MutterschutzgesetzWas die Gefährdungsprüfung für Unternehmen bedeutet

Der Gesetzgeber hat das Mutterschutzgesetz reformiert. Brisant: Für jede Tätigkeit muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsprüfung durchführen – selbst wenn die Tätigkeit von einem Mann ausgeübt wird.

Mit der Novelle des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gehen weitreichende Änderungen einher. Sie erweitert nicht nur den Kreis der geschützten Mitarbeiterinnen, sondern auch den der betroffenen Firmen. Die wesentlichen Verschärfungen gelten seit Januar 2018. Das Gesetz nimmt selbst Arbeitgeber in die Pflicht, die aktuell gar keine Frauen beschäftigen. Bei Verstößen gegen die Vorgaben drohen hohe Bußgelder oder sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Gefährdungsprüfung für alle Tätigkeiten erforderlich

Ein zentraler Punkt im MuSchG ist das Thema Sicherheit am Arbeitsplatz. Bislang mussten Unternehmen nur in besonderen Einzelfällen eine individuelle Gefährdungsprüfung vornehmen. Sie waren dazu verpflichtet, wenn eine Schwangerschaft bekannt wurde und die betreffende Mitarbeiterin bei der Arbeit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt war – durch potenziell schädliche chemische oder biologische Stoffe oder durch physikalische Einwirkungen. Das neue MuSchG hebt diese Einschränkung auf: Es schreibt für jede Tätigkeit eine allgemeine Gefährdungsprüfung vor und zwar unabhängig davon, ob die Tätigkeit von einer Frau oder einem Mann ausgeübt wird. Jede Firma muss prüfen, ob die Tätigkeit die besonderen Schutzbedürfnisse von werdenden und stillenden Müttern erfüllt. Auch Betriebe ohne eine einzige Mitarbeiterin kommen um diese Pflicht nicht herum. Sobald dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft bekannt wird, muss er diese zusammen mit dem Ergebnis der Gefährdungsprüfung für die betreffende Tätigkeit dem Gewerbeaufsichtsamt melden.

Gefährdungsprüfung muss dokumentiert werden

Der Gesetzgeber will mit dem neuen MuSchG Beschäftigungsverbote vermeiden. Firmen müssen im Rahmen der Gefährdungsprüfung auch darüber befinden, ob es für einen ungeeigneten Arbeitsplatz durch besondere Schutzmaßnahmen oder eine betriebsinterne Versetzung möglich ist, die Tätigkeit fortzuführen. Alle Prüfungen müssen Firmen bis spätestens zum 1. Januar 2019 abgeschlossen und schriftlich dokumentiert haben. Wer Frist und Dokumentationspflicht nicht einhält oder das Gefahrenpotenzial falsch einschätzt, dem droht Ungemach. In solchen Fällen kann die Gewerbeaufsicht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängen. Unternehmen sollten ihre Arbeitsplätze zügig und nicht erst kurz vor Fristablauf prüfen. Der Grund: Schwangere Mitarbeiterinnen können nur dann auf ihrem Arbeitsplatz weiterarbeiten, wenn die Gefährdungsprüfung vorliegt und dies erlaubt. Steht das Prüfungsergebnis noch aus und die Firma kann keinen geprüften alternativen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, muss sie die Arbeitnehmerin einstweilig freistellen. Bei Verstößen gegen die Fürsorgepflicht droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro, in besonders schwerwiegenden Fällen gar eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr.

Kreis der geschützten Personen erweitert

Die Gesetzesnovelle erweitert auch den geschützten Personenkreis. Neu hinzu kommen beispielsweise Auszubildende, Praktikantinnen und Heimarbeiterinnen. Aber auch arbeitnehmerähnliche Personen wurden aufgenommen, wie etwa unter Umständen Handelsvertreterinnen, für die Unternehmen ebenfalls die Einhaltung mutterschutzrechtlicher Vorschriften gewährleisten müssen.

Personalverantwortliche sollten sich jetzt einen Überblick verschaffen, wer nach den neuen Vorgaben unter den Mutterschutz fällt, mögliche Konsequenzen abschätzen und im Zweifel fachlichen Rat einholen.

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