Online-HandelVorsicht bei Preisänderungen in Suchmaschinen
In einem aktuellen Urteil kommen die Richter des fürs Wettbewerbsrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) zu folgendem Schluss: Ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, kann wegen Irreführung in Anspruch genommen werden, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird.
Um Produkte in Preissuchmaschinen einzustellen, übermitteln Versandhändler dem Betreiber dieser Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden.
Was war passiert?
In dem zu entscheidenden Fall bot die beklagte Partei, ein Händler für Haushaltselektronik, eine Espressomaschine der Marke Saeco über die Preissuchmaschine idealo.de an. Bei dem von ihm geforderten Preis von 550 Euro stand er auch noch nach 20 Uhr unter 45 Angeboten an erster Position, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf 587 Euro erhöht hatte. Zwar hatte der Händler der Preissuchmaschine die Preisänderung in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hatte. Das Problem dabei: Diese Änderungen werden auf den Preissuchmaschinen nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.
Begründung des BGH
Der Kläger, ein Wettbewerber aus der gleichen Branche, empfand in der unrichtigen Preisangabe eine irreführende Werbung des Beklagten und hatte ihn deshalb auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Der BGH hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Begründung: Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität.
Zwar seien Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gingen jedoch davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können. Zudem rechneten sie nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind.
Die Irreführung der Verbraucher werde auch durch den Hinweis „Alle Angaben ohne Gewähr!“ in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Der Grund: Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, der besagt, dass „eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [sei], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit beziehungsweise der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann“.
Zudem bejahte der BGH die Relevanz der Irreführung. Nach Auffassung der Richter stellt es einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern sei es zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.
Folge des Urteils
Händler, die ihre Produkte in Preissuchmaschinen veröffentlichen beziehungsweise anbieten, sind künftig angehalten, erst die Preissuchmaschinen nach der Übernahme der angepassten Preise (Preiserhöhungen) zu durchforsten. Konkret gesagt bedeutet das einen Mehraufwand für die Händler, denn er muss zunächst abwarten, bis sämtliche Portale, bei denen seine Produkte gelistet sind, mit den Änderungen nachgezogen haben. Erst dann kann er die Preise auf seiner eigenen Webseite anpassen.
Kritik am Urteil
Experten und betroffene Händler beklagen schon jetzt die Schwierigkeiten der praktischen Umsetzung des Urteils. Viele Preissuchmaschinen würden die Preise nämlich von den Angebotsseiten der Händler auslesen und automatisch in die Suchmaschine übertragen. Die Funktionsweise dabei: Über eine Schnittstelle zum jeweiligen Internet-Shop des Händlers rufen die Preissuchmaschinen beziehungsweise die Preisvergleichsportale eine sogenannte Preisdatei des Händlers ab und aktualisieren sie. Zwischen dem Abruf und der Aktualisierung würden jedoch zum Teil bis zu zwei Stunden vergehen, so dass der Vorwurf der wettbewerbsrechtlichen Irreführung nahezu regelmäßig gegeben sei.
Zudem müssten die Händler die entsprechende Schnittstelle erst umprogrammieren, um den Preis zu erhöhen und gleichzeitig das Produkt zu deaktivieren. Das gleiche gelte für den Fall der nachträglichen Übernahme des aktualisierten Preises von der Suchmaschine auf die eigene Webseite. Gefragt seien jetzt die Suchmaschinen- beziehungsweise Portalbetreiber, die Änderungen an den Schnittstellen vornehmen müssten.
Hinweis
Aktuell reagieren die meisten Webseiten mit Preisvergleichen in der Form auf das Gerichtsurteil, dass sie bei jedem Angebot und bei jeder Preisangabe darauf hinweisen:
- wann der angegebene Preis zuletzt aktualisiert wurde und
- dass der Preis auf der Webseite des Anbieters davon abweichen kann.