ImpressumWas Webseitenbetreiber wissen müssen

Betreiben Sie eine Webseite und gehören Sie auch zu denen, die ein Impressum für eine lästige Pflichtangabe halten? Oder verzichten Sie gar darauf? Dies sollte sich schleunigst ändern, denn bei Nichteinhaltung der Vorschriften drohen empfindliche Bußgelder. Wir klären auf, was alles rein muss, damit Abmahnungen ausbleiben.

Grundsätzliches zum Impressum

Unter einem Impressum wird eine gesetzlich vorgeschriebene Herkunftsangabe in Publikationen verstanden. Sie enthält Angaben über den Herausgeber, den Verlag und die Redaktion. Betroffen sind Print- und Online-Medien gleichermaßen. Seit März 2007 regelt das sogenannte Telemediengesetz (TMG) die Impressumspflicht für Dienste im Internet. Es schreibt vor, wer ein Impressum führen muss und welche Angaben darin enthalten sein müssen.

Wer muss ein Impressum führen?

Im Gesetz [§ 5 TMG] heißt es wörtlich:

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten ...“

Diensteanbieter sind rechtlich gesehen alle natürlichen und juristischen Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder wenigstens den Zugang zur Nutzung vermitteln. Das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit ist nur dann erfüllt, wenn die Telemedien aufgrund einer nachhaltigen und nicht nur gelegentlichen Tätigkeit betrieben werden. Eine Gewinnerzielung ist dabei nicht notwendig. Nur wer eine Webseite rein privat unterhält oder private Gelegenheitsgeschäfte damit macht, handelt nicht geschäftsmäßig im Sinne dieser Vorschrift. Alles weitere ist in § 2 TMG genau beschrieben.

Das sind die zwingenden Pflichtangaben

Zunächst einmal müssen die Angaben im Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Übersetzt bedeutet dies, dass der Link mit den verborgenen Informationen allgemein verständlich bezeichnet sein muss. Grund: Nutzer müssen ihn ohne großen Aufwand finden können. Die gängigsten Varianten sind die Bezeichnungen:

  • Impressum
  • Kontakt
  • Anbieter
  • Wir über uns
  • Verantwortlich i.S.v. § 5 TMG

Diese Hinweise sollten nicht erst durch technische Spielereien beziehungsweise Hilfsprogramme wie etwa Pop-Ups zu erreichen sein. Zudem reicht es nach der Rechtsprechung nicht aus, das Impressum so auf den Seiten zu platzieren, dass der Leser es erst auf den letzten Seiten ganz unten entdecken kann.

Die Pflichtangaben im Einzelnen:

1. Name und Anschrift

  • Vor- und Zuname
  • Postanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

Nicht ausreichend: Nur ein Postfach oder eine E-Mail-Adresse!

Eine Sonderregelung gilt für juristische Personen (z.B. GmbH) und Personengesellschaften (z.B. OHG). Sie müssen zusätzlich die Firmenbezeichnung nach dem Handelsrecht inklusive Rechtsformzusatz und den Namen des Vertretungsberechtigten angeben.

2. Kommunikationshinweise 

Zwingend sind Angaben zur schnellen elektronischen Kommunikation, also E-Mail-Adresse. Rechtlich umstritten ist die Angabe der Telefonnummer.

3. Zulassungs- und Aufsichtsbehörde

Hier genügt ein Blick ins Gesetz [§5, Abs. 1 Nr. 3 TMG], das besagt: "soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde".

4. Register und Registernummer

Wenn Ihr Unternehmen im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister geführt wird, müssen Sie dies mitsamt der Registernummer aufführen.

5. Reglementierte Berufe

Üben Sie einen Beruf aus, der an das Bestehen eines Befähigungsnachweises gebunden ist, also zum Beispiel „Diplom“ oder der das Führen eines Titels voraussetzt, zum Beispiel Rechtsanwalt oder Architekt, müssen folgende Angaben im Impressum enthalten sein:

  • die Kammer, welcher Sie als Diensteanbieter angehören,
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
  • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind.

6. Umsatzsteuer- oder Wirtschaftssteueridentifikationsnummer

Besitzen Sie eine von beiden, muss diese ins Impressum.

7. Liquidationshinweis

Befindet sich Ihr Unternehmen als AG, KGaA oder GmbH in der Abwicklung oder Liquidation, muss dieser Hinweis im Impressum auftauchen.

Tipp

Das OLG Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil vom 4. November 2008 entschieden, dass bereits die unvollständige Angabe des Namens eines Geschäftsführers in einem Impressum einen erheblichen Verstoß gegen die Angabepflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG darstellt. Sogar eine Abkürzung des Vornamens fällt unter den Tatbestand der unvollständigen Angabe.

Was passiert bei Verstößen?

Verzichten Sie auf die Angabe eines Impressums oder auf die notwendigen Angaben, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro oder eine Abmahnung von Mitbewerbern.

Weitreichender Geltungsbereich und Kritik

Aufgrund der Tatsache, dass die angebotenen Telemedien selbst entgeltpflichtig sein müssen, nicht eine bestimmte Leistung an sich, die auf den Webseiten offeriert wird, fällt die Mehrzahl der Webseiten streng genommen gar nicht unter die Impressumspflicht. Experten bemängeln, dass rein dem Wortlaut der Norm nach alle kommerziell betriebenen Webseiten eigentlich kein Impressum benötigten, solange sie keine kostenpflichtigen Online-Dienste anbieten würden. Da dieser Tatbestand jedoch vom Gesetzgeber so nicht vorgesehen war, bleibe alles beim Alten. Das bedeutet: Auch in Zukunft müssen Webseiten mit kommerziellem Inhalt, egal ob mit oder ohne kostenpflichtige Online-Dienste, ein Impressum führen.

Tipp:

Wenn Sie eine Webseite betreiben, führen Sie, um auf Nummer sicher zu gehen, in jedem Fall ein Impressum!

Weiterführende und ausführliche Erläuterungen finden Sie unter www.anbieterkennung.de; und hier den Originaltext zum Telemediengesetz.

[dw; Bild: Fotolia.com]

Dazu im Management-Handbuch

Ähnliche Artikel

Excel-Tipps