GmbHWie Geschäftsführer das Risiko ihrer Haftung verringern oder vermeiden
Entscheidungen von GmbH-Geschäftsführen sind oft mit bestimmten Risiken verbunden. Sie können sich hinsichtlich ihrer Folgen bis in den persönlichen Verantwortungsbereich und das eigene Vermögen des Betreffenden auswirken. Daher stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten es gibt, das Haftungsrisiko von Geschäftsführern zu verringern oder zu vermeiden.
Eingeschränkte Steuerung des Haftungsrisikos
Nach § 43 Abs. 2 GmbHG-Gesetz (GmbHG) haften alle Geschäftsführer solidarisch, das heißt gesamtschuldnerisch. Damit ist jeder Geschäftsführer, unabhängig von der Verursachung und unabhängig von seinem „Tatbeitrag“, für den gesamten Schaden verantwortlich und kann sich, falls er in Haftung genommen wird, gegebenenfalls im so genannten Gesamtschuldnerausgleich bei seinen Geschäftsführerkollegen schadlos halten. Dabei wird der Schaden dann auf alle an der Verursachung Beteiligten aufgeteilt. Hier kommt eine im Unternehmen – regelmäßig in Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführungsvertrag oder in der Geschäftsordnung – festgelegte Geschäftsverteilung zum Tragen:
Ist ein einzelner Geschäftsbereich einem bestimmten Geschäftsführer zugeordnet, muss er im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs den wesentlichen Teil des Schadens tragen. Die Haftung der anderen Geschäftsführer lässt sich aber nicht vollständig ausschließen. Auch bei Delegation auf einen von mehreren Geschäftsführern trifft die übrigen Geschäftsführer immer noch die Pflicht, die Maßnahmen des Geschäftsführerkollegen zu überwachen. Verletzen die anderen diese Pflicht, müssen sie jedenfalls ein Teil des Schadens schlussendlich auch selbst tragen. Die Geschäftsverteilung entlastet insbesondere nicht bei wesentlichen Kernpflichten, wie der Insolvenzantragspflicht, der Steuerhaftung und der Haftung für Vorgänge von existenzieller Bedeutung für die Gesellschaft.
Haftung entfällt bei einer Gesellschafteranweisung
Der GmbH-Geschäftsführer haftet im Wesentlichen für seine eigenen Handlungen und Unterlassungen. Allerdings ist er, anders als der Vorstand der Aktiengesellschaft, weisungsgebunden. Das bedeutet, er hat Weisungen der Gesellschafterversammlung bis hin zur Grenze der Gesetzwidrigkeit zu beachten, auch wenn er mit ihnen in keiner Weise einverstanden ist.
Im Gegenzug führen Weisungen der Gesellschafter dazu, dass die Gesellschaft den Geschäftsführer für Schäden, die aus dem Beachten dieser Weisungen resultieren, nicht haftbar machen kann. Dies gilt allerdings nur für ordnungsgemäß zu Stande gekommene Weisungen und nicht etwa für Weisungen eines einzelnen Gesellschafters. Also auch nicht des Mehrheitsgesellschafters, und auch nur dann, wenn diese Weisungen nicht rechtswidrig sind.
Wegfall der Haftung durch Entlastung oder Verjährung
Die in § 46 Ziffer 5 GmbHG geregelte Entlastung des Geschäftsführers führt zum Verzicht der Gesellschaft auf Schadensersatzforderungen für solche Ersatzansprüche, die bei sorgfältiger Prüfung aller Vorlagen und erstatteter Berichte für die Gesellschafterversammlung erkennbar waren. Hier gilt es zum einen, den Tagesordnungspunkt „Entlastung der Geschäftsführung“ in jedem Jahr auf die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung zu nehmen, die über den Jahresabschluss befindet. Außerdem, die Gesellschafter möglichst weitgehend zu informieren und ihnen Einblick in alle relevanten Unterlagen zu ermöglichen.
Auch kann der Geschäftsführer nur für nicht verjährte Schäden in Anspruch genommen werden. Ansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer verjähren gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG in fünf Jahren. Ansonsten gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen (in aller Regel drei Jahre).
Haftungsvereinbarungen und Haftungsverzicht
Zulässig sind GmbH-Vereinbarungen, mit denen die Gesellschaft beispielsweise für bestimmte Maßnahmen und Transaktionen auf Haftungsansprüche verzichtet oder aber den Geschäftsführer vertraglich von Ansprüchen Dritter freistellt. Wichtig bei solchen Vereinbarungen ist neben dem konkreten Inhalt vor allem die korrekte Vertretung der Gesellschaft durch die Gesellschafterversammlung, und zwar im Wege eines den Regelungen des Gesellschaftsvertrages entsprechend gefassten Gesellschafterbeschlusses. Wird ein solcher Beschluss gefasst, kann die Gesellschaft wirksam auf Ersatzansprüche verzichten und Freistellungen für Ansprüche, die Dritte gegenüber dem Geschäftsführer geltend machen, gewähren.
Rechtlich zulässig sind auch Vereinbarungen, in denen die Gesellschaft die Haftung des Geschäftsführers begrenzt, beispielsweise auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Hierdurch wird eine signifikante Verringerung des Geschäftsführerrisikos erreicht. Passender Ort zur Regelung einer solchen Haftungsbegrenzung ist der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers. Die wesentlichen Haftungsfälle vor Gericht sind meist im Bereich der einfachen Fahrlässigkeit angesiedelt.
Möglichkeiten einer Haftungsvorsorge
Aus juristischer und betriebswirtschaftlicher Sicht gibt es verschiedene Möglichkeiten und Empfehlungen an Geschäftsführer, Haftungsrisiken vorsorglich zu gestalten:
- Absicherung bei bedeutenden unternehmerischen Entscheidungen durch Sicherstellung der richtigen Informationsgrundlage
- Enge Kontrolle der wirtschaftlichen Kennzahlen der Gesellschaft und Beauftragung eines externen Dritten (Steuerberater), insbesondere in wirtschaftlich angespannten Zeiten
- Regelmäßige Detailberichterstattung an die Gesellschaftersammlung sowie Einholen von Zustimmungsbeschlüssen für Transaktionen mit hohem Risikopotenzial
- Errichtung einer Geschäftsordnung beziehungsweise eines Geschäftsverteilungsplans mit klaren Zuständigkeiten für die verschiedenen Geschäftsführer
- Errichtung und Aufrechterhaltung einer Compliance-Organisation zur Aufdecken von Gesetzes- und Regelverstößen
- Regelmäßige Einschaltung externer Berater bei wichtigen Entscheidungsprozessen
- Jährliches Einholen von Entlastungsbeschlüssen
- Vorsorge durch angemessenen Versicherungsschutz gegen Schädigung durch Dritte und sonstige Risiken
- Abschluss einer D&O Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung sowie einer Vertrauensschaden-Haftpflichtversicherung zum Schutz der für das Unternehmen handelnden Personen
- Dokumentation aller Maßnahmen, die zur Absicherung von Haftungsrisiken ergriffen werden, insbesondere der Maßnahmen zur Anleitung und Überwachung von Dritten, an die Geschäftsführerpflichten delegiert wurden