Ist-VersteuerungLiquiditätsverbesserung für Unternehmen
Die Große Koalition möchte allen Betrieben mit einem Jahresumsatz von bis zu 500.000 Euro ab Juli die Ist-Versteuerung ermöglichen. Das bedeutet für die Betriebe: Wenn der Umsatz im Jahr 2008 unter 500.000 Euro gelegen hat, kann der Unternehmer die Ist-Versteuerung ab Juli beim Finanzamt beantragen. Die Neuregelung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2009 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet.
Die Umsatzgrenze wird bundesweit angepasst
In den neuen Bundesländern gibt es die Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung von 500.000 Euro bereits seit einigen Jahren als Sonderregelung. Sie sollte aber ursprünglich ab Januar 2010 bundesweit einheitlich auf 250.000 Euro heruntergesetzt werden, was dem bisherigen Schwellenwert in den alten Ländern entspricht. Deshalb profitieren nun auch die Unternehmen in den ostdeutschen Ländern, weil die Grenze dort nicht gesenkt wird, sondern gleich bleibt.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in Berlin hatte sich in den letzten Monaten bei Union und SPD dafür stark gemacht, die Ist-Versteuerungsgrenze nicht wie geplant abzusenken, sondern sie im Gegenteil für das gesamte Bundesgebiet anzuheben. Der Grund: Der durchschnittliche Jahresumsatz im Handwerk beträgt aktuell 510.000 Euro. Matthias Lefarth, Leiter der Steuerabteilung beim ZDH:
„Zwei Drittel aller Betriebe liegen aber unter 500.000 Euro und können nun den Liquiditätsvorteil nutzen.“
Die neue Regelung soll auf zweieinhalb Jahre befristet sein und zum 31. Dezember 2011 auslaufen. Matthias Lefarth hält aber die Chancen für gut, dass es dazu nicht kommen wird:
„Denn auch die EU-Kommission unterstützt dauerhaft höhere Ist-Versteuerungsgrenzen.“
Wie kommt man zur Ist-Versteuerung?
Die Ist-Versteuerung erfolgt nicht automatisch. Der Unternehmer muss einen Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten stellen. Dieser ist weder an eine Form noch eine Frist gebunden. Wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist, wird das Finanzamt dem Antrag unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs entsprechen. Da der Antrag an keine Frist gebunden ist, kann er auch im Rahmen einer Außenprüfung nachgeholt werden.
Was Sie bei der Ist-Versteuerung beachten sollten
- Der Unternehmer muss die Ist-Versteuerung beim Finanzamt beantragen, weil sie eine Ausnahme zur sonst üblichen Soll-Versteuerung ist.
- Keine Ausnahmeregelung: Auch für Bauleistungen gilt nun die Möglichkeit zur Ist-Versteuerung.
- Anzahlungen werden immer nach der Ist-Versteuerung versteuert. Entscheidend für die Abführung der Mehrwertsteuer bei Anzahlungen ist also der Termin, zu dem die Zahlung des Kunden eingeht, nicht der Termin der Aufforderung zur Zahlung einer Anzahlung.
- Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Wechsel zwischen Soll- und Ist-Versteuerung Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben (§ 20 Abs. 1 Satz 3 UStG).
Hinweis
Wie das BMF bekannt gab, können ab sofort Anträge auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gestellt werden.
Hier können Sie einen Muster-Antrag herunterladen: Formloser Muster-Antrag (Brief)
Quellen: handwerksblatt.de und haufe.de