KrisenmanagementPflichten von GmbH-Geschäftsführern bei einer Insolvenz
Die häufigste Ursache von Insolvenzen ist eine mangelnde Kapitalausstattung. Insbesondere das Eigenkapital, das sich aus den Stammeinlagen der Gesellschafter, den Rücklagen, Gewinnvorträgen und den stillen Reserven zusammensetzt, sollte bei der Bewältigung einer Unternehmenskrise zuerst eingesetzt werden. Ist die Kapitalausstattung zu gering, braucht es eine Finanzierung über Fremdkapital.
Pflichten bei Eintritt der Insolvenzreife
Ist bei einer GmbH eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) eingetreten, spricht man von Insolvenzreife. In diesem Fall muss der GmbH-Geschäftsführer das noch vorhandene Vermögen zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger sichern (Massesicherungspflicht nach § 64 GmbHG).
Zahlungsunfähigkeit heißt: Die GmbH ist nicht in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Überschuldung bedeutet: Das Vermögen der GmbH deckt nicht mehr die Verbindlichkeiten. Es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist „überwiegend wahrscheinlich“.
Doch nicht bei jeder Zahlungsverzögerung handelt es sich um eine Zahlungsunfähigkeit. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass lediglich eine geringfügige Liquiditätslücke vorliegt, wenn die GmbH in der Lage bleibt, sich die benötigten Mittel innerhalb von maximal drei Wochen zu beschaffen und die Zahlungsverzögerung zu beseitigen.
Ist die Insolvenzreife jedoch eingetreten, muss der GmbH-Geschäftsführer innerhalb der nächsten drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen – sofern die Insolvenzreife in dieser Zeit nicht wieder beseitigt werden kann (§ 15a InsO).
Allerdings: Die Pflicht zur Sicherung des noch vorhandenen Vermögens gilt ab dem ersten Tag der Insolvenzreife, nicht erst ab dem Ende der genannten Drei-Wochen-Frist. Sie fordert vom Geschäftsführer, an Dritte keine Zahlungen oder Leistungen mehr vorzunehmen, es sei denn, diese wären mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar.
Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung
Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung oder Lohnsteuerschulden auch nach der Insolvenzreife abgeführt werden dürfen. Grund dafür ist, dass das Gesetz in beiden Fällen das Nichtabführen unter Strafe stellt und es dem GmbH-Geschäftsführer nicht zugemutet werden kann, sich durch die Erfüllung der Massesicherungspflicht einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen.
Nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar ist allerdings die Abführung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Denn für das Nichtabführen dieser Sozialversicherungsbeiträge enthält das Gesetz keine Strafandrohung. Der GmbH-Geschäftsführer muss also aufpassen, dass er hier klar zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen unterscheidet.
Pflichten im Rahmen der Massesicherung
Gemäß der Pflicht zur Massesicherung dürfen es GmbH-Geschäftsführer aber auch nicht zulassen, dass Schuldner der GmbH ihre Verbindlichkeiten auf ein Bankkonto überweisen, das sich im Minus befindet (debitorisches Bankkonto). Er muss vielmehr dafür sorgen, dass die Zahlungseingänge auf ein bei einer anderen Bank geführtem Konto mit positivem Saldo (kreditorisches Bankkonto) fließen. Grund: Der GmbH-Geschäftsführer würde sonst zu einer bevorzugten Befriedigung eines Gläubigers, nämlich der Bank, beitragen, was mit der Pflicht zur Massesicherung nicht in Einklang stünde.
Die Pflicht zur Nichtvornahme von Zahlungen beziehungsweise Nichtausführung sonstiger Leistungen gilt aber nur insoweit, als durch diese Zahlungen oder Leistungen die Verteilungsmasse geschmälert würde. Gelangt dagegen eine wertmäßig gleiche Gegenleistung in das Vermögen der GmbH, liegt kein Verstoß des Geschäftsführers vor.
Verletzt der GmbH-Geschäftsführer die Masseerhaltungspflicht, ist er der Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet. Er muss den Schuldnern im Falle der Insolvenzreife gegebenenfalls eine neue Bankverbindung mitteilen.
Pflichten bei einer angestrebten Sanierung
Sieht ein GmbH-Geschäftsführer in der Krise die Chance, die GmbH sanieren zu können, setzt dies die Aufrechterhaltung des Zahlungs-, Leistungs- und Kreditverkehrs voraus. Dies kann ihn aber in Konflikt mit der Massesicherungspflicht bringen. Er muss sich dann entscheiden, ob er eher statisch die vorhandene Masse im Hinblick auf die baldige Insolvenz sichert, oder ob er dynamisch agiert mit dem Ziel einer Sanierung – und dabei dann auch neue Verbindlichkeiten begründet. In diesem Fall müssen sich die Handlungen des Geschäftsführers im Zeitpunkt der Insolvenzreife am öffentlichen Interesse und an den Interessen der Gläubiger ausrichten und nicht mehr am Zweck der GmbH. Welche Folgen kann das haben?
Schlägt die Sanierung fehl, wird ein Insolvenzverwalter die vorherigen Aktivitäten im Rahmen der Sanierungsbemühung unter die Lupe nehmen und prüfen, ob die Maßnahmen in der konkreten Situation der einer ordnungsgemäßen Geschäftsleitung entsprachen. Der GmbH-Geschäftsführer sollte daher bei Sanierungsbestrebungen die Beweggründe und die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs dokumentieren. Er sollte nachweisen können, dass er in der Situation angemessen reagiert hat. Sanierungsgutachten, die von externen Gesellschaften erstellt werden, muss der Geschäftsführer kritisch überprüfen und sollte sie nicht einfach blind übernehmen, sonst würde er seiner Führungsverantwortlichkeit nicht genügen.
Wichtige gesetzliche Regelungen im Rahmen einer Insolvenz
§ 30 GmbHG
Keine Auszahlung von Vermögen an Gesellschafter, wenn das Stammkapital angegriffen würde.
§ 49 Abs. 3 GmbHG
Unverzügliche Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals; bei Nichtbeachtung droht dem Geschäftsführer auch eine strafrechtliche Verfolgung (§ 82 GmbHG).
§ 64 GmbHG
Ersatzpflicht des Geschäftsführers für Zahlungen beziehungsweise Leistungen der GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife, sofern diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren (Massesicherungspflicht).
§ 15a InsO
Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags spätestens drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife.