KundenpräsenteVorsicht Steuerfalle!

Sie denken bereits an Weihnachtspräsente für die Arbeitnehmer Ihrer Geschäftspartner? Vorsicht! Diese können zur Steuerfalle werden.

Weihnachtspräsente an die Arbeitnehmer von Geschäftspartnern können nicht nur zur Steuerfalle werden. Sie können sogar die Geschäftsbeziehungen nachhaltig belasten. Der Grund ist die im Gesetz fehlende Geringfügigkeitsschwelle. Stattdessen führen Anwendungserlasse der Finanzverwaltung zu teilweise grotesken Ergebnissen, die bewirken, dass das Finanzamt mit am Gabentisch sitzt.

Grenze: Ab 35 Euro netto keine Betriebsausgabe mehr

Der Gesetzgeber hat auf korruptionsverdächtige Großgeschenke an Kunden reagiert und 2007 den § 37b ins Einkommensteuergesetz (EStG) eingefügt (Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen). Die Folge: Die im normalen Geschäftsalltag üblichen kleinen Präsente gerieten aus dem Blick. Vielmehr wurde lediglich per verwaltungsinterner Anweisung geregelt, Geschenke bis zu zehn Euro Bruttopreis steuerlich nicht zu berücksichtigen. Experten fragen sich nun, ob es die Intention des Gesetzgebers war, Sachzuwendungen in so geringer Höhe zu besteuern. Zudem bezweifeln sie, ob die Zehn-Euro-Grenze einer gerichtlichen Überprüfung standhält.

Bei einem Geschenknettopreis von 35 Euro liegt die anerkannte Grenze, ab der Zuwendungen nicht mehr als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Für alle Präsente ab zehn Euro brutto sieht das EStG zusätzlich eine besondere Regelung: Der Schenkende kann seine Geschenke freiwillig mit 30 Prozent pauschal versteuern. Kommt er dieser „Freiwilligkeit“ nicht nach, schaltet sich das Finanzamt ein mit der Ankündigung, sich ersatzweise an die beschenkten Arbeitnehmer der Kunden zu wenden und diese zu einer Nachversteuerung aufzufordern. Dies berichten Steuerexperten aus der Praxis. Ein Gebaren, das peinliche Folgen gegenüber Kunden nach sich ziehen kann.

Geschenke an Geschäftsfreunde werden nur unter folgenden Voraussetzungen als Betriebsausgabe anerkannt:

1. Betriebliche Veranlassung: Als Betriebsausgabe können nur solche Zuwendungen angesetzt werden, für die es eine betriebliche Veranlassung gibt. Dabei muss das Geschenk nicht zwingend als Werbeträger gekennzeichnet sein.  Auch Geldgeschenke und Geschenkgutscheine können verschenkt werden.

2. Gesetzlicher Höchstbetrag von 35 Euro: Wenn Unternehmen aus betrieblichem Anlass Geschenke an Geschäftsfreunde beziehungsweise Kunden verteilen, dürfen diese nur bis zur Höhe von zusammengerechnet 35 Euro pro Empfänger und Kalenderjahr steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Zu den Kosten des Geschenks zählen dabei auch:

  • Kosten seiner Kennzeichnung als Werbeträger
  • Umsatzsteuer, sofern das schenkende Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist

Echte Verpackungs- und Versandkosten zählen jedoch nicht zu den ansetzbaren Kosten.

Hinweis

Die 35-Euro-Grenze ist nicht als Freibetrag, sondern als Freigrenze zu verstehen. Das bedeutet: Liegen die Aufwendungen für Geschenke darüber, ist ein Betriebsausgabenabzug komplett ausgeschlossen.

3. Private/berufliche Nutzung: Werden Geschenke ausschließlich beruflich und nicht privat genutzt, zum Beispiel Werkzeug für einen freischaffenden, selbständigen Künstler, kommt die 35-Euro-Grenze nicht zum Tragen. In diesem Fall kann der Betrag als Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden.

4. Aufzeichnungspflicht: Unternehmer, die Geschenke machen und diese als Betriebsausgabe geltend machen möchten, können dies nur dann tun, wenn sie sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben zeitnah aufzeichnen. In der Praxis geschieht dies entweder über ein spezielles Konto oder in einer besonderen Spalte der Buchführung. Nach der derzeit gültigen Rechtsprechung genügen das Aufheben und die Abgabe eines einfachen Belegs beim Finanzamt nicht.

Stichwort

Geschenke

Damit die Regelung über die steuerliche Geltendmachung von Geschenken überhaupt zum Tragen kommt, muss der steuerrechtliche Begriff des Geschenks erfüllt sein. Demnach entspricht der Begriff des Geschenks dem des bürgerlichen Rechts:

„Ein Geschenk ist eine Zuwendung, durch die eine Person aus seinem Vermögen eine andere Person bereichert und sich beide Personen darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.“

Dazu im Management-Handbuch

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