Flüchtlinge einstellenWorauf Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Flüchtlingen achten sollten

Die Beschäftigung von Flüchtlingen kann ein Mittel gegen den Fachkräftemangel sein. Das Arbeitsrecht sieht wichtige Regelungen für Arbeitgeber vor.

Arbeitgeber sollten Vorschriften rund um Arbeitserlaubnis, Vorrangprüfungen oder Fördermöglichkeiten zur Ausbildung von Flüchtlingen kennen.

Möglichkeiten zur Beschäftigung oder Ausbildung von Flüchtlingen

Praktika

  • Praktika zur Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses (Erprobung)
  • Ausbildungs- beziehungsweise studienbegleitende Praktika bis zu 3 Monaten
  • Pflichtpraktika in schulischer Ausbildung oder Studium
  • Praktika bis zu 3 Monaten, die zur Orientierung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums dienen
  • Praktika im Rahmen einer Maßnahme beim Arbeitgeber (über die Bundesagentur für Arbeit)

Direkteinstellung mit Ausbildungsvertrag oder Arbeitsvertrag

Einstiegsqualifizierung in Form eines Langzeitpraktikums zur Vermittlung von Grundkenntnissen in einem Ausbildungsberuf mit dem Ziel der Übernahme in eine Ausbildung (gegebenenfalls Verknüpfung mit einem Sprachkurs). Die andere Möglichkeit ist die Direkteinstellung mittels Arbeitsvertrag.

Aufenthaltsstatus von Flüchtlingen prüfen

Die Beschäftigung von Flüchtlingen hängt von deren Aufenthaltsstatus ab. Bevor Arbeitgeber also Flüchtlinge einstellen, müssen sie sich von ihnen Dokumente über deren Aufenthaltsstatus vorlegen lassen. Drei davon sollten Arbeitgeber kennen:

Aufenthaltserlaubnis

Bei anerkannten Flüchtlingen mit Aufenthaltserlaubnis wurde über den Asylantrag bereits positiv entschieden. Die Flüchtlinge haben ab der Anerkennung einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, das heißt sie können voll arbeiten und jede Beschäftigung ausüben.

Aufenthaltsgestattung

Bei Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung ist das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen.

Duldung

Bei Flüchtlingen, die „geduldet“ sind, wurde der Asylantrag abgelehnt. Hier wird zunächst – meist aus humanitären Gründen – nicht gleich abgeschoben, was aber zu weiteren Veränderungen der Rechtslage führen kann.

Asylsuchende vor Abschluss ihres Verfahrens sowie abgelehnte Personen mit Duldung brauchen eine gesonderte Arbeitserlaubnis. Diese muss bei der Ausländerbehörde beantragt werden, die in vielen Fällen zusätzlich eine Genehmigung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit einholt.

Was bedeutet die Vorrangprüfung?

Bei der sogenannten Vorrangprüfung geht es um die Frage, inwieweit die Arbeitsstelle durch einen Deutschen, einen EU-Staatsbürger oder einen rechtlich gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen vorrangig besetzt werden kann.

Aber: Wenn ein Flüchtling in einem Beruf arbeiten will, in dem in Deutschland dringend Fachkräfte gesucht werden, dann entfällt diese Vorrangprüfung. Eine Liste dieser Berufe mit hohem Personalmangel kann über die Arbeitsagentur bezogen werden.

Dringend beachten sollten Arbeitgeber, dass die Arbeitserlaubnis seitens der Ausländerbehörde frühestens nach einer Aufenthaltsdauer von 3 Monaten erfolgt. Wichtig ist auch: Hinsichtlich der Prüfung und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit muss der Arbeitgeber über das geplante Arbeitsentgelt, die Arbeitszeiten und die Arbeitsbedingungen informieren.

Was gilt für Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern?

Ein Ausländer aus einem sicheren Herkunftsland, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens nicht beschäftigt werden. Auch Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten dürfen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn ihr nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Sichere Herkunftsländer sind: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Mazedonien, Montenegro, Kosovo, Ghana und Senegal.

Dürfen Asylbewerber überall in Deutschland arbeiten?

Die Residenzpflicht, wonach sich Asylbewerber nur im Gebiet der zuständigen Ausländerbehörde aufhalten und dort einer Beschäftigung nachgehen können, entfällt nach 3 Monaten. Asylbewerber mit der Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde können also grundsätzlich bundesweit eingesetzt werden.

Für anerkannte Flüchtlinge gilt die Wohnsitzregelung: Sie müssen in dem Bundesland wohnen, dem sie zugewiesen wurden. Finden sie aber woanders eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, entfällt diese Pflicht.

Flüchtlinge als Saisonkräfte einstellen

Ohne Zustimmung können ausländische Arbeitnehmer, die einen Aufenthaltstitel haben, als Saisonkräfte in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe oder in der Obst- und Gemüseverarbeitung tätig werden, sofern die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 30 Stunden und die tägliche Arbeitszeit durchschnittlich 6 Stunden beträgt. Dies gilt, wenn die Beschäftigung nicht länger als 6 Monate dauert und es eine Absprache zwischen der Bundesagentur für Arbeit mit dem Herkunftsland gibt.

Nachgezogene Ehegatten von anerkannten Flüchtlingen hingegen erhalten sofort einen Aufenthalts- und Arbeitstitel. Und schließlich dürfen Asylsuchende nach 3 Monaten Aufenthalt auch bundesweit – sofern kein Arbeitsverbot vorliegt – eine Beschäftigung oder Ausbildung aufnehmen.

Ausnahmen für Flüchtlinge mit Hochschulabschluss

Sofern Flüchtlinge über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen, entfällt die Vorrangprüfung bereits nach 3 Monaten, wenn die Voraussetzungen für die „Blaue Karte EU“ vorliegen:

  • Es existiert ein deutscher oder vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss. Es gibt einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot.
  • Es kann der Nachweis geführt werden, dass ein jährliches Mindestbruttoarbeitsentgelt von 49.600 Euro erzielt wird.

Ausnahmen bei einer Ausbildung im Engpassberuf

Ebenfalls nach 3 Monaten entfällt die Vorrangprüfung für Fachkräfte, die eine anerkannte Ausbildung in einem sogenannten Engpassberuf laut der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit haben. Ausländische Personen mit Vorqualifikation können eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate erhalten, wenn sie über eine Bildungsmaßnahme und eine Prüfung mit ihren im Ausland erworbenen Abschlüssen hier Anerkennung finden. Falls die Bildungsmaßnahme überwiegend betrieblich erfolgt, ist für die Zustimmung der Arbeitsagentur keine Vorrangprüfung erforderlich. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt auch zur Ausübung einer von der Bildungsmaßnahme unabhängigen Tätigkeit von bis zu 10 Stunden pro Woche.

Für auszubildende Flüchtlinge Beschäftigungserlaubnis beantragen

Anerkannte Flüchtlinge und Asylbewerber können ab dem vierten Monat nach Ankunft in Deutschland eine betriebliche (oder duale) Berufsausbildung beginnen. Bei geduldeten Flüchtlingen gilt als Zeitpunkt für einen Ausbildungsstart der Termin der entsprechenden Duldungserteilung durch die Ausländerbehörde. Das heißt konkret, dass Unternehmen für Auszubildende eine Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen müssen. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich.

Die Auszubildenden erhalten eine Duldung für die Gesamtzeit der Ausbildung. Nach erfolgreichem Abschluss können Unternehmen Azubis weiter beschäftigen; sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Diese befristete Arbeitserlaubnis gilt auch, wenn der Geduldete eine seinem Abschluss entsprechende und ausreichend bezahlte Stelle in einem anderen Betrieb findet.

Welche Regelungen gelten für Praktika?

Praktika für Asylbewerber und Geduldete, die nicht länger als 3 Monate vereinbart sind, fallen regelmäßig nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn. Vorausgesetzt, es handelt sich um:

  • Praktika zur Berufsorientierung oder für ein Studium bis zu drei Monaten
  • Pflichtpraktika
  • Praktika von bis zu drei Monaten, begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung

Es bedarf dann auch keiner Zustimmung der Bundessagentur für Arbeit, aber eines entsprechenden Antrags bei der Ausländerbehörde. Alle anderen „Praktika“ gelten grundsätzlich als Beschäftigung und unterliegen damit gleichermaßen den Bestimmungen zum Mindestlohn.

Wie können Flüchtlinge beim Erwerb der Sprache unterstützt werden?

Der Erwerb von Deutschkenntnissen (allgemeinsprachlich und berufsbezogen) ist notwendige Voraussetzung für die berufliche Integration von Flüchtlingen. Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführten Integrationskurse zielen auf den allgemeinen Spracherwerb ab. Kurse zur berufsbezogenen Deutschförderung gibt es im Rahmen des ESF-BAMF-Programms.

Daneben bieten zahlreiche lokale Initiativen Deutschkurse für Ausländer an. In der Regel werden die Teilnehmer von der Bundesagentur für Arbeit, den Jobcentern und dem Programm „Integration von Asylsuchenden und Geflüchteten“ in die Sprachkurse vermittelt. Für Auszubildende sind die Sprachkurse grundsätzlich kostenfrei.

Genehmigung fürs Probearbeiten beantragen

Diese arbeitsvertragliche Regelung wird dann getroffen, wenn der Arbeitgeber herausfinden will, ob ein Asylbewerber oder Geduldeter für eine anschließende längerfristige Beschäftigung geeignet ist. Ziel ist, dass der Bewerber die später angestrebte Tätigkeit für eine bestimmte Dauer tatsächlich probeweise ausübt und dabei in die Arbeits- und Produktionsabläufe des Betriebs eingegliedert ist. Auch hierfür ist eine Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde einschließlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

Förderung für Ausbildungsbetriebe durch die Arbeitsagentur

Es gibt drei Maßnahmen, die für eine Förderung seitens der Bundesagentur für Arbeit in Betracht kommen:

Eingliederungszuschuss

Häufig zählen Flüchtlinge und Asylbewerber aufgrund sprachlicher oder fachlicher Defizite zur Gruppe der erschwert vermittelbaren Arbeitnehmer. Ihre hohe Arbeitsbereitschaft und Motivation macht diese Defizite oft wett, weshalb viele Unternehmen in Flüchtlingen wertvolles Potenzial sehen und den erhöhten Aufwand für die Einarbeitung in Kauf nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt diese Ansicht und kommt für maximal 50 Prozent des gezahlten Arbeitsentgelts auf. Dieser sogenannte Eingliederungszuschuss wird für maximal zwölf Monate ausbezahlt.

Kein Rechtsanspruch auf Eingliederungszuschuss

Unternehmen haben keinen Rechtsanspruch auf den Eingliederungszuschuss. Ob und in welcher Höhe sie die Förderung erhalten, entscheidet die Bundesagentur für Arbeit vor Ort. Wichtig: Der Antrag auf Eingliederungszuschuss muss gestellt werden, bevor die neuen Mitarbeiter ihre Stelle antreten.

Einstiegsqualifizierung

Die Einstiegsqualifizierung ist dann interessant, wenn Unternehmen auf der Suche nach geeigneten Auszubildenden sind, aber aufgrund des Bewerbungsschreibens und des Bewerbungsgesprächs nicht einschätzen können, ob ein Bewerber für den Job passt. In 6- bis 12-monatigen Praktika vermitteln Unternehmen erste Grundlagen und lernen den Bewerber kennen. Mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu 231 Euro monatlich erhalten Betriebe eine Unterstützung durch die Bundesagentur für Arbeit.

Assistierte Ausbildung

Manche Auszubildende brauchen zusätzliche Unterstützung, um ihre Ausbildung erfolgreich abzuschließen – von Sprach- und Bildungskursen bis zur Vermittlung von Fachkenntnissen, die im Rahmen der regulären Zeit im Betrieb nicht vermittelbar sind. Hier bietet die Bundesagentur für Arbeit Kurse und Maßnahmen an. Unternehmen werden ideell bei der Verwaltung, Organisation und Durchführung der assistierten Ausbildung unterstützt. Auch für die Arbeitnehmer sind die zusätzlichen Maßnahmen kostenfrei, da die Bundesagentur für Arbeit den Aufwand trägt.

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