Geschenke für ArbeitnehmerDie etwas andere Entlohnung

Geschenk- oder Warengutscheine, die Arbeitnehmer bei anderen Unternehmen einlösen können, sind eine attraktive Alternative zur normalen Entlohnung. Daraus ergeben sich Vorteile für beide Seiten: Die Mitarbeiter müssen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge zahlen und der Arbeitgeber muss keinen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung leisten. Doch es gibt Einiges zu beachten, damit die Geschenke steuerfrei sind.

Wer freut sich als Mitarbeiter nicht über eine Gehaltserhöhung? Die Enttäuschung lässt aber nicht lange auf sich warten: Die Gehaltsabrechnung macht deutlich, dass am Ende davon kaum etwas übrig bleibt. Dann ist die Freude nicht mehr ganz so groß. Eine Alternative sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen wie Tankgutscheine, Fitnesskurse oder Kindergartenzuschüsse.

In den wenigsten Unternehmen wird die Chance, steuerfreier Leistungen richtig genutzt. Dabei bieten sie besonders Eltern (Zuschüsse für die Kinderbetreuung) und Pendlern (Fahrtkostenzuschuss) gehöriges Sparpotenzial. Dietmar Müller-Boruttau, Anwalt im Berliner Büro der Kanzlei Linklaters, rät:

"In Gehaltsgesprächen sollten Arbeitnehmer diese Möglichkeiten ansprechen. Viele Vorgesetzte sind offen für solche Vorschläge, vor allem wenn normale Erhöhungen gerade schwer durchsetzbar sind."

Was müssen Arbeitgeber bei den steuerfreien Extras beachten?

Arbeitnehmern ausgegebene, bei Dritten einzulösende Warengutscheine sind nur dann als Sachbezug zu behandeln, wenn die Gutscheine auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lauten (nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Weist hingegen ein Gutschein ohne konkrete Bezeichnung der zu beziehenden Ware lediglich einen Geldbetrag aus, der bei Einlösung des Gutscheins auf den Kaufpreis angerechnet wird, ist von einer Barlohnzuwendung auszugehen. Der Arbeitnehmer kann einen solchen Gutschein wie Bargeld zum Kauf eines von ihm erst noch zu bestimmenden Artikels verwenden.

Der Gutschein gilt somit als Einnahme, die zum Arbeitslohn gehört und die der Arbeitnehmer als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen seiner Arbeitskraft erhält (§ 19 Abs. 1 EStG). Einnahmen in diesem Sinne sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber anlässlich seines Geburtstags einen Geschenkgutschein, rechnet daher der damit verbundene geldwerte Vorteil grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Ausnahme: Dieser geldwerte Vorteil kann allerdings - ausnahmsweise - steuerfrei sein, wenn mit dem Geschenkgutschein letztlich eine Sache zugewendet wird und der Wert des Sachbezuges die Freigrenze in Höhe von 44 EUR nicht übersteigt. Das bedeutet: Arbeitgeber sollten unbedingt Art, Menge und Höchstbetrag auf dem Gutschein vermerken.

Die Neuregelung 2009

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde ein Freibetrag für Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung eingeführt, der rückwirkend schon für 2008 gilt. Bis zu 500 Euro jährlich kann der Arbeitgeber an den Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen.

Ein Rechenbeispiel zur Verdeutlichung

Bekommt ein lediger Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatslohn von 2.000 Euro im Februar von seinem Arbeitgeber einen Kurs zur Stressbewältigung (Gebühr 500 Euro) bezuschusst, ist dieses Extra steuerfrei. Würde der Arbeitgeber die 500 Euro für den Kurs zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn hinzurechen, würde das für den Arbeitnehmer in dem Monat nur 250 Euro mehr ergeben und der Arbeitgeber hätte noch fast 100 Euro zusätzlichen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu zahlen.

Nachteile gegenüber höherem Gehalt

Die Entlohnung über Präsente hat aber auch Nachteile. Diese kommen allerdings erst nach einiger Zeit zum Vorschein. Zum Beispiel bei der Berechnung der Rente. Sie orientiert sich an dem Einkommen und dazu werden Geschenk- oder Warengutscheine nicht gezählt. Auch bei der Berechnung des Elterngelds fehlt dieser Teil der Entlohnung. Das heißt für einen Elternteil, der Elterngeld bezieht, dass er weniger bekommt, als wenn der Betrag zum Einkommen gerechnet worden wäre. Also alle Bezüge, die sich an dem Einkommen orientieren, fallen dadurch automatisch geringer aus. Arbeitnehmer sollten sich überlegen, was ihnen wichtiger ist.

Weiterführende Links und Quellen:

Dazu im Management-Handbuch

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