KrankenversicherungSonderausgaben besser absetzbar

Unternehmer können ab 2010 ihre Ausgaben für die private Krankenversicherung besser steuerlich geltend machen. Voraussetzung: Sie müssen der Datenübermittlung für die absetzbaren Beiträge zustimmen. Ansonsten drohen Einbußen.

Mit dem „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ will die Bundesregierung rund 16,6 Millionen Bürger ab 2010 in einem Umfang von rund zehn Milliarden Euro jährlich steuerlich entlasten. Seit Januar sind die Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steuerlich besser absetzbar. Die derzeitigen Höchstgrenzen für die sonstigen Versicherungsbeiträge von 1.500 Euro und 2.400 Euro entfallen damit.

Hinzu kommt eine Neuregelung bei der Lohnsteuer: Künftig wird der Arbeitgeber mithilfe ihm von seinem Arbeitnehmer mitgeteilten Daten (Identifikationsnummer und Geburtsdatum) die für den Lohnsteuerabzug benötigten Daten bei der Finanzverwaltung abrufen können. Diese Daten werden dann in der sogenannten ELStAM-Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zentral verwaltet. ELStAM bedeutet „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“.

Frist zur Zustimmung beachten

Für Unternehmer, die privat krankenversichert sind, bringen das neue Gesetz und die Einführung der  ELStAM-Datenbank einige Neuerungen mit sich, über die sie Bescheid wissen sollten. Der Hintergrund: Das private Versicherungsunternehmen informiert die Unternehmer über den neuen Datenaustausch der steuerlich absetzbaren Beiträge. Diese haben ab dem Erhalt des Informationsschreibens vier Wochen Zeit, dem Datenaustausch zuzustimmen. Sollten sie das aus irgendeinem Grunde nicht tun, geht der Gesetzgeber von der stillschweigenden Zustimmung aus. Damit der Bürokratieaufwand so gering wie möglich ausfällt, sieht die Regelung eine Abstimmung bezüglich der Steueridentifikationsnummer automatisch mit dem BZSt vor.

Negative Folgen bei Zustimmungsverweigerung

Verweigern Unternehmer ihre Zustimmung zur Datenübermittlung gegenüber dem  jeweiligen Versicherungsunternehmen, müssen sie Einbußen bei der steuerlichen Absetzbarkeit ihrer Sonderausgaben hinnehmen. Die gesetzliche Regelung sieht ausdrücklich vor, dass der Nachweis über die gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Papierform nicht  zulässig ist.

Experten raten deshalb: Der Datenübermittlung sollte nicht widersprochen werden, da sonst der volle Sonderausgabenabzug gefährdet ist. Sollte der Unternehmer bereits stillschweigend eine Zustimmung erteilt haben, kann diese in der Regel wieder entzogen werden – dann jedoch mit den entsprechenden Konsequenzen.

Hinweis

Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums ist ab 2012 allein die Finanzverwaltung dafür zuständig, dem Arbeitgeber die notwendigen Merkmale für die Besteuerung des Arbeitnehmers zu übermitteln. Alle Daten werden dann beim BZSt gespeichert. Sobald jemand eine Arbeitsstelle antritt und lohnsteuerpflichtig ist, fragt der Arbeitgeber beim BZSt die notwendigen Daten ab, um sie dann in das Lohnkonto des Beschäftigten zu übernehmen.

Dazu im Management-Handbuch

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