FortbildungskostenWas Sie wann absetzen können

Wer den Anschluss nicht verlieren möchte, bildet sich weiter. Weiterqualifizierung gehört heute deshalb zum beruflichen Alltag. Doch entsprechende Angebote kosten Zeit und vor allem Geld. Da ist es wichtig zu wissen, was der Staat steuerrechtlich anerkennt und was nicht.

Die Grundsatzfrage: Privat oder beruflich?

Es dürfte sich von selbst verstehen, dass berufliche Bildungsmaßnahmen, die aus reinem privatem Interesse absolviert werden, bei der Steuer nicht anerkannt werden können. Ein Beispiel: Wenn ein Arzt ein Seminar zum Thema „Akupunktur“ belegt, weil er sich in diesem Thema weiterbilden möchte, ist dies eine beruflich motivierte Fortbildung, die steuerrechtlich in diesem Fall als Betriebsausgabe absetzbar ist. Der angestellte Handwerker hingegen dürfte es schon schwerer haben, die Belegung des gleichen Seminars als berufsbedingte Bildungsmaßnahme zu rechtfertigen.

Einordnung: Werbungskosten oder Sonderausgaben?

Ist die Frage nach beruflicher oder privater Veranlassung geklärt, geht es als nächstes um die steuerliche Einordnung der Bildungsmaßnahme. Hierbei kann es sich entweder um Sonderausgaben oder um Werbungskosten – bei Selbständigen Betriebsausgaben – handeln. Dies hängt aber wiederum davon ab, ob eine Ausbildung oder eine Fortbildung vorliegt. Eine Fortbildung liegt dann vor, wenn eine Weiterbildung in einem bereits ausgeübten Beruf erfolgt. Hierbei können die Kosten bei den Einnahmen aus unselbständiger Arbeit als Werbungskosten abgesetzt werden.

Hingegen handelt es sich um eine Ausbildung beziehungsweise um Ausbildungskosten, wenn Aufwendungen das Ziel haben, aufgrund einer konkret erlangten Ausbildung erwerbstätig zu werden. Ausbildungskosten erkennt der Staat als Sonderausgaben bis maximal 4.000 Euro jährlich an. Beispiele für Aus- und Fortbildungskosten:

  • Arbeitszimmer
  • Computer
  • Doppelte Haushaltsführung
  • Fachliteratur
  • Fahrtkosten
  • Übernachtungskosten
  • Kursgebühren
  • Lehrgangskosten
  • Prüfungsgebühren
  • Studiengebühren
  • Verpflegungsmehraufwand  

Aktuelle Rechtsprechung

„Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen vom August 2008 seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung bei Bildungsaufwendungen fortentwickelt. In beiden Streitfällen hatten leitende Angestellte zur Förderung und Verbesserung der beruflichen Kommunikation an Kursen zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP) und an Supervisionskursen teilgenommen. Der BFH entschied, dass solche Kurse zu Erwerbsaufwand (Werbungskosten) führen können. Der Grund: Die erwähnten Beratungsmethoden werden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität beruflicher Arbeit eingesetzt und die angestrebten Fähigkeiten (zum Beispiel Kommunikationsfähigkeit) als Bestandteil der Sozialkompetenz (soft skills) Schlüsselqualifikationen darstellen, die bei der Wahrnehmung von Führungspositionen im Wirtschaftsleben erforderlich sind.“

[Quelle: Pressemeldung des BFH vom 29.10.2008]

Für eine berufliche Veranlassung derartiger Kurse spreche insbesondere, dass sie von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt würden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliege und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt sei. Private Anwendungsmöglichkeiten der vermittelten Lehrinhalte seien unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben. Nach Auffassung des BFH liegt ein homogener Teilnehmerkreis auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit (hier: Führungspositionen) gleichgerichtete Interessen haben.

Stimmen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber ab!

Auch wenn die Freiräume für steuerrechtliche Anerkennung von Fortbildungskosten größer geworden sind: Ein Freibrief für Maßnahmen jeglicher Art ist das noch lange nicht. Besser Sie stimmen sich mit Ihrem Arbeitgeber ab, um unnötigen Ärger mit dem Fiskus zu vermeiden. Der Vorteil einer gemeinsamen Position: Der berufliche Nutzen der Fortbildungsmaßnahme kann eindeutig argumentiert und dokumentiert werden. Doch Vorsicht: Strapazieren Sie den erweiterten Gestaltungsspielraum nicht über Gebühr, denn das Finanzamt prüft nach wie vor streng. Zeitraubende Nachfragen von Seiten der Behörde aufgrund unstimmiger Angaben sind die Folge und es besteht die Gefahr, dass die angegebenen Kosten am Ende steuerrechtlich gar nicht anerkannt werden.

Vermeiden Sie typische Fehler gegenüber dem Finanzamt!

Lernwillige sollten folgende typische Fehler vermeiden, um die steuerlichen Vorteile nicht in Gefahr zu bringen:

1. Kein falscher Eindruck

Berufliche und private Motivation greifen häufig ineinander, etwa bei Sprach- oder Rhetorik-Schulungen. Ein privater Vorteil ist nur dann erlaubt, wenn der Fiskus eine „berufliche Veranlassung“ erkennt. Am besten: Tagungsprogramm und Teilnahmebescheinigung mit beruflichem Bezug einreichen.

2. Keine Vermischung

Bei Fortbildungen entstehen leicht auch Kosten privater Natur. Der Fiskus fordert immer eine klare Trennung von beruflichen und privaten Kostenanteilen. Daher: Wer mit Partner reist, sollte möglichst um Einzelbelege bitten. So lassen sich zeitraubende Nachfragen und nachträgliche Kostensplittungen vermeiden.

3. Keine Übertreibung

Sind die Kosten für eine Fortbildung wirklich angemessen? Aus steuerlicher Sicht erscheinen einige Ausgaben schnell zweifelhaft – vom Reiseführer bis hin zur hohen Restaurant-Quittung. Falsche oder übertriebene Belege können die Absetzbarkeit aller Aufwendungen in Frage stellen und sogar Strafverfahren zur Folge haben. Deshalb: Auf zweifelhafte Quittungen von vorneherein verzichten.

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