Lügen im LebenslaufMögliche Folgen falscher Angaben in der Bewerbung

Die eigenen Qualitäten im Lebenslauf aufzuplustern und zu lügen, ist für viele Bewerberinnen und Bewerber verlockend. Trotzdem sollten sie immer bei der Wahrheit bleiben, sonst droht später schlimmstenfalls die Kündigung.

Aus Angst, einen Job nicht zu bekommen beziehungsweise auf eine Bewerbung eine Absage zu erhalten, bauschen viele Bewerberinnen und Bewerber im Lebenslauf ihre Fachkenntnisse auf, übertreiben beim Gehalt oder verschweigen eine längere Arbeitslosigkeit. Diese Lügen decken Personaler nicht selten auf. Wer plant, seinen Lebenslauf zu schönen beziehungsweise darin falsche Angaben zu machen, sollte sich die folgenden Gründe durchlesen, warum sich diese Taktik nicht lohnt.

Fehlendes Fachwissen rächt sich im Job

Dass sich Bewerber im bestmöglichen Licht präsentieren, bedeutet nicht, im Lebenlauf lügen zu müssen. Lügen kommen sie selbst früher oder später teuer zu stehen. Spätestens dann, wenn die vorgegaukelte Erfahrung und das Fachwissen im neuen Job benötigt werden. Bewerberinnen und Bewerber schaden sich mit falschen Angaben im Lebenslauf also selbst: Wer den Job nur deshalb bekommt, weil sie oder er bei den eigenen Kompetenzen übertrieben hat, wird im neuen Job nur schwer dauerhaft glücklich werden.

Personaler prüfen Angaben im Lebenslauf

Personaler sind darin ausgebildet, Angaben von Bewerberinnen und Bewerbern zu prüfen. Sie wissen genau, wie sie Ungereimtheiten im Lebenslauf oder im Vorstellungsgespräch aufdecken. Bei Zweifeln an den gemachten Angaben haken sie nach. So fragen Personaler im Vorstellungsgespräch etwa häufig nach Nebensächlichkeiten, mit denen Bewerberinnen und Bewerber nicht gerechnet haben. Dabei machen sich die verantwortlichen Personaler das Wissen zu Nutze, dass Lügner ihre Antworten zwar geplant, aber unmöglich alle Details bedacht haben können.

Bei falschen Angaben droht die Kündigung oder Schadensersatz

Stellt sich in der späteren Jobpraxis heraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin ihren Chef durch falsche Angaben getäuscht hat, riskiert er oder sie die fristlose Kündigung. Auch lange nach dem Ende der Probezeit haben Arbeitgeber das Recht, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB anzufechten. Dabei kommt es darauf an, ob die Lüge maßgeblich dazu beigetragen hat, dass der Bewerber oder die Bewerberin eingestellt wurde, oder ob die Lüge für den Job unerheblich war. Erheblich ist eine Lüge etwa dann, wenn Bewerber angegeben haben, in der gesuchten Position langjährige Berufserfahrung gesammelt zu haben.

Unter bestimmten Umständen haben Arbeitgeber sogar Anspruch auf Schadensersatz, was jedoch je nach Einzelfall durch die Gerichte beurteilt wird.

Risiko der strafrechtlichen Verurteilung bei Zeugnisfälschung

Gewiefte Bewerberinnen und Bewerber scheuen unter Umständen nicht davor zurück, Zeugnisse für ihre Bewerbung zu fälschen. Dabei handelt es sich, gesetzlich gesehen, nicht mehr um ein Kavaliersdelikt. Eine aufgedeckte Zeugnisfälschung ist gemäß § 267 StGB strafbar. Den Bewerbern drohen Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.

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