KassenSichVWas die Kassensicherungsverordnung für Händler bedeutet

Am 1. Januar 2020 treten neue Bestimmungen zur Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) in Kraft. Manipulationen an Registrierkassen sollen schwerer werden. Was Händler dazu wissen müssen.

Forderungen nach der transparenten Kasse werden lauter. Am 1. Januar 2020 treten neue Bestimmungen zur Kassensicherungsverordnung – genannt KassenSichV – in Kraft. Die Verordnung soll Manipulationen an Registrierkassen weiter erschweren. Händler blicken beunruhigt auf die Liste von Fristen und Forderungen. Dieser Artikel gibt Händlern einen Überblick über die Stichtage und Aufgaben, die Händler bewältigen müssen.

Registrierkasse oder offene Kasse: Wer ist betroffen?

Offene Kassen, also Barkassen, in denen die Geschäftsfälle händisch verwaltet werden, sind von den neuen Bestimmungen nicht betroffen. Wird allerdings ein digitales Kassen- und Aufzeichnungssystem genutzt, fallen diese unter die Regelungen der KassenSichV. In diesem Fall müssen Händler gemäß der neuen Rechtslage handeln.

Wichtige Termine für elektronische Kassensysteme

Seit dem 1. Januar 2017 müssen alle Kassensysteme GoBD/GDPdU konform sein.
Ein Kassenbuch ist Pflicht und alle Kassendaten müssen unveränderbar, vollständig und ordnungsgemäß aufgelistet werden.

Seit dem 1. Januar 2018 sind unangekündigte Kassennachschauen möglich.
Ohne Vorankündigung werden Aufzeichnungen und Buchungen formell geprüft. Sie müssen korrekt und vollständig sein.

Ab dem 1. Januar 2020 müssen elektronische Kassen mit einer Sicherheitseinrichtung ausgestattet  sein.
Für Registrierkassen gilt eine Meldepflicht beim Finanzamt. Für jeden Geschäftsfall muss ein Beleg ausgestellt werden.

Vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023 gilt eine Übergangsfrist.
Die Inanspruchnahme der Übergangsfrist ist an Bedingungen geknüpft.

Anschaffungsdatum prüfen: Frist vom Alter des Kassensystems abhängig

Die Umrüstungsfrist für Registrierkassen richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anschaffung des Kassensystems. Das entscheidende Datum ist hier der 25.11.2010. Alle Systeme, die nach diesem Zeitpunkt angeschafft wurden und der damaligen Gesetzeslage entsprechen, müssen erst bis zum 01.01.2023 umgerüstet werden. Alle älteren Kassensysteme müssen in jedem Fall bis zum 01.01.2020 die BSI-Zertifizierung erhalten. Wie die erforderliche Zertifizierung erlangt werden kann, wird im Folgenden beschrieben.

Anschaffung oder Umrüstung: Ist ein neues Kassensystem notwendig?

Nicht jeder Händler wird ein komplett neues Kassensystem brauchen, um den Bestimmungen der KassenSichV zu entsprechen. Man sollte zunächst den Hersteller des genutzten Systems kontaktieren. Dieser kann Auskunft geben, ob eine Umrüstung des aktuellen Systems gemäß der Verordnung möglich ist und ob die betroffenen Registrierkassen pünktlich aktualisiert werden können.

Hard- oder Software-Lösung: Die TSE kommt!

Damit eine transparente Geschäftsabwicklung gewährleistet ist, muss eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) an das Kassensystem angeschlossen werden. Diese Einrichtung kommt entweder als Hardware, die physisch mit dem System verbunden werden muss, oder in Form einer Cloudlösung. Letzteres ist vor allem aus Kostengründen eine denkbare Alternative für Händler, da es keine Subventionierung durch den Staat geben wird. Händler müssen in Absprache mit dem Kassenhersteller 2020 eine passende Lösung finden.

Bis Ende Januar Anmeldung beim Finanzamt: Meldepflicht für Registrierkassen

Zusammen mit der neuen KassenSichV tritt am 01.01.2020 die Kassenmeldepflicht in Kraft. Laut dieser Verordnung müssen alle Händler innerhalb eines Monats melden, welches Kassensystem genutzt wird und wie viele Kassen in Betrieb sind. Folglich müssen alle Händler bis spätestens zum 30.01.2020 dem Finanzamt eine Auskunft über diese Daten gegeben haben.

Ausnahme beantragen – wenn notwendig: Belegausgabepflicht tritt in Kraft

Zusätzlich gilt ab dem 01.01.2020 die Belegausgabepflicht. Diese besagt, dass für jeden Geschäftsfall ein Beleg entweder in analoger oder elektronischer Form auszugeben ist. Den Beleg muss der Kunde allerdings nicht mitnehmen. Händler, für die es unzumutbar ist, für jeden Geschäftsfall einen Beleg auszustellen, können eine Ausnahmeregelung beim Finanzamt beantragen. Hier sind beispielsweise Zeitungsverkäufer oder Bäcker betroffen, die mit vielen Kleinstgeldbeträgen arbeiten.

Darüber hinaus gilt laut aktuellen Beschlüssen im Rahmen der KassenSichV auch eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 30. September 2020. Dennoch stehen Händler schon jetzt in der Pflicht, die Maßnahmen für gesetzeskonforme Kassen zu ergreifen, damit auch im kommenden Jahr die Kasse – manipulationssicher – klingelt.

Dazu im Management-Handbuch

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