbezogenen geschäftlichen Verhältnisse würde jedoch nicht erfüllt. Somit sei die Führung des Zusatzes „International“ irreführend und wettbewerbswidrig.
Firmenzusatz nur bei starker internationaler Ausrichtung
Für die rechtliche Bewertung kommt §5 UWG in Betracht. Die Rechtsprechung interpretiert diesbezüglich: Der Firmenzusatz „International“ dürfe nur von Unternehmen getragen werden, die einen bedeutenden Teil ihrer Geschäfte im Ausland abwickeln. Sogar eine Fokussierung auf das Exportgeschäft reiche oftmals nicht aus, um den Firmenzusatz zu rechtfertigen.
Hinweis
Unternehmer könne ihre Firma nur dann mit dem Zusatz „International“ ausstatten, wenn das Unternehmen stark auf den internationalen Markt ausgerichtet ist oder diese Ausrichtung wenigstens bei der Gründung angedacht wird.
Eine Ausnahme von dieser Praxis bilden Apotheken. Wenn diese unter „Internationale Apotheke“ firmieren, ist nicht von einer wettbewerbswidrigen Handlung und der Erfüllung des Tatbestandes der Irreführung nach dem UWG auszugehen. Der Grund laut Rechtsprechung: Für den Kunden sei klar ersichtlich, dass eine „Internationale Apotheke“ ausländische Medikamente anbietet und über fremdsprachliches Personal verfügt.