GeschäftsreiseDas müssen Sie wissen

Geschäftsreisen, ob zur Kontaktpflege oder Kundenakquisition, sind sinnvoll und notwendig. Doch welche Rechte haben dabei Arbeitnehmer und welche Pflichten Arbeitgeber?

Viele Rechtsfragen beschäftigen sich mit dem Umstand, dass Arbeitnehmer im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verreisen müssen. Denn: Wer eine Reise tut, dem kann auch viel passieren. Wir haben wichtige Urteile zum Thema Geschäftsreise für Sie zusammen gestellt.

Fahrzeit ist keine Dienstzeit

Die Fahrzeit einer Dienstreise ist keine normale Arbeitszeit und muss also nicht als solche vergütet werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 9 AZR 519/05) entschieden. Und auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 10 A 10727/05.OVG) kam zu diesem Ergebnis. Inhalt: Ein Beamter musste außerhalb seiner üblichen Arbeitszeit von einem auswärtigen Geschäftstermin an seinen Arbeitsort zurückfahren. Nach Ansicht der Koblenzer Richter handelt es sich bei dieser Fahrt um keinen Dienst im Sinne des Beamtenrechts.

Unfälle auf der Geschäftsreise – wer haftet, wer zahlt?

Wer zu Zeiten einer Geschäftsreise privat zum Abendessen geht, kann den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen. So entschied das Landessozialgericht Niedersachsen (Aktenzeichen L 3 U 28/12). Die Begründung: Bei einer Geschäftsreise, die über mehrere Tage stattfindet, sind private Treffen durchaus üblich und führen nicht dazu, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung verloren geht.

Anders beim Fall eines Flugbegleiters, der nach einem gemeinsamen Abendessen mit seiner Crew in einem Lokal auf Mallorca Opfer eines Überfalls wurde. Hier lehnte das Sozialgericht Wiesbaden (Aktenzeichen  S 1 U 1528/04) einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es fehle an dem sogenannten inneren Zusammenhang zwischen dem Beschäftigungsverhältnis und dem Verhalten des versicherten Arbeitnehmers.

Auch ein Fußballspiel auf einer Geschäftsreise ist nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts (Aktenzeichen L 3 U 64/06) nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung unter anderem damit, dass es keinen Versicherungsschutz „rund um die Uhr“ gebe.

Bonusmeilen gehören Arbeitgeber

Was viele nicht wissen: Erwirbt ein Arbeitnehmer bei Geschäftsflügen von einer Fluggesellschaft Bonusmeilen im Rahmen von Vielfliegerprogrammen, so gehören diese dem Arbeitgeber. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 9 AZR 500/05). Schließlich habe der Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers die Reise durchgeführt. Das Resultat der Richter: Der Arbeitnehmer darf die Bonusmeilen nicht privat nutzen.

Alkoholmissbrauch kann fristlose Kündigung bewirken

Ein Gläschen in Ehren bleibt bei Geschäftsreisen oftmals nicht aus. Aber: Betrinken sich Arbeitnehmer auf einer Geschäftsreise ständig und haben in der Folge entsprechende (nachweisbare) Ausfallerscheinungen, müssen diese nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 4 Sa 529/06) mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

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