Mitarbeiter-GeschenkeLohnsteuer ja oder nein?
Grundsätzlich unterliegen alle Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter, auch wenn diese als Geschenk bezeichnet werden, der Besteuerung durch die Finanzbehörden. Denn steuerrechtlich gesehen versteht der Fiskus unter diesen Zuwendungen nichts anderes als Arbeitslohn, der eben nur in Form einer Zuwendung vorliegt.
Steuerfreiheit bei Sachleistungen
Nun kommt es jedes Jahr zu Weihnachten immer wieder vor, dass Mitarbeiter Weihnachtsgeschenke in Form von Sachleistungen erhalten. Das können etwa Bücher, Blumensträuße, Süßigkeiten oder auch CDs sein. Die Beispiele sind nicht abschließend zu verstehen. Für die Finanzbehörden ist vielmehr entscheidend, welchen Wert diese Art der Zuwendungen hat. Eine Lohnsteuerrichtlinie besagt hierbei: Handelt es sich um bloße Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 44 Euro, bleiben diese Weihnachtsgeschenke steuerfrei. Die Rechtsprechung spricht hier von „keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer“.
Aufmerksamkeiten
Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die durch betriebliche Interessen veranlasst sind. Dazu gehören auch Getränke oder Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Auch Speisen, die Arbeitnehmern unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen werden und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes gereicht werden (zum Beispiel betriebliche Sitzung), gehören dazu.
Quelle: steuertipps.de
Im Gegensatz zu Sachleistungen sind Geldleistungen, die den Arbeitnehmern gewährt werden, immer zum Arbeitslohn zu zählen und daher auch steuerpflichtig. Die Höhe des Betrags spielt hierbei keine Rolle.
Sachzuwendungen in Form von Waren
Es gibt durchaus Fälle, in denen Mitarbeiter, beispielsweise Vertriebsmitarbeiter, eine Anerkennung in Form einer Ware aus dem Warenbestand ihres Unternehmens als Geschenk erhalten. Ein denkbares Beispiel: Ein IT-Vertriebsmitarbeiter bekommt von seinem Arbeitgeber für erfolgreiche Vertriebsleistungen im abgelaufenen Jahr als Weihnachtsgeschenk ein Laptop überreicht. Nun kommt es, einkommensteuerrechtlich gesehen, wiederum auf den Wert dieses Präsents an. Entscheidend ist folgender Passus aus dem Einkommensteuergesetz (EStG):
„Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“
Pro Jahr dürfen Mitarbeiter also Präsente bis zum Maximalwert von 1.080 Euro erhalten. Das Besondere dabei: Auch Rabatte können bei der Berechnung der Höhe des Wertes berücksichtigt werden, diese müssen aber auch den Endkunden in der jeweiligen Höhe angeboten werden. Kostet das oben im fiktiven Beispiel erwähnte Laptop also 1.200 Euro und bietet das Unternehmen es seinen Endkunden im Geschäft für 899 Euro an, so braucht auf diese Zuwendung keine Lohnsteuer abgeführt zu werden, da ja der Rabattfreibetrag unterschritten wird.
Pauschale Besteuerung durch den Arbeitgeber
Gemäß dem EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten
- betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und
- Geschenke im Sinne des EStG
die nicht in Geld bestehen, mit einem pauschalen Steuersatz von 30 Prozent erheben. Geschenke müssen also nicht unbedingt als geldwerter Vorteil mit dem üblichen Verkaufspreis über die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers erfasst werden.
Sonderfall Gutschein
Wie alle anderen Zuwendungen, die oben beispielhaft aufgeführt wurden, fallen auch Gutscheine unter die 44-Euro-Regel des EStG. Bis zu diesem Betrag dürfen Mitarbeitern im Kalendermonat Sachzuwendungen steuerfrei überlassen werden. Etwas anders sieht es allerdings bei Gutscheinen aus, die bei Dritten eingelöst werden müssen. Diese sind nämlich nur dann als Sachzuwendung zu verstehen, wenn sie „auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache“ (Finanzgericht München, Urteil vom 3. März 2009) ausgestellt wurden.
Ein typisches Geschenk sind zum Beispiel Tankgutscheine. Hier müssen Angaben zur Ware, also etwa 30 Liter Benzin, genannt sein. Ein genannter Geldbetrag, über den verfügt werden kann, reicht nicht aus und unterliegt der Besteuerung. Außerdem muss das Unternehmen auf dem Gutschein genannt sein, beim dem dieser gekauft wurde. So wird sichergestellt, dass der Arbeitgeber und nicht der Mitarbeiter der Vertragspartner des Unternehmens ist, das den Gutschein ausgibt und einlöst.