FortbildungskostenBei der Steuer und Steuererklärung zu beachten

Um steuerliche Vorteile auszuschöpfen, müssen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten unterschieden werden. Wir zeigen, worauf Sie außerdem achten müssen.

Zunächst  muss unterschieden werden, ob es sich bei den Aufwendungen tatsächlich um Fortbildungskosten handelt oder um Kosten für eine Ausbildung. Um eine Fortbildung, deren Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können, handelt es sich immer dann, wenn eine Weiterbildung in einem bereits ausgeübten Beruf erfolgt.

Beispiele für Werbungskosten sind dann:

  • Fahrtkosten
  • Kursgebühren,
  • Kopierkosten
  • Verpflegungsmehraufwand (bei einer Abwesenheit von über 8 Stunden)
  • Übernachtungskosten

Damit diese Kosten auch tatsächlich steuerlich anerkannt werden, können Arbeitgeber den Finanzämtern eine Darlegung des Zusammenhangs der Fortbildungsmaßnahme mit dem ausgeübten Beruf einreichen. Dies erleichtert das Verfahren ebenso wie eine schriftliche Zustimmungsbescheinigung des Arbeitgebers zu der Maßnahme oder auch eine Freistellung von der beruflichen Tätigkeit durch den Arbeitgeber. Außerdem müssen die Finanzbehörden klar erkennen, dass die Fortbildung ganz überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers stattfindet. Ist dies nicht möglich, werden die vom Arbeitgeber aufgewendeten Fortbildungskosten als Arbeitslohn umqualifiziert.

Abgrenzung: Was sind Ausbildungskosten?

Steuerlich gesehen gehören Ausbildungskosten zu den Kosten der privaten Lebensführung und können nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Was bleibt ist die beschränkte Anrechnung als Sonderausgaben. Eine Ausbildung liegt immer dann vor, wenn der Steuerpflichtige einen Beruf erlernt, den er später auch ausüben möchte. Entsprechendes gilt für ein Erststudium, dem keine Berufsausbildung voranging. Wer sich allerdings nach einer Berufsausbildung oder einem Erststudium in seinem Beruf weiterqualifizieren möchte, der absolviert eine Fortbildung.

Anders verhält es sich hingegen bei einem sogenannten Zweitstudium, das nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Studium absolviert wird. Die Aufwendungen sind als Fortbildungskosten oder als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Anrechenbare Kosten sind dann:

  • Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren
  • Arbeitsmittel
  • Fachliteratur
  • Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort
  • Mehraufwendungen für Verpflegung
  • Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung

Gemischte Aufwendungen: Fortbildung beruflich und privat

Sprachkurs im Ausland oder Fachkongress mit Kulturprogramm: Auch gemischt veranlasste Fortbildungen lassen sich laut Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (Az.: GrS 1/06) anteilig steuerlich geltend machen. Damit eröffnen sich erweiterte Gestaltungsoptionen, um bei Fortbildungen berufliche und private Interessen zu kombinieren. Doch wer sich nicht an die Vorgaben hält, bekommt schnell Probleme mit dem Fiskus, warnt beispielsweise Klaus Meyer-Gehlen, Steuerberater bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH:

„Die Finanzbehörden nehmen gemischt veranlasste Fortbildungen besonders genau unter die Lupe. Steuerzahler sollten die Freiräume nicht übermäßig ausreizen.“

Solche Steuervorteile knüpft der Fiskus nämlich an enge Bedingungen. Beruflich und privat veranlasste Zeitanteile müssen eindeutig voneinander zu trennen sein. Zudem fordert das Finanzamt, dass die Fortbildungsmaßnahme überwiegend berufliche Gründe hat, denn sonst kann der Anschein von vordergründig privatem Interesse bestehen. Die Gefahr dabei: Die Aufwendungen können nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden, und auch der Vorsteuerabzug geht verloren. Für Arbeitnehmer, die sich auf Rechnung des Unternehmens fortbilden, entsteht möglicherweise lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

Der Steuerexperte rät außerdem, bei der Planung und Durchführung von gemischt veranlassten Fortbildungen auf eine sorgfältige Dokumentation zu achten. Das beginne schon bei der Auswahl der Fortbildungsmaßnahme, deren Inhalte fachlich zur ausgeübten Tätigkeit oder angestrebten Berufsentwicklung passen müssten. Neben einschlägigen Belegen sollten etwa auch Tagungsprogramme, Teilnehmerlisten oder Ergebnisprotokolle aufbewahrt werden. Ungünstig auf die Absetzungsmöglichkeiten kann sich auch auswirken, wenn sich der Tagungsort an einem beliebten Tourismusziel befindet oder der Ehegatte mitreist. In solchen Fällen werden die Finanzämter stutzig und sehen umso genauer hin.

Quelle: Wirtz, Walter, Schmitz GmbH, www.wws-mg.de

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