Mitarbeiter bewerten Arbeitgeber online

Sie wollen online Dampf über Ihr Unternehmen ablassen? Vorsicht: Bei unbedachten Äußerungen riskieren Sie eine Abmahnung oder werden sogar gekündigt.

Portale wie spickmich.de, auf denen Schüler ihre Lehrer benoten konnten, drehten den Spieß einfach um. Die Kritik ließ nicht lange auf sich warten, bis der Bundesgerichtshof (BGH) schließlich 2009 entschied: Schüler dürfen Lehrer weiter benoten. Das Portal verstoße nicht gegen den Persönlichkeitsschutz. Mit einer Ausnahme: Weder private oder intime Daten noch diffamierende Schmähkritiken dürften auf spickmich.de veröffentlicht werden.

Grenzen der freien Meinungsäußerung

Jetzt also dürfen auch Arbeitnehmer ihre Arbeitgeber benoten. Ganz kostenlos und anonym. Doch was heißt schon anonym in Zeiten, in denen sich das Internet immer mehr zu einem Ort völliger Transparenz entwickelt? Anonymität ist dabei ein relativer Begriff, denn wenn Arbeitnehmer ihre Grenzen der freien Meinungsäußerung überschreiten, droht ein Rechtsstreit – und dabei können Gerichte die hinter den Pseudonymen steckenden Nutzerdaten vom jeweiligen Bewertungsportal einfordern.

Wenn Arbeitnehmer ihre Arbeitgeber bewerten wollen, sollten sie wissen, was rechtlich erlaubt ist und wann sie Gefahr laufen, abgemahnt zu werden oder sogar eine Kündigung ausgesprochen zu bekommen. Dies gilt insbesondere für folgende Fälle:

1. Schmähkritik

Hierbei handelt es sich um eine Äußerung, durch die eine Person verächtlich gemacht werden soll und bei der es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache geht. Eine Meinungsäußerung wird rechtlich dann als Schmähung angesehen, wenn sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person besteht.

2. Verleumdung

Verleumdung bedeutet, dass jemand über eine Person ehrverletzende Behauptungen aufstellt, obwohl er weiß, dass sie unwahr sind.

3. Üble Nachrede

Die Üble Nachrede ist eine Form der Beleidigung, die sich von dieser jedoch in der Begehungsform unterscheidet. Bei der Üblen Nachrede wird insbesondere eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung unter Strafe gestellt. Entscheidend ist, dass diese nicht „erweislich wahr“ ist.

4. Unwahre Behauptung

Hier sagt schon der Begriff im wahrsten Sinne des Wortes, um was es geht: Jemand stellt über eine andere Person eine Behauptung auf, wohlwissend, dass diese nicht der Realität entspricht.

Bei allen Formen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zunächst abmahnen. In besonders schwerwiegenden Fällen kann sogar eine fristlose Kündigung rechtmäßig sein.

Hinweis

Beleidigungen rechtfertigen grundsätzlich eine ordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung. Unter einer Beleidigung versteht die Rechtsprechung jede Verletzung der persönlichen Ehre eines anderen. Sie ist die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung einer anderen Person.

Grobe Beleidigungen hingegen können sogar eine außerordentliche (fristlose) Kündigung rechtfertigen. Private beleidigende Äußerungen hingegen, die ein Vorgesetzter über Dritte erfährt, berechtigen nicht zur außerordentlichen Kündigung.

Haftung der Portalbetreiber

Ein Arbeitsvertrag beinhaltet neben der Hauptleistungspflicht, nämlich der Pflicht zur Arbeitsleistung, auch so genannte Nebenpfichten. Aus diesen Nebenpflichten leiten sich auch verschiedene Pflichten zur Rücksichtnahme und zur Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber ab. Hintergrund: Nebenpflichten sollen dafür sorgen, dass eine Arbeitsbeziehung als Dauerschuldverhältnis auch langfristig funktioniert. Im Umkehrschluss obliegen auch dem Arbeitgeber gewissen Nebenpflichten. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Bringen Sie das Unternehmen in Form beleidigender Äußerungen in Misskredit oder bedienen sich einer oder mehrerer der oben genannten Arten der Meinungsäußerung, riskieren sie die Verletzung ihrer Nebenpfichten – und die entsprechenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

Bewertungsportale zielen in der Regel auf Unternehmen, also auf die Organisation an sich, als Adressat für eine Bewertung ab. In Einzelfällen kann es allerdings vorkommen, dass eine Bewertung auch auf eine hinter dem Unternehmen stehende Person und Verantwortlichen wie Geschäftsführer oder Leiter einer bestimmten Abteilung durchschlägt. Hier können die Betroffenen gegen den Portalbetreiber folgende Ansprüche geltend machen:

  • Löschung der rechtsverletzenden Beiträge
  • Unterlassung
  • Schadensersatz
  • Schmerzensgeld

Für Provider maßgeblich ist das Telemediengesetzt (TMG), nach dem diese im Umkehrschluss „nicht für fremde Inhalte verantwortlich sind, wenn sie keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Informationen haben, die Informationen nicht offensichtlich rechtswidrig sind oder wenn sie sie unverzüglich sperren, sobald sie Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit erlangen“.

Kann der Provider beweisen, dass er die Daten zur Erreichung des rechtlich zulässigen Zwecks braucht, darf er sie erheben. Natürlich aber nur, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen entgegenstehen, also zum Beispiel Persönlichkeitsrechte oder die Abwehr wirtschaftlicher Nachteile für das Unternehmen.

Ehrverletzende Äußerungen können einen Sonderfall darstellen: Wenn diese in einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber oder dem Vorgesetzten fallen, in der ebenjener unberechtigte Kritik äußert und den Arbeitnehmer zu solchen Äußerungen reizt, besteht kein Kündigungsgrund. Allerdings muss hier rechtlich immer auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden.

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