KündigungFristen sind weltweit unterschiedlich
Die kürzesten Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer gelten in den USA, Mexiko, Hong Kong, Irland, Singapur und Großbritannien. Arbeitnehmer in der Schweiz, der Slowakei und in Tschechien müssen dagegen die längsten Kündigungsfristen einhalten. Zu diesen Ergebnissen kommt eine aktuelle Studie des Beratungsunternehmens Mercer, in deren Rahmen die Mindestkündigungsfristen in 43 Ländern weltweit verglichen wurden.
Die Studie zeigt, dass die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen bei Kündigungen durch Arbeitnehmer weltweit sehr verschieden geregelt sind. Angestellte in den USA und in Mexiko beispielsweise sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, bestimmte Kündigungsfristen einzuhalten. Dennoch hat sich in den USA in der Praxis eingebürgert, den Arbeitgeber zwei oder mehrere Wochen vor Ende des Arbeitsverhältnisses über die Kündigung zu informieren. In Hong Kong, Irland, Singapur und Großbritannien schreibt der Gesetzgeber Angestellten mit einer Betriebszugehörigkeit von über einem Jahr eine einwöchige Kündigungsfrist vor.
Ganz anders gestalten sich die Kündigungsregelungen in der Schweiz, der Slowakei und in Tschechien: Die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen betragen hier zwei Monate für Arbeitnehmer, die über ein Jahr im Unternehmen tätig sind. Im Allgemeinen zeigt die Studie, dass Kündigungsfristen oft mit der Beschäftigungsdauer zusammenhängen: Je länger ein Mitarbeiter im Unternehmen arbeitet, umso länger ist die Kündigungsfrist. Dirk Ewert, Leiter Information Product Solutions bei Mercer Deutschland, sagt:
„Die gesetzliche Mindestkündigungsfrist beträgt in Deutschland einen Monat. Doch diese offizielle Frist wird in den wenigsten Fällen übernommen, da die meisten Unternehmen flexiblere und attraktivere Kündigungsvereinbarungen treffen. Individuelle Fristen bieten beiden Seiten mehr Planungssicherheit und entsprechen der gängigen Marktpraxis. Dass Kündigungsfristen markt- und unternehmensspezifisch gehandhabt werden, zeigt sich nicht zuletzt im europaweiten Vergleich, denn innerhalb der EU-Länder gibt es keine einheitliche, allgemeinverbindliche Regelung.“
Grundsätzlich gilt für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber dieselbe Frist wie für die Kündigung durch den Arbeitnehmer. In einigen Ländern ist der Arbeitgeber jedoch gesetzlich verpflichtet, für Mitarbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit von über einem Jahr eine längere Kündigungsfrist einzuhalten. Dies ist in Österreich, Belgien, Bolivien, Dänemark, Finnland, Luxemburg und der Ukraine der Fall. In Großbritannien sind Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet, eine Kündigungsfrist von einer Woche einzuhalten, während Arbeitgeber die Kündigungsfrist für jedes Beschäftigungsjahr um eine Woche bis zu maximal 12 Wochen erhöhen müssen.
[dw; Quelle: Mercer; Bild: fotolia]