Gewerbliche SchutzrecheWie sich Geschäftsideen schützen lassen
Wer eine Geschäftsidee hat, stellt sich in der Regel zwei Fragen:
- Wie lässt sich die Geschäftsidee vermarkten?
- Wie lässt sich gewährleiten, dass es das Unternehmen selbst ist, das die Idee vermarktet, und nicht jemand anderes?
Die zweite Frage zielt auf die rechtlichen Möglichkeiten ab, eine Geschäftsidee zu schützen. Viele Unternehmen jedoch – gerade Startups – kümmern sich in der Praxis häufig erst viel zu spät um den Schutz ihrer Ideen und die Möglichkeiten, die ihnen die rechtlichen Bestimmungen dafür bieten. Sie reagieren erst dann, wenn andere Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen entwickeln, die den eigenen entsprechen oder diesen zum Verwechseln ähneln.
Geschäftsidee
Die Geschäftsidee ist eine grobe Vorstellung von einem Produkt oder einer Dienstleistung, mit denen sich ein Unternehmen betreiben und Umsatz und Gewinn erzielen lassen; zumindest in der Vorstellung derjenigen, die eine Geschäftsidee haben. Menschen, die sich selbstständig machen oder ein Unternehmen gründen wollen, brauchen eine Geschäftsidee, die dann zum Zweck des Unternehmens wird. In bestehenden Unternehmen kann aus einer Geschäftsidee ein neues Produkt oder eine Dienstleistung entstehen. Dazu wird die Geschäftsidee zu einem Geschäftsmodell ausgearbeitet, in dem dargestellt wird, wie genau sich mit der Geschäftsidee Geld verdienen lässt.
Für Unternehmen wäre es vorteilhaft, wenn das Resultat, das Produkt einer konkreten Idee, rechtlich geschützt wäre – nämlich durch das Urheberrecht. Das Problem: Gerade für technische Innovationen und Geschäftsideen bietet das Urheberrecht keinen hinreichenden Schutz. Daher kommt für den Schutz von Produkten und Erfindungen den gewerblichen Schutzrechten eine besondere Bedeutung zu:
- Geschmacksmusterrecht
- Markenrecht
- Gebrauchsmusterrecht
- Patentrecht
Geschmacksmuster schützen Designs
Um Rechte aus einem Geschmacksmuster geltend machen zu können, müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:
Anmeldung
Die Rechte müssen in der Regel bei der dafür zuständigen Behörde, zum Beispiel beim Patent- und Markenamt, angemeldet werden.
Neuartigkeit
Das einzutragende Muster, sprich das Design, muss neu sein.
Das Geschmacksmuster schützt Designs. Darunter fallen Entwürfe sowie Farb- und Formgebungen von Erzeugnissen wie etwa Gebrauchsgüter des täglichen Lebens. Geschützt werden Designs dreidimensionaler Gegenstände wie etwa Möbel oder Spielzeug sowie zweidimensionale wie Stoffe, Tapeten, Logos, Grafiken oder Icons. Ein Geschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Beispiele für eine Nutzung sind:
- Herstellung
- Anbieten
- Inverkehrbringen
- Einfuhr
- Ausfuhr
Gebrauchsmuster und Patente schützen Erfindungen
Durch Gebrauchsmuster- und Patentrechte können gewerblich anwendbare Erfindungen geschützt werden, die neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Im Gegensatz zum Geschmacksmuster schützen diese beiden gewerblichen Schutzrechte insbesondere technische Herstellungsverfahren. Neu sind Erfindungen im Sinne des Patentgesetzes (PatG) sowie des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) dann, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehören.
Für Geschäftsideen können also, sofern diese Voraussetzungen vorliegen, ein Gebrauchsmuster sowie ein Patent angemeldet werden. Der Unterschied: Das Patent ist ein sogenanntes geprüftes Schutzrecht, das heißt die Neuheit und die Erfindungshöhe werden im Anmeldeverfahren amtlich geprüft. Beim Gebrauchsmuster entfällt dieser Schritt. Wird ein Patent eingetragen, erwirbt ein Unternehmen damit eine gesichertere Rechtsposition.
Marken schützen auch Namen
Auch durch die Anmeldung einer Marke können Geschäftsideen geschützt oder besser noch „beschützt“ werden. Marken dienen der Unterscheidung von Produkten und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen. Durch einen prägnanten Markennamen lässt sich ein Alleinstellungmerkmal erzeugen, das wesentlich für den Erfolg des Unternehmens sein kann. Nicht selten sind es Marken, die den Wert eines Unternehmens ausmachen.
Gerade bei Geschäftsideen, die nicht auf der Umsetzung eines Patents, sondern der Erbringung einer bestimmten Form der Dienstleistung basieren, ist die Etablierung eines prägnanten Markennamens Grundvoraussetzung für den geschäftlichen Durchbruch. Unter den Markenschutz können beispielsweise Worte, Wortbilder, Bilder, Farbtöne (zum Beispiel das Magenta der Telekom) oder auch dreidimensionale Gestaltungen (zum Beispiel die klassische Coca-Cola-Flasche) fallen.
Prozess der Anmeldung einer Marke
Bei einer Markenanmeldung müssen zunächst die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens, die mit dieser Marke verknüpft sind, geprüft werden. Handelt es sich etwa um eine Geschäftsidee, die künftig nicht nur in Deutschland umgesetzt werden soll, bietet sich die Anmeldung einer europäischen beziehungsweise internationalen Marke an. Beabsichtigt man, das Produkt nicht nur unter einem Namen, sondern parallel auch unter einem Logo zu vertreiben, kommt gegebenenfalls die Eintragung von zwei Marken in Betracht – die einer Wort- und einer Bildmarke. Zudem müssen die konkreten Waren- und Dienstleistungsklassen festgelegt werden, die künftig mit dem Markennamen in Verbindung gebracht werden sollen.
Dienstleistungsklassen
Dienstleistungsklassen im Markenrecht beruhen auf der sogenannten „Klassifikation von Nizza“, einem internationalen Abkommen über die Einteilung von Waren und Dienstleistungen. Alle nur denkbaren Waren und Dienstleistungen sind dabei in insgesamt 45 sogenannte „Klassen“ eingruppiert. Die Klassifikation wird in einem fünfjährigen Turnus überarbeitet.
Im nächsten Schritt geht es um die Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer Marke. Eintragungsfähig ist eine Marke dann, wenn nicht ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt. Beispiel: Die Marke enthält den Wortbestandteil „Stuhl“. Ist in der Zielklasse die Produktion von Möbeln geschützt, kommt eine Eintragung der Marke für diese Klasse nicht in Betracht. Dem Markenrecht liegt also der Gedanke zu Grunde, dass Marken dann nicht eingetragen werden dürfen, wenn sie den freien Transfer von Waren und Dienstleistungen behindern würden.
Markenrecherche vor der Anmeldung
Die Eintragung einer Marke darf auch nicht mit Rechten Dritter kollidieren. Dies wäre der Fall, wenn die Marke einer bereits eingetragenen so ähnelt, dass die Eintragung selbst eine Rechtsverletzung darstellt. Erfolgt in einer solchen Konstellation trotzdem eine Eintragung, drohen unter Umständen Schadensersatzforderungen des älteren Rechteinhabers, die sich im fünfstelligen Euro-Bereich bewegen können.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich, vor der Markenanmeldung eine Markenrecherche durchzuführen. Im Zuge derer werden Wort- beziehungsweise Bildbestandteile mit den im Register eingetragenen Marken abgeglichen. Auch wenn eine entsprechende Recherche keine vollständige Gewissheit über eine mögliche Verletzung bestehender Schutzrechte geben kann, senkt sie gleichwohl das Kostenrisiko, das bei einer Markenanmeldung immer vorhanden ist.