Neue VerpackungsverordnungWas Sie als Internethändler beachten müssen
Nach Recherchen der Deutschen Umwelthilfe e.V (DUH) bringt die Verpackungsverordnung nicht die erhoffte Transparenz und Gerechtigkeit für den Entsorgungsmarkt. Im Gegenteil: Die seit Verabschiedung der 5. Novelle vorgeschriebene Hinterlegung einer sogenannten „Vollständigkeitserklärung“ für die in Verkehr gebrachten Verpackungen wird bisher von rund einem Drittel der verpflichteten Unternehmen ignoriert.
Wir haben die rechtlichen Punkte zur Verpackungsverordnung für Sie zusammengefasst, damit Sie wissen, welche neuen Regelungen Sie beachten sollten.
I. Neuerungen
Die Neuerungen durch die neue Verpackungsverordnung betreffen insbesondere den gesamten Internethandel. So entfiel zwar einerseits die Pflicht für Internethändler, auf der Homepage auf die Rückgabemöglichkeit von Verpackungen hinzuweisen, sodass ein Fehlen dieses Hinweises nicht mehr abgemahnt werden kann. Andererseits muss der Internethändler nun sicherstellen, dass tatsächlich alle Verpackungen, die er an seine Kunden versendet, bei einem Entsorger registriert sind. Verschickt ein Internethändler tatsächlich nur Verpackungen, die von Haus aus (beispielsweise vom Hersteller oder vom Großhändler) bereits registriert sind, so muss er sich um nichts mehr kümmern. Falls ein Internethändler jedoch Verpackungen (auch Füllmaterial, Kartons etc.) versendet, die nicht registriert sind, so bleibt ihm nur die Möglichkeit, sich selbst bei einem Entsorger anzumelden.
Die neue Verpackungsverordnung sollte Lücken im Entsorgungssystem schließen, die dadurch entstanden waren, dass sich viele Hersteller und Vertreiber (Händler) in der Vergangenheit keinem flächendeckenden Entsorgungssystem angeschlossen haben, sich aber auch nicht selbst um die Rücknahme von Verpackungen gekümmert haben. So fielen viele Verpackungen an, für die die Entsorgung und Verwertung nicht gesichert war.
II. Inhalt
In § 6 Absatz 1 Verpackungsverordnung (VerpackV) heißt es dazu:
„Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Absatz 3 zu beteiligen“.
1. Gewerbliche Händler und Hersteller
Die Pflichten der Verordnung treffen damit jeden Händler und Hersteller, der erstmals Verkaufsverpackungen in Verkehr bringt. Damit sind alle gewerblichen Händler und auch Hersteller gemeint, egal, ob diese über ihren Online-Shop oder auf Ebay & Co. verkaufen. Unbeachtlich in diesem Sinne ist auch, in welchen Umfang der Händler sein Onlinegeschäft betreibt. Insofern sind auch kleinere Händler von den Neuerungen betroffen.
2. Erstinverkehrbringer
Der sogenannte „Erstinverkehrbringer“ ist derjenige, der mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen als Erster in Verkehr bringt.
a) Produktverpackung
Folglich ist dies beispielsweise bei einem Toaster der Hersteller des Toasters, der diesen am Ende des Produktionsvorgangs in die entsprechende Produktverpackung steckt und anschließend an die Großhändler etc. liefert.
Diese Produktverpackung des Toasters fällt auch typischerweise beim privaten Endverbraucher an, denn der Endverbraucher packt die Ware in aller Regel zu Hause im Privaten aus, sodass die Verpackung auch dort anfällt – unabhängig davon, ob der Endverbraucher die Ware in einem Geschäft oder im (Online-) Versandhandel gekauft hat. Hier wäre also bereits der Hersteller des Toasters dazu verpflichtet, sich einem flächendeckenden Rücknahmesystem zu beteiligen.
b) Versandverpackung
Anders sind Versandverpackungen einzuordnen. Mit Versandverpackungen sind Verpackungen und Verpackungsmaterialien gemeint, die typischerweise nur im Versandhandel anfallen. Dies sind also vor allem solche Kartons und Füllmaterialien, die vom Versandhandel verwendet werden, um die Ware vor den Risiken des Transports wie Erschütterungen und der Witterung zu schützen. Naturgemäß fallen diese beim privaten Endverbraucher an.
Diese Verpackungen bringt aber regelmäßig nicht der Hersteller der Verpackungsmaterialien in Verkehr, denn dieser stellt die Verpackungsmaterialien nur her, vertreibt sie daher nicht als Verkaufsverpackungen, sondern als sein eigenes Produkt.
Somit ist im Zweifel davon auszugehen, dass erst der (Online-) Versandhändler, der die Ware zum Versand in derartige Versandverpackungen steckt, derjenige ist, der diese erstmals in den Verkehr bringt.
3. Registrierungspflicht von Verpackungsherstellern
Umstritten war lange Zeit in diesem Zusammenhang, ob Online-Händler von den Herstellern oder Vorvertreibern der Verpackungen verlangen können, dass diese sich selbst einem dualen System anschließen.
Entscheidend ist hierbei die Einstufung des im Versand- und Internethandel eingesetzten Verpackungsmaterials als "Verkaufsverpackung" oder als "Serviceverpackung":
- Bei Einordnung der im Internethandel eingesetzten Verpackungsmaterialien als "Verkaufsverpackungen" iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV, hat dies eine zwingende Systembeteiligungspflicht ab dem 01.01.2009 für alle Online-Händler als Erstinverkehrbringer von Verpackungen zur Folge.
- Sollte es sich dagegen bei dem im Internethandel eingesetzten Verpackungsmaterial um "Serviceverpackungen" im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 VerpackV handeln, so könnten die Online-Händler gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VerpackV von den Herstellern oder auch den Vorvertreibern verlangen, dass sich letztere bezüglich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem der insgesamt 9 behördlich zugelassenen dualen Systeme beteiligen.
Zu dieser Frage hat die zuständige Bund- / Ländergemeinschaft Abfall (LAGA) letztlich wie folgt Stellung bezogen:
"Verpackungsmaterial, das dem Transport von Waren dient und beim privaten Endverbraucher anfällt (insbesondere Versandpakete von Internet- und Versandhandel - einschließlich Direktvertrieb), ist als eine Verkaufsverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VerpackV, aber nicht als Serviceverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 VerpackV einzustufen."
Es ist Verpackungsherstellern damit untersagt, vorab lizenzierte Versandverpackungen anzubieten.
Für gebrauchtes Verpackungsmaterial gilt übrigens Folgendes: Derjenige, der gebrauchte Verpackungen einsetzt, muss nachweisen können („Darlegungslast“), dass diese schon einmal bei einem Dualen System lizenziert waren.
Insofern können die Anforderungen der neuen Verpackungsverordnung an den Internethandel diesbezüglich wie folgt auf den Punkt gebracht werden:
Alles, was vom Händler an den Endkunden geschickt wird (Produktverpackung, Versandkarton oder Versandtasche und Füllmaterial), muss ordnungsgemäß registriert sein, entweder von jemandem, der in der Lieferkette vor dem Händler steht, oder aber im Zweifel vom Online-Händler selbst.
4. Hinweise auf Registrierung
Allerdings dürfte es in der Praxis für den Händler schwer nachvollziehbar sein, ob die verwendete Verpackung bereits registriert ist. Zwar gibt es grundsätzlich die Lizenzierungssymbole wie den Grünen Punkt. Allerdings ist es ab dem 01.01.2009 nicht mehr gesetzliche Pflicht, dass registrierte Verpackungen mit einem solchen Symbol versehen werden. Dadurch sieht man den Verpackungen, die kein solches Symbol tragen, nicht mehr an, ob sie entsprechend registriert sind oder nicht. Möglicherweise wird der jeweilige Hersteller bzw. Vertreiber jedoch selbständig darauf hinweisen, ob seine Verpackungen entsprechend ordnungsgemäß registriert sind. Im Zweifel sollten Händler beim Hersteller selbst nachfragen, ob dessen Verpackungen und Verpackungsmaterialien bereits registriert sind.
Ganz ähnlich verhält es sich im Übrigen seit dem 01.01.2009 auch mit dem Hinweis des Händlers auf seine Registrierung bei einem Entsorgungsdienstleister. Ein solcher Hinweis des Händlers, etwa auf der Homepage, ist von Gesetzes wegen nicht erforderlich.
III. Vollständigkeitserklärung (VE)
In der neuen Fassung der Verpackungsverordnung ist in § 10 die sog. Vollständigkeitserklärung (kurz „VE“) geregelt. Die VE ist jährlich zum 1. Mai abzugeben und bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer zu hinterlegen. Sie muss Angaben über die Arten und Mengen an Verpackungen und Verpackungsmaterialien enthalten, die im vergangenen Jahr erstmals von dem entsprechenden Händler in den Verkehr gebracht worden sind.
Die VE muss nicht von jedem Händler abgegeben werden, sondern nur von demjenigen, der eine bestimmte Menge an Verkaufsverpackungen in einem Kalenderjahr in den Verkehr gebracht hat (die entsprechenden Mengen sind in der neuen Verpackungsverordnung geregelt, zum Beispiel Papier, Pappe oder Karton in einem Umfang von mehr als 50.000 Kilogramm) oder dazu von der Behörde aufgefordert worden ist.
Die VE muss zudem von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerprüfer, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen überprüft werden. Um Missverständnissen vorzubeugen: Es gibt keine Freimengen hinsichtlich der allgemeinen Pflichten aus der Verpackungsverordnung. Die müssen von jedem Hersteller und Vertreiber beachtet werden. Die Freimengen beziehen sich nur auf die Abgabe der VE.
Für den einzelnen, eher kleinen Online-Händler ist die VE wegen der hohen „Freimengen“ von Verkaufsverpackungen höchst wahrscheinlich nicht von größerer Relevanz. Allerdings kann es – zumindest theoretisch – passieren, dass die Behörde auch einen eher kleinen Online-Händler zur Abgabe der VE auffordert und dann sollte der Händler entsprechend darauf vorbereitet sein. Da die erste VE bereits zum 1. Mai 2009 abgegeben werden muss, sollten die entsprechenden Verpackungsmengen ab sofort von jedem, der solche Verpackungen erstmals in den Verkehr bringt, in einer Datenbank erfasst werden.
IV. Konsequenzen bei Nichtbeachtung der Verpackungsverordnung
Wenn Verpackungen versendet werden, die nicht registriert sind, dann kann das rechtliche Folgen haben. Zum einen muss mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gerechnet werden. Zum anderen drohen heftige Bußgelder. Nach § 15 Nr. 4 und 7 der VerpackV handelt derjenige ordnungswidrig im Sinne des § 61 I Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 I 1 VerpackV nicht an einem flächendeckenden Rücknahmesystem beteiligt bzw. entgegen § 6 I 3 eine Verkaufsverpackung an Endverbraucher abgibt. Nach § 61 III Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz kann eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden – pro Verstoß.
V. Ausnahme: Biokunststoff-Verpackung
Ausgenommen von der neuen gesetzlichen Regelung sind komplett abbaubare Verpackungsmaterialien aus Biokunststoff, die die Anforderungen des § 16 VerpackV erfüllen. Danach können Unternehmen, die zu 100 Prozent biologische, kompostierbare Materialien für den Versand verwenden, bis 2012 von dualen Systemabgaben befreit werden.
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