GmbH-RechtGeschäftsführerverträge genießen Verbraucherschutz
Der Fall
Dem Geschäftsführer einer GmbH wurde außerordentlich gekündigt. Er klagte dagegen und ihm wurde Recht gegeben. Das Landesarbeitsgericht erklärte die Kündigung des Anstellungsverhältnisses für unwirksam. In der anschließenden (erfolglosen!) Klage des Geschäftsführers auf Zahlung des rückständigen Gehalts wurde ihm die vertraglich vereinbarte, zweistufige Verfallklausel entgegengehalten. Er habe es versäumt, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah das anders: Nach Ansicht der Bundesarbeitsrichter sind die Ansprüche des Geschäftsführers nicht verfallen. Denn der Geschäftsführeranstellungsvertrag unterliege einer strengen AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Das Bundesarbeitsgericht stellt dazu in seiner jüngsten Entscheidung fest, dass ein GmbH-Geschäftsführer Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, wenn er nicht zugleich als Gesellschafter über zumindest eine Sperrminorität verfügt und Leitungsmacht über die Gesellschaft ausüben kann.
Maßstab ist das im BGB verankerte AGB-Recht
Danach müssen sich Anstellungsverträge mit sogenannten Fremdgeschäftsführern, also Personen, die nicht zugleich gesellschaftsrechtlich an der GmbH beteiligt sind, am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen messen lassen. Denn: Nach Auffassung des BAG stellt die Geschäftsführung eine angestellte berufliche Tätigkeit dar; insbesondere führe der Geschäftsführer seine Tätigkeit im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft aus, im Innenverhältnis unterliege er jedoch den Weisungen der Gesellschafter.
Merke: Selbst wenn (wie im vorliegenden Fall) ein Geschäftsführeranstellungsvertrag nur einmalig verwendet wird, kommt die AGB-Kontrolle auf Grund der „Verbrauchereigenschaft“ des Geschäftsführers zur Anwendung.
Damit wendet das BAG seine bisherige Rechtsprechung zu Verfallklauseln in Arbeitsverträgen auch auf Fremd-Geschäftsführer an, die für die gerichtliche Geltendmachung im Sinne der zweiten Stufe die Erhebung einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung genügen lässt.
Zum Hintergrund
Die Verbrauchereigenschaft von Arbeitnehmern beim Abschluss ihres Arbeitsvertrages hat das BAG bereits im Jahre 2005 bejaht und damit einen solchen Arbeitsvertrag als „Verbrauchervertrag“ eingestuft. In der Folge unterzogen die Bundesarbeitsrichter die in Arbeitsverträgen bis dahin üblichen Vertragsklauseln einer verschärften Wirksamkeitsprüfung.
Sie entschieden etwa, dass eine Ausschlussklausel, die eine kürzere Frist als 3 Monate zur Geltendmachung von arbeitsvertraglichen Ansprüchen vorsah, wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam sei.
Weitere Entscheidungen folgten zur Unwirksamkeit bestimmter Versetzungsklauseln, Klauseln zur Rückzahlung von Ausbildungskosten, Schriftformklauseln und Bonusklauseln.
Was jetzt gilt
Nach den §§ 305 bis 310 BGB sind Vertragsklauseln unter anderem dann als AGB zu qualifizieren, wenn sie von einer Vielzahl von Verträgen vorformuliert werden. Anders ist dies bei Verträgen, die frei verhandelt oder nur für den einmaligen Gebrauch vorformuliert wurden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nunmehr für Verbraucherverträge, wie oben dargestellt!
Wichtig: Ein „Verbrauchervertrag“ liegt aber dann nicht vor, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Mitgesellschafter der GmbH mit entscheidendem Einfluss war oder auf die betreffende Vertragsklausel selbst hätte Einfluss nehmen können; also die jeweilige Klausel im Rahmen der Vertragsverhandlungen ernsthaft zur Disposition stand. Die Messlatte hierfür liegt sehr hoch. Es genügt nicht, dass einzelne Klauseln des Vertrages verhandelt wurden. Der Nachweis ist für die jeweils betroffene Klausel von der Gesellschaft als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erbringen.
Künftig ist zu beachten
Als Folge dieses BAG-Urteils sind künftig Vertragsklauseln in Anstellungsverträgen von Geschäftsführern unwirksam, wenn sie überraschend oder mehrdeutig sind oder wenn sie den Geschäftsführer unangemessen benachteiligen.
Unter AGB-Kontrolle werden künftig in Anstellungsverträgen von Geschäftsführern nicht nur Verfallklauseln fallen, sondern auch andere typische Regelung. Die in Geschäftsführeranstellungsverträgen (wie auch sonst in Arbeitsverträgen) enthaltenen Vertragsstrafen, Rückzahlungsklauseln und Wettbewerbsverbote sind nun zur Disposition gestellt.
Ein größeres Risiko beinhalten künftig auch bislang standardmäßig verwendete Kopplungsklauseln, durch welche die Beendigung des Anstellungsvertrages an die Abberufung aus dem Amt geknüpft wird. Denn eine geltungserhaltende Reduktion (die Reduzierung auf das gerade noch rechtlich zulässige) lässt das AGB-Recht nicht zu.