Juristischer RatBeratung eines Rechtsanwalts führt nicht zur Enthaftung
Konkret: Die Geschäftsleitung haftet insbesondere gegenüber der eigenen Gesellschaft, wenn sie in deren Angelegenheiten nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet und der Gesellschaft infolge dessen ein Schaden entsteht. Diese im Innenverhältnis bestehende Haftung kennzeichnet, dass der Geschäftsführer beziehungsweise der Vorstand in seiner Stellung quasi einem Treuhänder entspricht, der fremde Vermögensinteressen zu wahren und dementsprechend sorgfältig zu entscheiden hat.
Das Problem: Wenn es zu einem Streitfall kommt und die Gesellschafter sich auf einen Schaden infolge einer Fehlentscheidung durch die Unternehmensleitung berufen, dann hat der in Anspruch genommenen Geschäftsführer beziehungsweise Vorstand zu beweisen, dass er nicht in vorwerfbarer Weise gehandelt hat. Das heißt, er muss nachweisen, dass keine Sorgfaltswidrigkeit gegeben war und ihm ein Verschulden nicht vorgeworfen werden kann. Wann aber ist das der Fall?
Unternehmerische Entscheidungen und gesetzliche Pflichten
Zu unterscheiden ist zwischen unternehmerischen Entscheidungen einerseits und Maßnahmen aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Verpflichtung andererseits:
(1) Die Rechtsprechung billigt der Unternehmensleitung bei „unternehmerischen Entscheidungen“ einen weiten Handlungsspielraum zu, da sonst eine unternehmerische Tätigkeit per se nicht vorstellbar wäre. Solche Entscheidungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie ein Element der Prognose beinhalten und daher mit Chancen und Risiken behaftet sind. Insofern tragen Vorstände und Geschäftsführer nicht das Risiko, wenn sich eine unternehmerische Entscheidung als schlecht herausstellt.
Falls also solche Maßnahmen zum Schaden der Gesellschaft führen, haftet die Geschäftsführung nicht, wenn die grundlegenden Regeln einer ordnungsgemäßen Geschäftsleitung beachtet wurden. Das bedeutet: Die Entscheidung war ordnungsgemäß vorbereitet. Die Maßnahmen standen im Einklang mit den Bestimmungen des Rechts und der Satzung der Gesellschaft. Der Geschäftsleiter hat sich vom Wohl der Gesellschaft leiten lassen. Merke: Es fehlt insoweit an einer objektiven Pflichtverletzung, wenn die Unternehmensentscheider vernünftigerweise annehmen durften, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
(2) Bei Fragen zur Ausprägung von satzungsmäßigen oder gesetzlichen Pflichten – zum Beispiel bei einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft, welche eine Insolvenzantragspflicht auslöst – besteht nur dann ein Beurteilungs- und Handlungsspielraum, soweit die Rechtslage beziehungsweise die konkrete Rechtsanwendung an sich unklar oder auch in der Rechtsprechung umstritten ist. Das heißt: Der Geschäftsführer darf sich in einem solchen Fall dann grundsätzlich auf eine für die Gesellschaft günstige Position berufen.
Rechtsirrtum und externer juristischer Rat
Auch wenn ein Geschäftsführer eine gewisse Eignung für die Leitungsposition aufweisen muss, kann er dennoch nicht alles wissen und nicht alles rechtssicher entscheiden. Wie ist also ein Rechtsirrtum auf Seiten des Geschäftsführers zu bewerten?
Ein Rechtsirrtum schließt das Verschulden des Geschäftsleiters nur dann aus, wenn der Irrtum selbst unverschuldet entstanden ist. Dies kann zum Beispiel bei einer unsicheren Rechtslage und gleichzeitigem Erfordernis eines unverzüglichen Handelns der Fall sein.
Andernfalls ist bei einer unsicheren Rechtslage oder der an sich mangelnden Kenntnis des Geschäftsleiters von einer bestimmten Rechtslage externer (Rechts-) Rat einzuholen. Dies gilt gleichermaßen auch für Unklarheiten, Zweifel oder Unkenntnis wirtschaftlicher und insolvenzrechtlicher Fragen.
Was aber passiert, wenn der erteilte Rat eines Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers falsch ist? Kann sich der Geschäftsleiter dann darauf berufen, dass er seine mangelnde Kenntnis durch die Einholung eines solchen Rates kompensiert und alles Erforderliche getan hat, um der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu genügen?
Die Antwort: Nein – pauschal reicht es nicht aus, sich irgendeinen Rechtsrat einzuholen und sich auf dessen Richtigkeit zu verlassen!
Das Verschulden eines Geschäftsleiters bei einem Schadenseintritt für die Gesellschaft infolge eines fehlerhaften Rates kann nur dann verneint werden, wenn der Geschäftsführer den Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers eingeholt hat. Er muss diesen über sämtliche für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß informiert haben und er hat die erteilte Auskunft einer eigenen Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.
Hinweis: Die entsprechenden Vorgänge sollten zumindest in einem internen Vermerk festgehalten werden: Welche Informationen wurden weitergeleitet? Ebenso sollte formuliert werden, dass man den juristischen Rat noch einmal auf Plausibilität überprüft hat. Bei schwerwiegenden Entscheidungen wäre gegebenenfalls auch eine anschließende interne Beratung oder Besprechung des Ergebnisses mit anderen (fachlich zuständigen) Personen sinnvoll, zum Beispiel mit weiteren Personen der Geschäfts- oder einer Abteilungsleitung. So hätte der Geschäftsführer am Ende auch Zeugen für die Durchführung der Plausibilitätskontrolle.
Stichwort Kontrolle
Häufig hatte sich die Rechtsprechung mit Problemen zur Frage der Insolvenzreife einer Gesellschaft zu beschäftigen: Vom Geschäftsführer wird dann verlangt, dass er bei Einholung externen Rates umfassend über die bestehende Vermögenslage informiert. Er kann sich außerdem nicht blindlings auf von Dritten erstellte Steuererklärungen und Bilanzen verlassen, sondern muss diese selbst einer gewissen Plausibilitätsprüfung unterziehen. Im Übrigen: Ganz ohne steuerliche und handelsrechtliche Kenntnisse wird es für den Geschäftsführer schwer mit dem Nachweis der Sorgfältigkeit seines Handelns (zum Beispiel im Fall eines Schadenseintritts, der auf solchen Sachverhalten beruht).
Denn die obergerichtliche Rechtsprechung fordert gerade vom Geschäftsführer, dass er sich bereits bei Übernahme dieser Position die notwendigen entsprechenden Kenntnisse und Informationen verschafft hat.
Dennoch kann er darüber hinaus selbstverständlich auf fremde Hilfe zurückgreifen und entsprechend fachlich geeignete Berater hinzuziehen. Wichtig: Er hat dabei aber immer die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung, was letztlich vor Umsetzung einer Entscheidung in jedem Fall eine gewisse Plausibilitätskontrolle erfordert.