LohnabrechnungDas ändert sich 2015
Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
Ab 1. Januar 2015 wird der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von 15,50 auf 14,60 Prozent abgesenkt. Der verminderte Beitragssatz sinkt von 14,9 auf 14,0 Prozent. Der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den bis dato nur die Versicherten gezahlt haben, wird durch einen Zusatzbeitrag ersetzt, den jede Krankenkasse individuell festlegt.
Getragen wird der individuelle Zusatzbeitrag ebenfalls ausschließlich von den Mitgliedern; eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, deren Beiträge komplett vom Arbeitgeber übernommen werden, also zum Beispiel Geringverdiener mit einem Einkommen bis 325 Euro. Für sie muss künftig der durchschnittliche Zusatzbeitrag – im Jahr 2015 0,9 Prozent – berücksichtigt werden.
Durch die Einführung des Zusatzbeitrags müssen in Zukunft auf dem Beitragsnachweis neben den Beiträgen aus dem allgemeinen und dem verminderten Beitragssatz auch die Zusatzbeiträge nachgewiesen werden.
Anhebung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Zum 1. Januar 2015 wird der Beitragssatz der Pflegeversicherung um 0,3 Prozent von 2,05 auf 2,35 Prozent angehoben.
Neue Felder zum Ausfüllen bei den Beitragsnachweisen
Die bestehenden Beitragsgruppen 1000 (Krankenversicherungsbeitrag allgemein) und 3000 (Krankenversicherungsbeitrag ermäßigt) im Beitragsnachweis werden nicht geändert. Für die Summe der Zusatzbeiträge der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder Versorgungsbezieher wurde das neue Feld „Zusatzbeitrag“ geschaffen.
Für Arbeitgeber, die bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern das Firmenzahler-Verfahren anwenden und die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag abführen, ist eine zusätzliche Position „Zusatzbeitrag für freiwillig Versicherte“ im Beitragsnachweis vorgesehen.
Änderungen beim qualifizierten Meldedialog
Die im Rahmen des qualifizierten Meldedialogs vorgeschriebenen Meldepflichten der Arbeitgeber und der Krankenkassen entfallen beziehungsweise werden angepasst. Zukünftig werden die Krankenkassen in einem nachgelagerten Verfahren anhand der von den Arbeitgebern abgegebenen DEÜV-Meldungen feststellen, ob die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung mit den gemeldeten Entgelten aus anderen Beschäftigungsverhältnissen überschritten wurde. Erst in solchen Fällen fordert die Krankenkasse mit dem Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Gesamt-Entgelte an.
Sobald die Krankenkasse aktiv die Monatsmeldungen der GKV anfordert, übermittelt der Arbeitgeber rückwirkend für den angeforderten Zeitraum die Entgelte monatsbezogen. Grund: Zur Prüfung einer Beitragserstattung auf die dem Kalendermonat beitragsrechtlich zuzuordnenden laufenden Arbeitsentgelte wird auf alle versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse abgestellt.
Das bisherige Verfahren zur Rückmeldung der Anwendung der Gleitzone bei Mehrfach-Beschäftigten durch die Krankenkassen entfällt komplett. Die Gleitzonenprüfung hat in der Praxis nicht die erwartete Wirkung entfaltet, sondern ist eher die Ausnahme geblieben.
Freigrenze für lohnsteuerpflichtige Aufmerksamkeiten
Zum 1. Januar 2015 wird die Freigrenze für nicht lohnsteuerpflichtige Aufmerksamkeiten von 40 Euro auf 60 Euro erhöht. Als Aufmerksamkeiten zählen Sachzuwendungen, die einem Mitarbeiter aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses gegeben werden. Vorsicht: Geldzuwendungen sind auch innerhalb der Grenze stets steuer- und beitragspflichtig.
Neues Mindestlohngesetz
Die neue Regelung zum branchenübergreifenden gesetzlichen Mindestlohn tritt 2015 in Kraft. Zu beachten sind allerdings einige Ausnahmeregelungen. Vom Mindestlohn ausgeschlossen sind:
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss
- Auszubildende
- Ehrenamtlich Tätige
Auch für Praktikanten, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten eines neuen Arbeitsverhältnisses sowie für Zeitungszusteller wurden Ausnahmeregelungen festgelegt.
Neue Höchstgrenzen für kurzfristig Beschäftigte
Neben der Einführung des Mindestlohns von 8,50 Euro je Zeitstunde hat das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie ab 1. Januar 2015 die Höchstgrenzen bei kurzfristigen Beschäftigungen von zwei Monaten beziehungsweise 50 Arbeitstagen auf drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage erhöht. Die neuen Zeitgrenzen sollen möglichen Mindestlohn-Problematiken insbesondere im Bereich der Saisonarbeit entgegenwirken und gelten von vornherein nur für eine Übergangszeit von vier Jahren bis zum 31. Dezember 2018.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
Zum 1. Januar 2015 ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Sowohl Kranken-, Pflege-, Renten- als auch Arbeitslosenversicherung sowie die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze sind davon betroffen.
Besonders zu beachten: Der Höchstzuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung für Mitglieder von privaten Krankenversicherungen ist auf 301,13 Euro festgelegt worden. Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen müssen entsprechend in der Lohnabrechnung angewandt werden.