MobbingDarauf müssen Sie als Vorgesetzter bei Psychoterror achten
1,5 Millionen Beschäftigte werden jeden Tag an ihrem Arbeitsplatz gemobbt. Zu diesem Ergebnis kommt der sogenannte Mobbing-Report der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Die weitere Erkenntnis der Analyse: Jeder neunte Arbeitnehmer wird im Laufe seines Berufslebens mindestens einmal Opfer von dauerhaften Benachteiligungen, Schikanen und Ausgrenzung.
Mobbing: Der Begriff
Ganz allgemein gesprochen bedeutet Mobbing oder Mobben Psychoterror am Arbeitsplatz. Darunter fallen natürlich zahlreiche konkrete Beschreibungen beziehungsweise Wörter, doch der Versuch einer Aufzählung würde zu einer wahren Flut von Verben führen. Deshalb doch lieber gleich der Verweis auf die vom Pionier der Mobbingforschung Heinz Leymann aufgestellten 45 Mobbinghandlungen. Wer sich gemobbt fühlt, sollte also folgende Liste durchlesen und prüfen, mit welchen Verhaltensweisen er direkt konfrontiert wird.
Mobbing-Kategorien
Leymann unterscheidet dabei verschiedene Kategorien des Mobbens:
- Angriffe auf die Möglichkeiten, sich mitzuteilen
- Angriffe auf die sozialen Beziehungen
- Angriffe auf das soziale Ansehen
- Angriffe auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation
- Angriffe auf die Gesundheit
Folgen von Mobbing
Betroffene können unterschiedlich auf Mobbing reagieren. Beispielhaft seien genannt:
- Demotivation
- Innere Kündigung
- Leistungsabfall
- Stresssymptome
- Angstzuständen oder Depressionen
- Verlust des Selbstvertrauens
Tipp
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahre 2007 müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter vor Mobbing schützen, sonst droht die Zahlung von Schmerzensgeld (Az: 8 AZR 593/06). Unter Umständen können auch Ansprüche aus Pflichtverletzung des Arbeitgebers entstehen, wenn dieser offensichtlich versäumt hat, den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu schützen. Ein Anspruch auf die Entlassung eines mobbenden Chefs besteht allerdings nicht.
Das sollten Sie als Arbeitgeber gegen Mobbing tun
Schon eine geeignete Unternehmenskultur, die auf konstruktives Miteinander setzt und bei der die Wertschätzung des einzelnen Mitarbeiters im Vordergrund steht, kann Mobbing vorbeugen. Als Chef müssen Sie reagieren, wenn Sie über einen Mobbing-Fall unterrichtet werden. Hierfür stehen neben dem direkten Gespräch die allseits bekannten arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnung, Versetzung oder auch Kündigung zur Verfügung. Ein professionelles Konfliktmanagement, bei dem Probleme angesprochen werden und Auseinandersetzungen auf sachlicher und nicht persönlicher Ebene ausgetragen werden, sollte ebenso selbstverständlich sein wie die Ihre Pflicht als Arbeitgeber, für einen ausreichenden Arbeitsschutz zu sorgen. Sonst können unliebsame Reaktionen wie eine zivil- oder arbeitsrechtliche Klage des Betroffenen folgen.
Mobbing nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Obwohl viel in der Kritik, hat das AGG im Bereich Mobbing viel zur Verbesserung der rechtlichen Lage von Opfern beigetragen. Kern-Rechtsvorschrift ist § 3 AGG. Absatz 3 widmet sich der „Belästigung“ als eine besondere Form der Benachteiligung in Absatz 1. Wörtlich heißt es:
„Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“
Ein Verhalten „bezweckt“ dann die Verletzung der Würde des Betroffenen, wenn eine rechtlich zu missbilligende Absicht gegeben ist. Es kommt also nicht darauf an, ob die Würdeverletzung tatsächlich erfolgt. Im Umkehrschluss bedeutet ein „Bewirken“ eine nicht zwingend erforderliche Absicht, die Würde zu verletzen. Stellt sich die Frage, in welchen Fällen es sich um eine „Belästigung“ im Sinne der Rechtsvorschrift handelt. Der Gesetzgeber zählt hierzu sowohl verbales als auch nonverbales Verhalten. Wer einen anderen also zum Beispiel anfeindet, beleidigt, bedroht, verleumdet oder gar handgreiflich wird, erfüllt den Tatbestand dieser Norm. Bagatellfälle wie etwa Sticheleien oder auch Frotzeleien fallen allerdings nicht darunter.
Die Rolle des § 1 AGG
Nur wenn die Tatbestandsmerkmale dieser Rechtsvorschrift gegeben sind, greifen die Mobbing-Regelungen des AGG. Es ist also nicht automatisch jeder Mobbing-Betroffene von den Paragrafen des Gesetzes geschützt. § 1 AGG schützt Mitarbeiter, die gemobbt werden aufgrund ihrer
- ethnischen Herkunft
- Rasse
- Geschlechts
- Alters
- sexuellen Identität oder
- Religion oder Weltanschauung
Die Pflicht zum Schutz Ihrer Mitarbeiter
§ 12 AGG nennt Pflichten, die Ihnen als Arbeitgeber obliegen:
- Pflicht zur vorbeugenden Verhinderung von Mobbing, insbesondere in aufklärenden Fort- und Ausbildungen der Mitarbeiter
- Eingreifen bei betriebsinternen Mobbingfällen und Treffen der geeigneten arbeitsrechtlichen Maßnahmen
- Eingreifen bei Mobbing durch Dritte beziehungsweise Betriebsfremde wie etwa Kunden und Treffen der geeigneten Schutzmaßnahmen
Sind Sie selbst der Mobbber, müssen Sie mit Sanktionen nach § 15 AGG rechnen. Entweder Sie werden mit schadensersatzrechlichen Forderungen konfrontiert oder müssen eine angemessen Entschädigung in Geld zahlen. Dies kann von drei zu zahlenden Monatsgehältern in leichten Fällen bis zu mehr als neun Monatsgehältern in extremen Diskriminierungsfällen gehen.
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