MitwirkungspflichtWann das Finanzamt mit Verzögerungsgeld droht

Auch wenn Unternehmen eine korrekte Buchführung nachweisen, können Sie vom Finanzamt belangt werden. Stichwort: Verzögerungsgeld, wenn Unternehmen die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) missachten.

Das Verzögerungsgeld, mit Wirkung vom 25. Dezember 2008 als steuerliche Nebenleistung eingeführt, ist in der Abgabenordnung (AO) geregelt und kann mit dem sogenannten Verspätungszuschlag verglichen werden. Mit diesem werden Unternehmen dann belegt, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommen. Der Gesetzgeber möchte mit dem Verzögerungsgeld steuerpflichtige Unternehmen „zur zeitnahen Mitwirkung“ anhalten, wie es auf Juristendeutsch heißt.

Einsatz des Verzögerungsgeldes

Die AO schreibt vor, in welchen Fällen die Finanzbehörden das Verzögerungsgeld anwenden können. „Können“ bedeutet, dass sie bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe sie ein bestimmtes Unternehmen damit belegen, einen Ermessensspielraum besitzen.

Hinweis

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 3. Februar 2010, Az.: 3 V 243/09) hat in einer Entscheidung das Verzögerungsgeld als rechtmäßig eingestuft und stellte fest, dass die Finanzbehörden bei einem Betrag von 2.500 Euro die Ausübung ihres Ermessens nicht extra zu begründen brauchen.

Unternehmen haben die Möglichkeit, ihre elektronischen Bücher und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu führen und aufzubewahren. Dazu müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei ihrem zuständigen Finanzamt stellen.

Entscheidet die Behörde positiv und fällt jedoch später der Bewilligungsgrund weg, widerruft sie die  Bewilligung und ist verpflichtet, die sofortige Rückverlagerung der elektronischen Bücher und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen in den Geltungsbereich der AO zu verlangen.

Das Verzögerungsgeld kommt nach dem Wortlaut der AO dann in Betracht, wenn das steuerpflichtige Unternehmen

  • seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins Ausland verlagert hat
  • seinen Mitteilungspflichten nicht nachkommt
  • den Datenzugriff nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig einräumt
  • seiner Pflicht zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nicht nachkommt
  • seiner Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung nicht nachkommt

Höhe des Verzögerungsgeldes

Wie oben erwähnt haben die Finanzbehörden bei der Festsetzung des Verzögerungsgeldes einen Ermessenspielraum. Ob und in welcher Höhe – mindestens 2.500 Euro, höchstens

250.000 Euro – muss das Finanzamt jeweils im konkreten Einzelfall entscheiden. Dabei berücksichtigt es folgende Dinge:

  • Gründe für die Pflichtverletzung
  • Dauer der Fristüberschreitung
  • Wiederholte Verzögerung oder Verweigerung
  • Intensität der mangelnden Mitwirkung
  • Ausmaß der Beeinträchtigung der Außenprüfung

Wichtig: Verzögerungsgeld kann, anders als es beim Zwangsgeld nach der AO vorgeschrieben ist, ohne vorherige Androhung festgesetzt werden.

[dw; Bild: Pixel - Fotolia.com]

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