LohneinbehaltWas tun, wenn Arbeitgeber Gehalt nicht zahlt?

Wie geht man bei Nichtzahlung des Gehalts vor? Wann ist eine Abmahnung fällig? Und wie kommen Arbeitnehmer doch noch zu ihrem Geld? In einigen Fällen besteht das Recht auf eine fristlose Kündigung. In anderen gilt das Zurückbehaltungsrecht.
Von Eva Wißler

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer am Monatsende sein Gehalt für die Leistungen im vorangegangenen Monat auszuzahlen. Der Arbeitnehmer tritt daher mit seiner Arbeitsleistung erst einmal in Vorleistung und darf regelmäßig darauf vertrauen, entsprechend der erbrachten Leistung vergütet zu werden.

Was kann man tun, wenn der Arbeitgeber den Lohn einbehält?

Arbeitgeber wegen Lohneinbehalt abmahnen

Neben der (gerichtlichen) Geltendmachung von Lohnzahlungsklagen können Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen, wenn er das Gehalt nicht auszahlt beziehungsweise den Lohn zurückhält. Für Arbeitnehmer ist die Ausübung dieses Rechts insbesondere sinnvoll, wenn sie daran interessiert sind, das Arbeitsverhältnis kurzfristig zu kündigen.

Eine Abmahnung muss Konsequenzen für den Inhalt oder den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Fall des fortbestehenden Zahlungsverzugs ankündigen und sollte zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen.

Fristlose Kündigung als Mittel gegen Lohneinbehalt

Der Arbeitgeber muss damit rechnen, dass der Arbeitnehmer nach der Abmahnung kündigt. Wurde das Gehalt für eine erhebliche Dauer oder in erheblicher Höhe nicht (vollständig) gezahlt, ist der Arbeitnehmer nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Wann Erheblichkeit gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

Kündigt der Arbeitnehmer fristlos, hat er zusätzlich einen Anspruch auf Schadenersatzanspruch in Höhe der Vergütung, die bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu zahlen gewesen wäre, sowie auf eine Abfindung als Entschädigung für den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einhergehenden Verlust des sozialen Besitzstands in Form des Kündigungsschutzes.

Somit besteht für den Arbeitgeber ein erhöhtes Risiko, wenn er den Lohn nicht vollständig auszahlt: Leistungsstarke Mitarbeiter können fristlos kündigen und gleichzeitig steigt das Risiko, weiteren Forderungen ausgesetzt zu sein.

Neben der fristlosen Kündigung kann der Arbeitnehmer hilfsweise die Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist aussprechen.

Zurückbehaltungsrecht bei Lohneinbehalt

Möchte der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz behalten, kann er bei fehlender Gehaltszahlung beziehungsweise Lohneinbehalt unter bestimmten Voraussetzungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies ist zulässig, wenn sich der Arbeitgeber mit einem mehr als nur geringfügigem Teil des Gehalts in Verzug befindet.

Mehr als nur geringfügig ist der Arbeitgeber im Verzug, wenn er Gehalt mindestens in Höhe von eineinhalb Monatsgehältern nicht ausgezahlt hat und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Arbeitgeber auch zukünftig über einen längeren Zeitraum hinweg das Gehalt nicht (vollständig) zahlen wird.

Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts sollte allerdings wohl überlegt sein, da sich dadurch die Fronten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiter verhärten können und einem Arbeitgeber, der bereits finanzielle Probleme hat, weiterer Schaden zugefügt werden kann, was sich wiederum negativ auf die Erfüllung der offenen Forderungen auswirken kann.

Der Arbeitnehmer muss die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich anzeigen und mitteilen, dass er von diesem Recht aufgrund der fehlenden Gehaltszahlung in einem bestimmten Zeitraum Gebrauch macht. Dies soll dem Arbeitgeber ermöglichen zu entscheiden, ob er von seiner Abwendungsbefugnis Gebrauch macht. Bei korrekter Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist eine vom Arbeitgeber aufgrund der Nichterbringung der Arbeitsleistung ausgesprochene Kündigung regelmäßig unwirksam.

Der Arbeitnehmer verliert durch die rechtmäßige Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht seine Lohnansprüche für die Zeit, in der er keine Arbeitsleistung erbringt. Insoweit sollte der Arbeitnehmer die Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts jedoch sorgfältig überlegen, denn er trägt insoweit das Risiko einer Fehleinschätzung.

Dazu im Management-Handbuch

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