KünstlersozialabgabePrüfung trifft viele Unternehmen unvorbereitet
Abgabepflichtig sind alle künstlerischen und publizistischen Leistungen von Selbstständigen, sofern sie nicht nur gelegentlich erfolgen. Der Abgabesatz beträgt derzeit 3,9 Prozent der Netto-Aufwendungen. Doch es gelten viele Besonderheiten, die eine Abgrenzung zwischen abgabepflichtigen und abgabefreien Leistungen erschweren.
"Neben Werbekatalogen und Internetseiten kann selbst die Erstellung von Bedienungsanleitungen eine künstlerisch-publizistische Leistung darstellen",
betont Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Gregor Deymann von der Wirtschaftskanzlei DHPG. Hinzu kommt: Die Grenzen zwischen Fachbereichen sind zunehmend fließend. So greifen beim Webdesign die Gestaltung und Programmierung eng ineinander und werden bisweilen vom gleichen Dienstleister erbracht. Deymann warnt:
"Schon ein geringer künstlerischer Anteil führt dazu, dass der gesamte Auftrag als künstlerisch bewertet wird und somit abgabepflichtig ist."
Die aktuelle Rechtsprechung stärkt vielen Unternehmen den Rücken. Das Bundessozialgericht hat kürzlich entschieden (Az.: B 3 KS 2/09 R), dass für Leistungen an eine Kommanditgesellschaft (KG) keine Künstlersozialabgabe anfällt. Unternehmen, die in der Vergangenheit für Leistungen von KGs gezahlt haben, sollten jetzt einen Erstattungsantrag bei der Künstlersozialkasse stellen. Dies betrifft alle Abgaben, die noch nicht verjährt sind, das heißt nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
Auch bei höheren Nachforderungen der Künstlersozialkasse können sich Unternehmen zur Wehr setzen. Die rückwirkende Erhebung der Künstlersozialabgabe beschäftigt derzeit mehrere Gerichte. Denn schon seit Jahren bildet die Künstlersozialkasse erhebliche Rücklagen, was möglicherweise system- und damit verfassungswidrig ist. Betroffene Unternehmen sollten unter Hinweis auf die anhängigen Verfahren vorsorglich Rechtsmittel einlegen, rät Gregor Deymann von der DHPG.
Ein systematisches Vorgehen rund um die Künstlersozialabgabe trägt dazu bei, Auseinandersetzungen von vorneherein zu vermeiden. Unternehmen sollten Melde- und Ersterfassungsbögen der Künstlersozialkasse immer ernst nehmen. Zweifelhafte Sachverhalte sind vor Einreichung der Formulare mit fachkundigen Beratern abzustimmen. Grundsätzlich ist eine sorgfältige Auftragsdokumentation Pflicht, nicht zuletzt auch im Sinne der Beweisvorsorge. Mit klaren Regeln für alle betroffenen Mitarbeiter lassen sich viele Zusatzaufwendungen vermeiden.
Zahlungen an die Künstlersozialkasse minimieren
Die Liste der vermeintlich von der Künstlersozialabgabe betroffenen Dienstleistungen ist lang. Was Unternehmen tun sollten, um ihre Abgabenlast zu reduzieren und drohende Nachzahlungen zu vermeiden.
1. Auftragsvergabe optimieren: Die gleiche Dienstleistung kann abgabepflichtig sein oder nicht. Maßgeblich ist der Status des Auftragnehmers. Aufträge an Dienstleister mit der Rechtsform einer GmbH, KG, GmbH & Co. KG oder AG unterliegen nicht der Künstlersozialabgabe. Abgabebefreit sind Leistungen von natürlichen Personen oder Personengruppen, wenn sie "nicht regelmäßig" erfolgen. In der Praxis gehen die Prüfer bereits bei einmal jährlich wiederkehrenden Aufträgen von einer Regelmäßigkeit aus.
2. Rechnungen trennen: Viele Aufträge setzen sich aus künstlerischen und nicht-künstlerischen Teilleistungen zusammen. Schon ein geringer eigenschöpferischer Anteil genügt, um die Abgabepflicht für den gesamten Auftrag auszulösen. Auftraggeber sollten auf eine detaillierte Leistungsbeschreibung Wert legen, die Preise für künstlerische (zum Beispiel Textgestaltungen) und andere Leistungen (zum Beispiel Druck) getrennt ausweist. Vorsicht: Pauschalen oder Gesamtpreise sind gegenüber der Künstlersozialkasse im Nachhinein nicht aufteilbar.
3. Rechtsmittel prüfen: Viele Sachverhalte erfordern eine Einzelfallprüfung. Unternehmer sollten nicht erst bei hohen Nachzahlungen mit spezialisierten Beratern Rücksprache halten. Abgabepflichtig kann auch das Gehalt an den Gesellschafter-Geschäftsführer etwa einer GmbH sein. Ob eine künstlerisch-publizistische Tätigkeit vorliegt oder nicht, ist nicht immer zweifelsfrei abzugrenzen. Strittig ist zudem, ob die Künstlersozialkasse Abgaben rückwirkend einfordern kann. Betroffene Unternehmen sollten möglicherweise Rechtsmittel einlegen.
Quelle: DHPG Dr. Harzem & Partner KG Bonnhttp://www.dhpg.de/