Limited-Boom vorbeiLimiteds löschen, umwandeln oder schlafend stellen?
Die englische Kapitalgesellschaft, für die nur 1,50 Euro Haftungskapital eingestellt werden muss, war seit 2003 ein attraktives Konkurrenzmodell für die bis zur GmbH-Novellierung eher schwerfällig geltende deutsche Rechtsform. Seit der damit verbundenen Schaffung der Ein-Euro-GmbH, der sogenannten Unternehmergesellschaft (UG), sinkt der Stern der Ltd. in Deutschland.
Limited-Verbandssprecher RA Michael Klose (Witten) rät Ltd.-Direktoren vor der beabsichtigten Löschung sich beraten zu lassen.
„Eine Ltd. zu löschen, ist zwar vollkommen unkompliziert, kann aber aus Expertensicht sogar kontraproduktiv sein.“
Klose empfiehlt als Alternative zur Löschung, bei der die Gründungs- und weitere Kosten jedoch abgeschrieben werden müssten, zunächst eine originäre Möglichkeit zu prüfen, wie sie nur das englische Gesellschaftsrecht kennt: Es sei in der Praxis fast unbekannt, dass eine Limited „schlafend“ gestellt werden könne. Auf diese Weise habe der Unternehmer praktisch seine eigene Vorratsgesellschaft in petto, mit der er bei neuen Geschäftszwecken sofort durchstarten könne.
Als weitere Möglichkeit empfiehlt der Limited-Verband, die Limited grenzüberschreitend in eine andere Rechtsform, zum Beispiel eine GmbH, zu verschmelzen. Dabei ist es nach Erfahrung des Verbandes nicht selten, dass die Bewertung der Ltd.-Anteile der ergibt, dass diese inzwischen weitaus mehr wert sind als das Stammkapital der GmbH. In einem solchen Fall, so RA Klose, könnte aus Ltd.-Anteilen nicht nur das Stammkapital der GmbH gebildet werden. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, eine unter Umständen erhebliche Kapitalrücklage für die neue GmbH zu bilden.
[po; Quelle: Limited-Verband; Bild: drizzd - Fotolia.com]